OLG Düsseldorf II-6 UF 30/17 – Erbrecht bei langem Ruhen des Scheidungsverfahrens

Juni 2, 2018

OLG Düsseldorf II-6 UF 30/17 – Erbrecht bei langem Ruhen des Scheidungsverfahrens

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Fall II-6 UF 30/17 entschieden, dass die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 12. Januar 2017 zurückgewiesen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, und der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Im Kern geht es um den Anspruch der Antragstellerin, der Witwe des am 19. November 2015 verstorbenen Erblassers, auf Auskunftserteilung über das Anfangs- und Endvermögen ihres Ehemanns sowie auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs.

Die Antragstellerin argumentiert, dass sie aufgrund des seit 2008 anhängigen Scheidungsverfahrens gemäß § 1933 BGB vom Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sei, da das Verfahren bis zum Tod des Erblassers noch nicht abgeschlossen war.

Der Antragsgegner, der alleiniger Erbe ist, hielt die Anwendung dieser Vorschrift für unangemessen, da das Scheidungsverfahren seit 2010 ruhte.

Das Amtsgericht gab der Antragstellerin Recht und entschied, dass das Ruhen des Scheidungsverfahrens die Wirkungen von § 1933 BGB nicht aufhebt, da keine konkludente Rücknahme der Scheidungsanträge vorlag.

OLG Düsseldorf II-6 UF 30/17 – Erbrecht bei langem Ruhen des Scheidungsverfahrens

Der Antragsgegner legte Beschwerde ein, argumentierte, dass die lange Ruhezeit des Verfahrens eine Rücknahme impliziere, was jedoch vom Oberlandesgericht abgelehnt wurde.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die bloße Nichtverfolgung des Verfahrens nicht ausreicht, um von einer Rücknahme auszugehen, insbesondere da die Parteien bis 2012 weitere gerichtliche Auseinandersetzungen führten.

Letztlich bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB gegeben seien und der Antragsgegner verpflichtet ist, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Kostenentscheidung basierte auf der Rechtslage gemäß § 97 ZPO.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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