OLG Frankfurt 4 U 101/14 Fiskuserbrecht – Klage nichteheliches Kind auf Herausgabe Nutzungen + Zinsen gegen das Bundesland

März 30, 2019

OLG Frankfurt 4 U 101/14 Fiskuserbrecht – Klage nichteheliches Kind auf Herausgabe Nutzungen + Zinsen gegen das Bundesland

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. Dezember 2014 – 4 U 101/14 – behandelt die Frage, ob ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind eines Erblassers Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen oder Zinsen gegen das Bundesland hat, welches bei Nichtvorhandensein anderer Erben Fiskalerbe geworden ist.

Im Mittelpunkt steht die rechtliche Auslegung von Art. 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Erbrechts nichtehelicher Kinder (NEhelG).

Hintergrund des Falls


Die Klägerin, ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, verlangte von dem Bundesland, das nach § 1936 BGB als Erbe ihres 1977 verstorbenen Vaters eingesetzt wurde, die Zahlung von 101.298,48 Euro.

Dieser Betrag wurde als Entschädigung für die Nutzung der Erbschaft sowie für ersparte Aufwendungen durch das Land beansprucht.

Das Land hatte bereits im Jahr 2003 den Wert des Nachlasses, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr, erstattet.

Die Klägerin forderte darüber hinaus einen Nutzungsersatzanspruch von 4 % jährlich über 30 Jahre.

Gerichtliche Entscheidung


Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankfurt.

OLG Frankfurt 4 U 101/14 Fiskuserbrecht – Klage nichteheliches Kind auf Herausgabe Nutzungen + Zinsen gegen das Bundesland

Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf den reinen Wertersatz in Höhe des Wertes des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zu.

Ein weitergehender Anspruch auf Nutzungsherausgabe oder Zinsen besteht nicht.

Das Gericht argumentierte, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG lediglich einen Ersatzanspruch in Höhe des entgangenen erbrechtlichen Anspruchs gewährt, nicht jedoch Zinsen oder Nutzungsvorteile.

Die gesetzlichen Bestimmungen nach § 818 Abs. 1 BGB analog oder §§ 2018, 2021 BGB seien nicht anwendbar, da keine Regelungslücke vorliege.

Der Gesetzgeber habe bewusst entschieden, eine Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder vor 1949 nicht vollständig rückwirkend einzuführen, um den Vertrauensschutz des Staates als Erben nicht zu untergraben.

Rechtliche Begründung

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Das Gericht betonte, dass die bestehende gesetzliche Regelung als verfassungsgemäß angesehen wurde, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2009 eine Neuregelung forderte.

Diese Neuregelung sah jedoch vor, dass für Erbfälle vor dem 28. Mai 2009 die alte Regelung aus Gründen des Vertrauensschutzes weitgehend bestehen bleibt.

Der Gesetzgeber wollte den vor dem Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern lediglich einen Ausgleich für den Verlust ihres Erbrechts gegenüber dem Staat gewähren, jedoch ohne rückwirkend die Erbfolge zu ändern.

Fazit


Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verdeutlicht, dass der Anspruch eines vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes auf Wertersatz beschränkt ist und keine Zinsen oder Nutzungsvorteile umfasst.

Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, den Staat in seiner Erbenstellung nicht rückwirkend zu belasten, sondern lediglich einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu schaffen.

Die Revision wurde zugelassen, um eine weiterführende Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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