OLG Frankfurt am M 20 W 320/16 – Verfügungsbefugnis des Ehegatten nach § 1364 BGB

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am M 20 W 320/16 – Verfügungsbefugnis des Ehegatten nach § 1364 BGB, Zustimmungserfordernis § 1365 BGB, § 19 GBO, Grundbuch

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2017 behandelt die Verfügungsbefugnis einer Ehegatte über Grundstücke

und die Notwendigkeit einer Zustimmung des anderen Ehegatten gemäß § 1365 BGB im Zusammenhang mit einem Eintragungsverfahren im Grundbuch.

Der Fall drehte sich um einen Grundstücksverkauf eines Ehegatten (Antragsteller zu 1), der behauptete, dass das betreffende Grundstück nicht sein gesamtes Vermögen darstelle,

während seine Ehefrau (Antragsgegnerin) bestritt und ihre Zustimmung verweigerte, da sie der Meinung war, dass der Verkauf des Grundstücks nahezu das gesamte Vermögen ihres Ehemannes umfasste.

Das Grundbuchamt hatte eine Zustimmung der Ehefrau nach § 1365 BGB verlangt, da es den Verdacht hatte, dass das Grundstück das wesentliche Vermögen des Ehegatten darstellt, was eine Zustimmungspflicht nach dieser Vorschrift auslöst.

Diese Bestimmung schützt den Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft vor der Veräußerung des gesamten Vermögens eines Ehegatten ohne Zustimmung des anderen Ehegatten.

Der Ehegatte legte dar, dass er über weiteres Vermögen verfüge, insbesondere über landwirtschaftliche Grundstücke und Barvermögen, sodass das veräußerte Grundstück nicht sein wesentliches Vermögen darstelle.

OLG Frankfurt am M 20 W 320/16 – Verfügungsbefugnis des Ehegatten nach § 1364 BGB

Das OLG stellte fest, dass die bloße Behauptung der Ehefrau, das veräußerte Grundstück mache das gesamte Vermögen des Ehemannes aus, nicht ausreichend sei.

Es müssten konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes von § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sein.

Solche Anhaltspunkte ergaben sich aus den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht.

Das Gericht entschied, dass das Grundbuchamt grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ein Grundstücksverkauf bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand nicht zwangsläufig eine Verfügung über das gesamte Vermögen darstellt.

Nur wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass ein Grundstück nahezu das gesamte Vermögen einer Ehegatte darstellt, ist das Grundbuchamt verpflichtet, die Zustimmung des anderen Ehegatten einzuholen.

Das OLG hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und stellte fest, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Zustimmungspflicht der Ehefrau nach § 1365 BGB vorlägen.

Insbesondere sei es nicht gerechtfertigt, allein aufgrund der Vermutungen der Ehefrau, die Zustimmungspflicht anzunehmen.

Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an das Vorliegen einer Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB gestellt werden,

und die Verpflichtung des Grundbuchamts, nur bei hinreichend konkreten Anhaltspunkten eine Zustimmung des anderen Ehegatten zu verlangen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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