OLG Frankfurt 20 W 116/19 – Selbstanfechtung des Erblassers
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in dem Beschluss vom 17.07.2020 über die Beschwerde eines Sohnes gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags durch das Nachlassgericht zu entscheiden.
Sachverhalt:
Der Erblasser war zweimal verheiratet.
Aus erster Ehe stammte der Beteiligte zu 1, der Sohn des Erblassers.
Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser zunächst ein gemeinschaftliches Testament mit dieser, das er später als „Entwurf“ bezeichnete, und anschließend einen Erbvertrag mit seinem Sohn geschlossen.
Nach seiner zweiten Eheschließung focht der Erblasser den Erbvertrag an und errichtete ein neues Testament, in dem er seine zweite Ehefrau (die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin einsetzte.
Der Sohn beantragte nach dem Tod des Erblassers die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe.
Er stützte sein Erbrecht auf den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da der Erblasser den Erbvertrag wirksam angefochten habe und das gemeinschaftliche Testament unwirksam sei.
Der Sohn legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Begründung:
Wirksamkeit des Testaments von 2010: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Testament des Erblassers aus dem Jahr 2010 formwirksam errichtet wurde und keine Anhaltspunkte für eine fehlende Testierfähigkeit des Erblassers vorlagen.
Anfechtung des Erbvertrags: Der Erblasser hatte den Erbvertrag aus dem Jahr 2006 wirksam angefochten. Die Anfechtung erfolgte form- und fristgerecht und war auch nicht ausgeschlossen.
Kein Ausschluss des Anfechtungsrechts: Entgegen der Ansicht des Sohnes war das Anfechtungsrecht des Erblassers nicht durch den Vertrauensschutz des Sohnes oder durch Treu und Glauben eingeschränkt. Das Oberlandesgericht führte aus, dass auch bei sogenannten „entgeltlichen Erbverträgen“ das Anfechtungsrecht nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Kein treuwidriges Verhalten: Die zweite Eheschließung des Erblassers stellte kein treuwidriges Verhalten dar, das die Anfechtung des Erbvertrags ausschließen würde.
Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments: Das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und seiner ersten Ehefrau war unwirksam, da es keine wechselbezüglichen Verfügungen enthielt. Selbst wenn das Testament wirksam gewesen wäre, hätte der Erblasser die darin enthaltenen Verfügungen durch das spätere Testament widerrufen.
Fazit:
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser auch dann wirksam ist,
wenn sich der Begünstigte im Vertrauen auf den Bestand des Erbvertrags zu lebzeitigen Leistungen verpflichtet hat.
Der Vertrauensschutz des Begünstigten steht der Anfechtung nicht entgegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.