OLG Düsseldorf I-7 U 77/14

September 14, 2017

OLG Düsseldorf I-7 U 77/14 – Feststellung dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbin geworden ist – Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.03.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zum Az. 6 O 305/13 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

I.

Die von ihrer Tochter M B aufgrund notarieller General- und Vorsorgevollmacht vertretene Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbin zu ½ nach der am 30.09.1983 verstorbenen Erblasserin M G C geworden ist.

Die kinderlose und unverheiratete Erblasserin, die am 25.02.1894 geboren war, und deren Eltern vorverstorben waren, errichtete am 10.04.1976 das folgende privatschriftliche Testament:

„Mein letzter Wille:

Es ist mein letzter Wille, daß Frau K S, geb. P aus K von meinem Vermögen nichts erhält kein Grundbesitz kein Bargeld nichts vom Wohnhaus. Es ist mein letzter Wille daß J K von meinem ganzen Vermögen nichts erhält auch nicht die ganzen Nachkommen von J K früher K-E jetzt in der Nähe von K.

Es ist mein letzter Wille daß andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten.

Ferner soll im Kloster L für mich eine Gregrana Stiftung von dreißig Messen 8 Tage nach meinem Tode gelesen werden. Eine weitere Gregrina Stiftung zwei Monate nach dem Tode, daß Geld liegt dafür auf der R in W

W den 10. April 1976“

Es folgt die Unterschrift der Erblasserin.

OLG Düsseldorf I-7 U 77/14

Wenige Wochen vor Errichtung des Testaments war die jüngere Schwester der Erblasserin verstorben. Die Klägerin wie auch ihr Bruder kannten die Erblasserin persönlich. Die Erblasserin hinterließ ein Vermögen von über 1 Million EUR. Dem Land Nordrhein-Westfalen wurde am 18.08.1988 ein Erbschein erteilt.

Die im Testament erwähnte K S, geborene P, war eine Nachfahrin der Urgroßeltern der Erblasserin väterlicherseits, die fünf Kinder hatte. Deren Erbscheinsantrag (dort Antragsteller zu 1. – 5.) sowie den Erbscheinsantrag der Enkel und Urenkel des J K, des Bruders des Großvaters der Erblasserin mütterlicherseits (dort Antragsteller zu 6. – 12.) wies das Amtsgericht Grevenbroich am 26.11.1984 ab (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 26.11.1984 zum Az. 6 VI 179/84), die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht Mönchengladbach am 07.06.1985 zurückgewiesen (vgl. Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.06.1985 zum Az. 5 T 39/85).

Den Erbscheinsantrag der Klägerin und ihres Bruders – Cousine und Cousin 2. Grades der Erblasserin – vom 02.09.2011 wies das Amtsgericht Grevenbroich am 23.04.2012 zurück (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 23.04.2012 zum Az. 6 VI 179/84), die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Düsseldorf am 02.10.2012 zurück (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2012 zum Az. 3 Wx 151/12).

Die Klägerin hat vorgetragen, sie und ihr Bruder, H-W H S, seien gesetzliche Erben zu jeweils ½. Aufgrund der Benennung des Ausschlusses einzelner Personen bzw. Personengruppen durch die Erblasserin im Testament ergebe sich im Umkehrschluss, dass die übrigen gesetzlichen Erben Rechtsnachfolger geworden seien. Die unterschiedliche Gewichtung innerhalb der Verwandtschaft spreche dafür, dass die Erblasserin innerhalb ihrer Familie habe differenzieren wollen und nicht schlichtweg alle Verwandten habe enterben wollen. Dies ergebe sich auch schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass niemand wolle, dass der Fiskus erbe.

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Im Erbscheinverfahren seien die Gerichte unzutreffend davon ausgegangen, dass die Erblasserin in ihrem Negativtestament mit der als „J K“ bezeichneten Person den Bruder des Vaters der Erblasserin, mithin ihren Onkel J G C gemeint habe, der bereits 1940 verstorben ist. Vielmehr habe die Erblasserin ihren Cousin, W J H C, den Sohn des J G C gemeint, so dass sie als Nachfahrin des J G C, ihres Großvaters mütterlicherseits, nicht aufgrund der Enterbung des „J K“ und seiner Nachfahren von der Erbschaft ausgeschlossen sei.

Die erforderliche Auslegung des Testaments ergebe, dass sie und ihr Bruder als Erben dritter Ordnung im Sinne des § 1926 Abs. 1 BGB nicht „entfernte Verwandte“ im Sinne des Testaments seien. Schon der Gesetzeswortlaut ergebe, dass erst Verwandte der fünften Ordnung im Sinne des § 1929 BGB „entfernte Verwandte“ seien.

Aufgrund des Todes der jüngeren Schwester habe die Erblasserin sichergehen wollen, dass es nach ihrem eigenen Tod nicht zu einer zufälligen Erbfolge komme. Auch juristischen Laien sei bekannt, dass sich das Erbrecht auf Personen erstrecken könne, zu denen kein Kontakt oder nur ein entferntes verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Solche Personen habe die Erblasserin ausschließen wollen. Die Gründe der Enterbung bestimmter Personen und Gruppen habe die Erblasserin nicht niedergelegt; sie seien im Übrigen auch irrelevant.

Unter Berücksichtigung der Andeutungstheorie ergebe sich nicht, dass die Erblasserin sie habe enterben wollen. Der Satz „Es ist mein letzter Wille daß andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten“ beziehe auf den Stamm des „J K“.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie Miterbin zu ½ am Nachlass der am 30.09.1983 verstorbenen Erblasserin, Frau M G C, geboren am 25.02.1894, zuletzt wohnhaft gewesen in G, geworden ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Es hat im Wesentlichen vorgetragen, die Vollmacht der Tochter umfasse nicht die Klageerhebung. Die Klägerin sei aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 10.04.1976 von der Erbfolge ausgeschlossen, denn die erforderliche Auslegung des Testaments nach dem Wortlaut ergebe, dass sämtliche entfernte Verwandte, unter die auch die Klägerin falle, enterbt worden seien. Der Satz „Es ist mein letzter Wille daß andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten“ beziehe sich nicht lediglich auf die zuvor erwähnten Personen bzw. ihre Stämme, denn die Formulierung wäre ansonsten überflüssig geblieben.

Die Formulierung sei in Zusammenhang mit der Lebenssituation der Erblasserin zu bringen, die vollkommen alleine und hilflos, ohne jeden Kontakt zu Verwandten in ihrem Haus dahinvegetiert habe und aus dem Grund, dass sich niemand um sie gekümmert habe, die Verwandten bewusst und gewollt von der Erbfolge ausgeschlossen habe. Die Ansprüche der Klägerin seien zudem gemäß § 199 Abs. 3 a BGB verjährt.

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 11.03.2014 zugestellten Urteil vom 03.03.2014 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Bedenken gegen die Prozessfähigkeit der durch ihre Tochter aufgrund notarieller General- und Vorsorgevollmacht wirksam vertretenen Klägerin nicht bestünden und die Klageerhebung vom Umfang der Vollmacht umfasst sei. Angesichts des vorhandenen Erbscheins des beklagten Landes ergebe sich auch das Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO.

Die Klägerin sei jedoch nicht Erbin zu ½ nach der Erblasserin geworden, da sie durch das im Jahr 1976 verfasste Negativtestament wirksam von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sei. Neben den explizit ausgeschlossenen Verwandten K S und J K sowie dessen Nachkommen sei die Klägerin als „andere entfernte Verwandte“ von der Erbfolge ausgeschlossen. Aus diesem Grund könne auch dahinstehen, wen die Erblasserin mit der Bezeichnung „J K“ gemeint habe.

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Die erforderliche Auslegung des Erklärungsinhalts des Testaments der Erblasserin ausgehend vom Wortlaut ergebe, dass es sich bei der Klägerin als Cousine 2. Grades nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um eine entfernte Verwandte handele. Die gesetzliche Terminologie, die nach § 1929 BGB Verwandte ab der 5. Ordnung als ferne Verwandte ansehe, sei nicht identisch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Anhaltspunkte dafür, warum die Erblasserin, hinsichtlich derer juristische Vorbildung nicht vorgetragen sei, ihre Formulierung an die gesetzliche Terminologie angelehnt haben sollte, ergebe die Auslegung nicht und seien auch nicht vorgetragen.

Auch aus dem textlichen Zusammenhang sei davon auszugehen, dass die Erblasserin die Klägerin durch ihr Negativtestament enterbt habe, denn durch die Verwendung des Wortes „andere“ erfahre der Begriff „entfernte Verwandte“ über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus eine zusätzliche Definition dergestalt, dass der zuvor genannte Personenkreis in Bezug genommen und der Bezeichnung „entfernte Verwandte“ zugeordnet werde, woraus sich der Rückschluss auf die Auslegung der Sammelbezeichnung „entfernte Verwandte“ ergebe.

Danach sei davon auszugehen, dass die Erblasserin mit der Bezeichnung „andere entfernte Verwandte“ diejenigen gemeint habe, die auf der gleichen oder einer ferneren Verwandtschaftsstufe im Vergleich zu den zuvor explizit genannten Personen standen.

Das Testament der Erblasserin enthalte auch keine Andeutung für die von der Klägerin favorisierte Auslegung. Allein der Umstand, dass die Klägerin der Erblasserin persönlich bekannt war, führe zu keiner anderen Auslegung, denn es liege bereits kein konkretisierender Vortrag dahingehend vor, dass ein besonderes Näheverhältnis im Zeitpunkt der Errichtung bestanden habe, aufgrund dessen man davon ausgehen müsste, dass die Erblasserin die Klägerin nicht als „entfernte Verwandte“ angesehen habe.

Auch die theoretische Möglichkeit, die gesamte Familie mit einer einfacheren Formulierung zu enterben, lasse keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die Erblasserin nicht die gesamte Familie habe enterben und sichergehen wollen, dass es nicht zu einer zufälligen Erbfolge komme.

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Hiergegen richtet sich die am 02.04.2014 eingelegte und mit dem Schriftsatz vom 08.05.2014 begründete Berufung der Klägerin.

Sie trägt im Wesentlichen vor, eine Enterbung durch ein Negativtestament wie vorliegend komme nur dann in Betracht, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers unzweideutig zum Ausdruck komme. Im Zweifel habe der Erblasser nur denjenigen enterbt, den er auch in der letztwilligen Verfügung genannt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn zwischen der Erblasserin und ihr sowie ihrem Bruder habe direkter lebzeitiger Kontakt bestanden.

Das Landgericht habe die Beweislastverteilung im Rahmen des § 1936 BGB falsch gewichtet und zudem den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Es obliege nicht ihr, Zweifel an der Erbenstellung zu entkräften, sondern vielmehr dem Beklagten, die Unzweideutigkeit des Erblasserwillens zu Gunsten des Fiskuserbrechts zu beweisen.

Zudem sei die Testamentsauslegung im angefochtenen Urteil nicht zutreffend. Bei der Annahme der Enterbung aller Verwandten sei Zurückhaltung geboten. Es bestehe ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so entfernt Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen werde.

Mit dem Satz „Es ist mein letzter Wille daß andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten…“ habe die Erblasserin eine Auswahl zwischen möglichen, infrage kommenden Erben getroffen, nach der ein Erbrecht des Fiskus nicht habe eintreten können, denn da die Erblasserin von „anderen entfernten Verwandten“ ausgehe, müsse es in ihrer Vorstellung noch entferntere, aber in jedem Fall auch nahe Verwandte geben.

Allein aus der Tatsache, dass an erster Stelle des Testaments eine Erbenstellung der K S ausgeschlossen werde, ergebe sich, dass die Erblasserin keine Differenzierung zwischen rechtlichen Verwandtschaftsverhältnissen wie Graden und Ordnungen getroffen habe. Sie habe kein juristisches Fachwissen der unterschiedlichen Ordnungen zugrundegelegt.

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Vielmehr habe sie nach ihrem subjektiven Verständnis als nahe Verwandte im Gegensatz zu den im Testament genannten „entfernten Verwandten“ die ihr nahestehenden Personen bzw. relativ nächsten Verwandten, mithin sie, die Klägerin, und ihren Bruder, gerade nicht von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 03.03.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 6 O 305/13, festzustellen, dass sie Miterbin zu ½ am Nachlass der am 30.09.1983 verstorbenen Erblasserin, Frau M G C, geboren am 25.02.1894, zuletzt wohnhaft gewesen in G, geworden ist.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft das erstinstanzliche Vorbringen.

Da nicht vorausgesetzt werden könne, dass die Erblasserin überhaupt Kenntnis von der Existenz der Klägerin bei der Errichtung des Testaments gehabt habe, sei es dieser auch nicht möglich gewesen, die Klägerin ausdrücklich zu benennen. Diese sei von der Formulierung betroffen, wonach entfernte Verwandte gleichfalls von der Erbschaft ausgeschlossen werden sollten. Für den Fall, dass die Erblasserin die Klägerin persönlich gekannt habe, greife diese Formulierung erst recht.

Mit der gewählten Formulierung habe die Erblasserin sämtliche Verwandte von der Erbschaft ausgeschlossen. Dabei sei auch die aktuelle Situation der Erblasserin zum damaligen Zeitpunkt zu berücksichtigen, die trotz ihres stattlichen Vermögens in nahezu menschenunwürdigen Umständen gelebt habe, so dass es aus der subjektiven Sicht der Betroffenen nur sehr nachvollziehbar sein könne, sämtliche in Betracht kommende Verwandte von späteren Profiten auszuschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil ergänzend Bezug genommen. Die Akten 6 IV 413/83 und 6 VI 179/84 des AG Grevenbroich lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin ist nicht Miterbin zu ½ nach der am 30.09.1983 verstorbenen Erblasserin M G C geworden.

1.

Das hinsichtlich der Klägerin als Cousine zweiten Grades und mithin Erbin dritter Ordnung im Sinne des § 1926 BGB grundsätzlich in Betracht kommende gesetzliche Erbrecht ist durch die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 10.04.1976 ausgeschlossen.

a.

Das für die Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist vorliegend gegeben. Dem Land Nordrhein-Westfalen ist ein Erbschein erteilt, während der Erbscheinsantrag der Klägerin zurückgewiesen wurde. Das Erbscheinsverfahren steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen und ist auch nicht vorgreiflich (vgl. BGH ZEV 2010, 468, 469). Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen nicht.

b.

Der Erblasser kann gemäß § 1938 BGB aufgrund der Testierfreiheit grundsätzlich durch ein so genanntes Negativtestament Verwandte teilweise oder vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, auch ohne gleichzeitig eine positive Anordnung über die Erbfolge zu treffen. Die Enterbung eines gesetzlichen Erben umfasst in der Regel nicht dessen Abkömmlinge, es sei denn auch dieser Wille des Erblassers ergibt sich unzweideutig aus der letztwilligen Verfügung (vgl. Staudinger/Gerhard Otte, (2008) BGB, § 1938, Rn. 10).

Der Wille des Erblassers muss dabei unzweideutig zum Ausdruck kommen (vgl. OLG München NJW-RR 2013, 329, 330; Damrau/Tanck/Seiler-Schopp. Erbrecht, 3. Auflage, 2014, § 1938, Rn. 3; Staudinger/Gerhard Otte, (2008) BGB, § 1938, Rn. 7; BeckOK BGB/Müller-Christmann, Stand 01.08.2015, § 1938, Rn. 2; M. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1938, Rn. 5). So liegt der Fall hier.

c.

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Die formelle Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 10.04.1976 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Soweit die Erblasserin in den ersten beiden Sätzen des Testaments vom 10.04.1976 Frau K S sowie Herrn J K und dessen Nachkommen – unter inhaltlicher Differenzierung des Umfangs – von der Erbfolge ausgeschlossen hat, ist eine inhaltliche Auslegung nicht erforderlich, da der Wille der Erblasserin eindeutig formuliert ist.

Unsicherheit besteht lediglich insoweit, als die Bezeichnung der Person J K durch die Erblasserin nicht eindeutig ist. In Betracht kommen Herr J G C, der Bruder des Vaters der Erblasserin, der aber bereits 1940, mithin über 35 Jahre vor Errichtung des Testaments vorverstorben war, sowie dessen Sohn Herrn W J H C, der Cousin der Erblasserin.

Soweit die Erblasserin ihren Onkel, J G C, gemeint hätte, wäre die Klägerin von der Erbfolge ausgeschlossen, ohne dass es auf die weiteren Umstände ankäme, da dieser ihr Großvater mütterlicherseits war. Es liegt zur Überzeugung des Senats aber fern, dass die Erblasserin hinsichtlich eines seit über 35 Jahren Verstorbenen formuliert hätte, dass dieser von ihrem ganzen Vermögen nichts erhalten solle. Zudem spricht – unstreitig – die Wohnortbezeichnung dafür, dass ihr Cousin gemeint war.

d.

Aber auch wenn die Erblasserin mit „J K“ ihren Cousin, W J H C, den Sohn des J G C bezeichnet hat, ist die Klägerin aufgrund des weiteren Inhalts des Testaments der Erblasserin vom 10.04.1976 nicht Miterbin zu ½ geworden.

Das Testament bedarf insoweit der Auslegung, denn der Inhalt des dritten Satzes „Es ist mein letzter Wille daß andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten.“ ist aufgrund des Wortlauts auslegungsbedürftig.

Diese Auslegung ergibt zweifelsfrei, dass die Klägerin eine „andere entfernte Verwandte“ im Sinne des Testaments ist.

aa.

Der Senat ist hinsichtlich der Testamentsauslegung nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von dem Gericht des ersten Rechtszugs festgestellte Auslegung gebunden, denn bei der Auslegung von Willenserklärungen ist das Berufungsgericht nicht auf die Rechtsfehlerkontrolle beschränkt, sondern kann, wenn es die erstinstanzliche Auslegung für sachlich nicht überzeugend hält, diese selbst vornehmen (vgl. BGHZ 160, 83, juris-Rn. 12 ff.; BGH, Beschluss vom 16.12.2009 – IV ZR 108/08, juris-Rn. 7; Zöller/Heßler, 30. Auflage, 2014, § 529, Rn. 2).

bb.

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Da bei einseitigen letztwilligen Verfügungen ein Empfänger nicht geschützt werden muss, erfolgt die Auslegung nach § 133 BGB und ggf. weiteren Spezialnormen des Erbrechts (vgl. Horn in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, § 2, Rn. 5). Im Rahmen der Auslegung ist der im Rechtssinn erklärte wirkliche Willen der Erblasserin zu erforschen, wobei nicht an dem buchstäblichen Sinn eines Ausdrucks zu haften ist und der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments als Ganzes zu würdigen und zudem die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen ist.

Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen „hinterfragt” werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll. Es müssen daher der gesamte Text der Verfügung und auch alle zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde ausgewertet werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind.

Hierzu gehören unter anderem die Vermögens- und Familienverhältnisse des Erblassers, seine Beziehungen zu den Bedachten und seine Zielvorstellungen (vgl. BGHZ 86, 41, juris-Rn. 16 ff; BGH, NJW-RR 2009, 1455, Rn. 25; OLG Karlsruhe, BeckRS 2010, 30136; MüKo BGB/Leipold, 6. Auflage, 2013, § 2084, Rn. 6 ff.; Linnartz in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage, 2014, § 2084, Rn. 6 ff.).

cc.

Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der letztwilligen Verfügung, wobei zunächst die einzelne Verfügung isoliert zu betrachten ist und dann im Kontext mit dem gesamten Text. Im nächsten Schritt sind dann der Aufbau, die Systematik des Testaments und letztlich die allgemeine Lebenserfahrung bzw. allgemeine Erfahrungssätze zu berücksichtigen.

Der Wortlaut „andere entfernte Verwandte“ enthält dabei zwei auslegungsbedürftige Teile, nämlich zum einen den Begriff „entfernte Verwandte“, der nicht juristisch definiert ist.

Verwandtschaft im familienrechtlichen Sinne ist grundsätzlich in § 1589 Abs. 1 BGB definiert, der gemäß Art. 51 EGBGB auch auf andere Gesetze anwendbar ist. Dort wird zwischen Verwandtschaft in gerader Linie und Verwandtschaft in Seitenlinie unterschieden. Danach ist die Klägerin mit der Erblasserin in Seitenlinie verwandt, da der Großvater väterlicherseits der Erblasserin der Urgroßvater mütterlicherseits der Klägerin gewesen ist. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2067 S. 1 BGB hilft nicht weiter, da diese nur klarstellt, dass Verwandte ohne nähere Bezeichnung die gesetzlichen Erben sind.

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Es finden sich in verschiedenen anderen juristischen Bereichen Regelungen, bei denen die Nähe der Verwandtschaft eine Rolle spielt. So würde die Klägerin im Rahmen der Erbschaftssteuer gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG zur Steuerklasse III, also der Steuerklasse gehören, in der alle übrigen Erben eingeordnet sind, die nicht aufgrund ihrer Nähe zum Erblasser steuerlich begünstigt werden sollen.

Als nahe Angehörige im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB werden die in § 11 Abs. 1 S. 1 StGB genannten Verwandten angesehen, zu denen die Klägerin im Verhältnis zur Erblasserin nicht gehört; sie wäre keine nahe stehende Person im Sinne des § 138 InsO und ihr stünden auch keine Zeugnisverweigerungsrechte nach § 383 Abs. 1 ZPO oder § 52 StPO zu. Verwandtenunterhalt im Sinne des § 1601 BGB würde die Klägerin im Verhältnis zur Erblasserin nicht schulden.

Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunkts der Testamentserrichtung – ist die Klägerin für die Erblasserin eine entfernte Verwandte, denn sie gehört als Tochter der Cousine der Erblasserin nicht nur einer anderen Generation an, sondern das engste gemeinsame Familienmitglied, zu dem jeweils eine Verwandtschaft in gerader Linie besteht, ist der Urgroßvater der Klägerin, C C, der bereits am 07.05.1871 verstorben ist, den mithin selbst die 1894 geborene Erblasserin nicht persönlich kannte.

Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. L vom 08.03.2012 (vgl. Anlage K3, Bl. 26 ff. GA) geht davon aus, dass es sich bei der Klägerin im allgemeinen Sprachgebrauch um eine entfernte Verwandte handeln dürfte (vgl. a.a.O. S. 9, Bl. 34 GA). Ein besonderes Näheverhältnis zur Erblasserin ist weder ersichtlich noch – wie bereits erstinstanzlich festgestellt – von der Klägerin vorgetragen.

Die Erblasserin verfügte im Übrigen unstreitig nicht über juristische Kenntnisse, so dass auf das gesetzliche System der Ordnungen nicht abgestellt werden kann und insbesondere die von der Erblasserin verwendete Formulierung nicht das Synonym für die in § 1929 Abs. 1 BGB bezeichneten „ferneren Ordnungen“ aufzufassen ist.

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Auch der – unstreitige – Umstand, dass die Klägerin die Erblasserin persönlich kannte und lebzeitiger Kontakt bestand, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn persönlicher Kontakt mit Verwandten, seien sie nahe oder entferntere Verwandte, führt nicht dazu, dass sich die Nähe der Verwandtschaft verändert; aus entfernten Verwandten werden dadurch nicht nahe Verwandte, sondern gegebenenfalls einer Person nahestehende entfernte Verwandte.

Die Formulierung im streitgegenständlichen Testament bezieht sich aber offenkundig nicht auf das persönliche Näheverhältnis, sondern auf die Nähe der Verwandtschaft. Das Testament trifft zudem keine Regelung dahingehend, dass „entfernte Verwandte“ nur solche sein sollen, die die Erblasserin nicht persönlich kannte. Eine Beweisaufnahme hierzu ist nicht erforderlich und auch erstinstanzlich – entgegen der Rüge der Klägerin – nicht verfahrensfehlerhaft unterblieben.

Selbst die – nunmehr von dem beklagten Land bestrittene – Kenntnis der Erblasserin von der Existenz der Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments unterstellt, ergibt sich keine abweichende Bedeutung der Formulierung. Die Klägerin ist eine entfernte Verwandte der Erblasserin.

dd.

Die Klägerin ist zudem eine „andere“ entfernte Verwandte im Sinne des Testaments. Zu Recht trägt die Klägerin vor, dass „andere“ nicht gleichbedeutend mit „alle“ bzw. „alle anderen“ ist. Vielmehr ergibt die Formulierung „andere“ nur dann einen Sinn, wenn eine Person oder Gruppe existiert, auf die sich die Formulierung bezieht. Diese kann mithin nur in dem oder den davor liegenden Sätzen liegen, also die beiden benannten Verwandten bzw. die Nachkommen des J K in Bezug nehmen.

Unter Berücksichtigung der textlichen Stellung der streitgegenständlichen Regelung und des Kontextes ergibt sich, dass der dritte Satz des streitgegenständlichen Testaments eine eigenständige Regelung darstellt, die nicht ausschließlich die vorherigen Sätze wiederholt, sondern über die zuvor genannten Personen bzw. Gruppen hinaus andere, d.h. von diesem verschiedene entfernte Verwandte von der Erbfolge ausschließen sollte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut „andere“, aus dem folgt, dass gerade nicht die zuvor erwähnte Person oder Personengruppe in Bezug genommen wird.

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Dafür spricht auch die Gestaltung des Textes, denn die Erblasserin hat für diesen Satz eine neue Zeile angefangen und ihn damit erkennbar vom zweiten Satz abgegrenzt, so wie sie dies auch zwischen dem ersten und dem zweiten Satz gehandhabt hat. Zudem hat die Erblasserin auch diesen dritten Satz mit der Eingangsformulierung „Es ist mein letzter Wille…“ eingeleitet, die sie mithin insgesamt dreimal verwendet hat, was die Auslegung bestätigt, dass sie drei eigenständige Regelungen hinsichtlich derjenigen Verwandten treffen wollte, die von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollten.

Zudem ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den beiden vorangegangenen Sätzen, dass die Erblasserin die dort bezeichneten Verwandten als „entfernte Verwandte“ angesehen hat und mit der Regelung im dritten Satz darüber hinausgehend auch die anderen Verwandten von der Erbfolge ausschließen wollte, die sie als ebenso entfernt eingestuft hat, wie ihren Cousin (bzw. dessen Vater) und K S, mit der sie einen gemeinsamen Urgroßvater, Herrn G P, hatte. Die Klägerin ist als Tochter einer Cousine jedenfalls verwandtschaftlich weiter von der Erblasserin entfernt als J K.

Aus den genannten Gründen ist zur Überzeugung des Senats eindeutig ausgeschlossen, dass – wie von der Klägerin favorisiert – der dritten Satz lediglich sicherstellen sollte, dass die Differenzierung zwischen der K S als einzelner enterbter Person und dem J K und seinen Nachkommen greift und der gesamte Stamm von W J K enterbt werden sollte.

Die Reihenfolge der Sätze, also die Tatsache, dass die Erblasserin im ersten Satz die von ihr verwandtschaftlich wesentlich weiter entfernte K S von der Erbfolge ausgeschlossen hat und erst im zweiten Satz den ihr verwandtschaftlich näher stehenden J K ergibt kein anderes Auslegungsergebnis.

Aus der Differenzierung, dass die Erblasserin bei allen von der Erbfolge ausgeschlossenen Verwandten ihr Vermögen erwähnt hat, bei der K S erläuternd aber auch noch den Grundbesitz, das Bargeld und das Wohnhaus benannt hat, ergibt sich, dass die Reihenfolge von der Erblasserin so gewählt war, dass sie zunächst die Person aufgeführt hat, deren Enterbung ihr am wichtigsten war, und dementsprechend auch inhaltlich deutlich zum Ausdruck bringen wollte, dass der Begriff des Vermögens sämtliches Vermögen, also auch die beispielhaft aufgezählten Arten umfasst. Die Reihenfolge der Sätze ergibt jedenfalls keinen Zweifel an dem eindeutigen Auslegungsergebnis des dritten Satzes.

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ee.

Dass dieses Ergebnis der Auslegung nicht dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entspräche, ist nicht ersichtlich. Dass die nach der Auslegung zweifelsfreie Enterbung aller entfernten Verwandten mit dem dritten Satz des Testaments die vorhergehenden Sätze – jedenfalls weitgehend – überflüssig machte, begründet nicht den Rückschluss, dass dieses Ergebnis dem tatsächlichen Willen der Erblasserin nicht entsprechen würde. Mit der Aufzählung der Personen hat die Erblasserin erst definiert, was sie unter einem entfernten Verwandten verstand, nämlich bereits ihren Cousin W J H C.

Die ersten beiden Sätze des Testaments belegen, dass sich die Erblasserin darüber bewusst war, dass sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Person oder eine Person und ihre Nachkommen von der Erbfolge ausgenommen werden können, wie auch hinsichtlich des Inhalts bzw. der Konkretisierung des Begriffs „Vermögen“ Differenzierungen möglich waren. Aber auch das begründet keinen Zweifel an dem eindeutigen Ergebnis der Auslegung des dritten Satzes des streitgegenständlichen Testaments, mit dem die Klägerin von der Erbfolge wirksam ausgeschlossen wurde, sondern könnte allenfalls bei Zweifeln hinsichtlich der Auslegung des Umfangs des Ausschlusses von der Erbfolge innerhalb der beiden ersten Sätze herangezogen werden.

Ob der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments im April 1976 bekannt war, dass alle nahen Verwandten verstorben waren (wie es im Gutachten des Prof. Dr. L angenommen wird), steht nicht fest. Der Akteninhalt wie auch der Inhalte der Beiakten geben hierzu keinen Aufschluss.

Ob tatsächlich ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so weit entfernten Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen würde (so: OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2011 – I-15 W 701/10, juris-Rn. 6), kann dahinstehen, denn der Ausschluss des Ver-wandtenerbrechts ist hier anhand der letztwilligen Verfügung der Erblasserin ohne Zweifel feststellbar, so dass das Erbrecht des Fiskus nicht vorschnell angenommen worden ist.

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ff.

Für die von der Klägerin vorgetragene Auslegung des Testaments, nämlich zum einen dafür, dass sie nicht unter den Begriff der „anderen entfernten Verwandten“ falle bzw. dafür, dass sich der dritte Satz des Testaments nur auf den zweiten Satz beziehe und lediglich sicherstellen solle, dass tatsächlich der gesamte Stamm des Herrn J K ausgeschlossen sein, ergibt sich in dem Text des Testaments keine hinreichende Stütze im Sinne der Andeutungstheorie (vgl. Horn in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, § 2, Rn. 62 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Zudem enthält das Testament keinen Hinweis darauf, dass gerade die Klägerin– trotz persönlicher Bekanntschaft – von der Erbfolge nicht ausgeschlossen sein sollte.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 17.09.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Streitwert II. Instanz: 500.000,00 EUR

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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