OLG Frankfurt am M 4 W 22/16

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am M 4 W 22/16

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 15.06.2016, Az.: 4 W 22/16
Keine Ablehnung eines Richters wegen einer gegen ihn gerichteten Schadensersatzklage der Partei

vorgehend: LG Gießen – 14.03.2016 – AZ: 3 O 301/15
Rechtsgrundlagen: ZPO § 41 Nr. 1, ZPO § 42

Leitsatz:

1. Erhebt eine Prozesspartei gegen den Richter wegen seines Verhaltens im Verfahren eine Schadensersatzklage, so begründet dies nicht den Ausschlusstatbestand des § 41 Nr. 1 ZPO.

2. Eine solche Klage rechtfertigt für sich genommen auch nicht die Annahme der Befangenheit des Richters. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Richter sich in jenem Verfahren in einer Weise einlässt, dass die Befürchtung besteht, er komme in dem Prozess, in dem er als Richter zur Entscheidung berufen ist, seiner Berufspflicht zur Unvoreingenommenheit und zu sachlicher Beurteilung nicht mehr nach.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 14.3.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 40.900,- Euro festgesetzt.

Gründe

OLG Frankfurt am M 4 W 22/16

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht des Herrn A auf Herausgabe eines Kunstwerkes des Künstlers B (Gravur “…”), welches dem Zedenten im Jahr 1995 gestohlen worden sein und einen Wert von 40.900,- € haben soll, in Anspruch.

Die Klägerin hat den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter 1 in zwei Gesuchen wegen Befangenheit abgelehnt.

Mit Beschluss vom 3.12.2015 (Bl. 354 ff. d.A.) hat das Landgericht durch den Vorsitzenden Richter 2 und die Richter am Landgericht 3 und 4 die Ablehnungsgesuche für unbegründet erklärt.

Hiergegen hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt, sondern mit Schriftsatz vom 15.12.2015 den Vorsitzenden Richter am Landgericht 2 und die Richter am Landgericht 1, 3 und 4 wegen Befangenheit abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf Bl. 371 – 385 d.A. verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.2.2016 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie gegen die genannten Richter vor dem Verwaltungsgericht Gießen eine Klage auf Feststellung erhoben habe, dass die Richter zum Ersatz der der Klägerin entstandenen Anwalts- und sonstigen Kosten verpflichtet seien, welche ihr “im Zusammenhang mit der Einbringung des Ablehnungsgesuchs vom 15.1.2015” entstanden sind und noch entstehen werden. Eine Abschrift der Klage war beigefügt. Die Klage ist auf Schadensersatz wegen Amtshaftung gestützt und auch gegen “das Justizministerium des Landes Hessen” gerichtet.

Mit weiterem Schriftsatz vom 8.3.2016 hat die Klägerin gerügt, dass die Richter trotz der Klage vom 22.2.2016 noch nicht “reagiert”, insbesondere keine Selbstanzeigen abgegeben hätten.

Mit Beschluss vom 14.3.2016 hat das Landgericht durch andere als die abgelehnten Richter das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 418 – 421 d.A. verwiesen.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie beantragt,

den Ausschluss der vier Richter nach § 41 Nr. 1 ZPO deklaratorisch festzustellen und hilfsweise den Beschluss aufzuheben und zu erneuter Entscheidung zurückzuverweisen.

Sie beantragt ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Wegen der Begründung wird auf Bl. 441 – 454 d.A. sowie die Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht beim Beschwerdegericht eingelegt worden.

Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Dabei wird das Begehren der Klägerin über den Wortlaut des Antrages hinaus nach der Begründung dahin ausgelegt, dass auch weiterhin die Befangenheit der Richter geltend gemacht wird.

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Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht 2 und Richter am Landgericht 3 und 4 als unzulässig und gegen Richter am Landgericht 1 jedenfalls mit der Hilfsbegründung als unbegründet zurückgewiesen.

1. Soweit das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht 2 und die Richter am Landgericht 3 und 4 gerichtet ist, hat das Landgericht es zu Recht als unzulässig angesehen, weil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den von ihnen gefassten Beschluss vom 3.12.2016 keine Ablehnungsbefugnis (mehr) bestand und auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Ablehnung entfallen ist. Ein Recht zur Ablehnung eines Richters besteht nur gegenüber einem mit dem Verfahren – auch Nebenverfahren – befassten Richter (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rz. 2 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 42 Rz. 7).

Die drei genannten Richter waren, weil in der Hauptsache Richter 1 als Einzelrichter zuständig ist, allein mit dem Nebenverfahren über dessen Ablehnung befasst. Dieses endete mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 3.12.2015. Für eine bloß hypothetisch in der Zukunft denkbare Befassung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Ablehnung von Richter am Landgericht 1 ist jedenfalls unbegründet. Ob es auch wegen Verfolgung verfahrensfremder Zwecke rechtsmissbräuchlich ist, kann dahin gestellt bleiben.

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Die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 42 Abs. 2 ZPO dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen in die unparteiliche Amtsausübung des Richters rechtfertigen können nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger und besonnener Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Ablehnenden genügen nicht.

Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. zuletzt BGH MDR 2003, 592 [BGH 19.12.2002 – V ZB 61/02] m.w.N.). Ein Verfahrensverstoß bei der Prozessleitung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme der Befangenheit des Richters.

Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um einen groben Verfahrensfehler handelt, der nach seinem Inhalt (etwa Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte) oder nach den Gesamtumständen als Ausdruck der Voreingenommenheit gegenüber der betroffenen Partei aufgefasst werden muss (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, a.a.O., § 42 Rz. 24 und 28 m.w.N).

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Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Richter am Landgericht 1 hat mit Ausnahme der Abgabe seiner dienstlichen Erklärungen nach den Ablehnungsgesuchen vom 11.9.2015 und 23.9.2015 keine weiteren Handlungen mehr vorgenommen. Für die Befürchtung der Befangenheit in Betracht kommen deshalb nur zwei Umstände in Betracht.

a) Soweit die Klägerin eine Befangenheit daraus herleitet, dass Richter 1 entgegen dem Verlangen der Klägerin (Schriftsatz vom 14.10.2015) in seinen dienstlichen Erklärungen keine Auskünfte darüber gegeben hat, ob er mit den Richtern, die über die Ablehnung zu befinden haben, verwandt oder verschwägert ist oder ihn eine sonstige nähere Beziehung mit ihnen verbindet, ist dieser Ablehnungsgrund bereits durch den Beschluss vom 3.12.2015 verbraucht. Das Landgericht ist bei der Zurückweisung der Ablehnung zwar nicht auf diesen schon vorgebrachten Aspekt eingegangen. Die Klägerin hat dagegen jedoch kein Rechtsmittel eingelegt.

Die Weigerung, im Ablehnungsverfahren im Rahmen des § 44 Abs. 3 ZPO allgemein Auskünfte über das Verhältnis zu Kollegen zu geben, begründet auch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass für einen entsprechenden Auskunftsanspruch die prozessuale Grundlage fehlt. Ein derartiger Anspruch lässt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen, etwa “Transparenz” und effektiver Rechtsschutz, herleiten.

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Die Parteien sind ausreichend dadurch geschützt, dass ein Richter verpflichtet ist, etwaige Ablehnungs- und Ausschlussgründe von sich aus anzuzeigen und auf das Unterlassen einer solchen Anzeige auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache gestützt werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rz. 24, § 44 Rz. 4 und § 48 Rz. 11 je m.w.N.). Eine generelle Auskunftspflicht, einschließlich einer etwaigen Negativauskunft, würde übermäßig in die dienstlichen und die persönlichen Verhältnisse des Richters eingreifen.

b) Die von der Klägerin nach erfolgter Ablehnung am 22.2.2016 erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht begründet weder einen Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 1 ZPO noch die Befürchtung der Befangenheit.

aa) Ausgeschlossen nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur dann, wenn er an demselben Rechtsstreit, in dem seine Ablehnung wegen Befangenheit angebracht wird, als Partei oder als Mitberechtigter, Mitverpflichteter oder Regresspflichtiger einer Partei beteiligt ist.

Die etwaige von der Beschwerde angeführte Regresspflicht gegenüber der Klägerin muss sich aus dem Streitgegenstand des Verfahrens (hier: Herausgabe der Gravur) ergeben, was ersichtlich nicht der Fall ist.

Die etwaige Regresspflicht für Verfahrensführung und Entscheidung begründet keinen Ausschlusstatbestand. Dies ergibt sich jedenfalls aus der durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZPO, wonach eine Streitverkündung gegen den Richter im laufenden Prozess nicht zulässig ist.

Die Bestimmung hat den Zweck, das “Hinausschießen” eines gesetzlichen Richters durch andere prozessuale Maßnahmen einer Partei als die Ablehnung gegen ihn entgegen zu wirken.

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bb) Das durch eine anderweitige Klage einer Partei gegen den Richter möglicherweise gegebene mittelbare Interesse am Ausgang des Rechtsstreits kann zwar im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall. Angriffe einer Partei auf den Richter (Dienstaufsichtsbeschwerde, Streitverkündungen, Regressklagen usw.) bergen nämlich, wenn sie ohne weiteres die Befangenheit begründen würden, die Gefahr des Rechtsmissbrauchs. Parteien könnten manipulativ tätig werden, um sich des gesetzlich berufenen, ihnen aber missliebigen Richters zu entledigen (so auch Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rz. 24).

Diese Wertung wird durch die bereits genannte Einfügung der Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZPO durch den Gesetzgeber bestätigt. Die Annahme der Befangenheit ist bei solchen rechtlichen Maßnahmen bzw. Verfahren gegen den Richter deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn der Richter sich in jenem gegen ihn gerichteten Verfahren konkret in einer Weise verhält, dass die Befürchtung besteht, er komme im Prozess, in dem er als Richter zur Entscheidung berufen ist, seiner Berufspflicht zur Unvoreingenommenheit und zu sachlicher Beurteilung nicht mehr nach.

Solche Tatsachen hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Richter 1 hat in dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben an das Verwaltungsgericht (Anlage A 6, Bl. 470 d.A.) lediglich in sachlicher Form zur (Rechtsweg-)Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen werden soll, Stellung genommen.

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cc) Soweit der Klägerin schließlich rügt, dass Richter 1 und auch die übrigen Richter keine Selbstanzeige wegen der gegen sie erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht abgegeben haben, bedurfte es dessen nicht. Eine Ablehnung wegen Befangenheit kann nach § 42 Abs. 1, 1. Alternative ZPO auch auf einen gesetzlichen Ausschlussgrund gestützt werden. Die Klägerin hatte dies mit dem Schreiben vom 22.2.2016 konkludent getan. Eine Anzeige nach § 48 ZPO war deshalb nicht mehr geboten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht nach § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dass der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 1 ZPO allein eine Beteiligung oder mittelbare Beteiligung an den Rechtsstreit betrifft, in dem der Richter zur Entscheidung berufen ist, entspricht dem klaren Wortlaut. Etwas anderes wird in Rechtsprechung und Literatur auch nicht in Erwägung gezogen.

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache. Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach für das Ablehnungsverfahrens der Wert der Hauptsache zugrunde zu legen ist (BGH NJW 1968, 796; OLG Frankfurt MDR 2006, 1079; Zöller/Vollkommer, ZPO, o.a.O., § 3 Rn. 16 “Ablehnung”).

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