OLG Frankfurt am Main 20 W 254/21 – Anmeldung zur Eintragung einer Gesellschaft

Dezember 20, 2022

OLG Frankfurt am Main 20 W 254/21 – Anmeldung zur Eintragung einer Gesellschaft

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied im Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 20 W 254/21), dass der angefochtene Beschluss des Registergerichts aufgehoben wird

und dieses angewiesen wird, die Anmeldung zur Eintragung einer Gesellschaft nicht wegen des in dem aufgehobenen Beschluss genannten Grunds abzulehnen.

Hintergrund der Entscheidung war die Weigerung des Registergerichts, eine Gesellschaft im Handelsregister einzutragen, weil der geforderte Kostenvorschuss nicht fristgerecht gezahlt worden war.

Im Ausgangsfall hatte das Registergericht die Ersteintragung der Gesellschaft von der Vorauszahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht.

Nachdem der Vorschuss nicht bis zur gesetzten Frist eingegangen war, informierte das Gericht den beauftragten Notar darüber, dass die Anmeldung bis zur Zahlung ruhe und eine endgültige Zurückweisung drohe.

Als auch nach einer weiteren Erinnerung keine Zahlung erfolgte, wies das Registergericht die Anmeldung zurück.

Gegen diese Entscheidung legte die Geschäftsführerin der Gesellschaft Beschwerde ein, die jedoch zunächst wegen Fristversäumnis als unbeachtlich eingestuft wurde.

Das OLG Frankfurt am Main kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde zulässig und fristgerecht eingegangen war.

OLG Frankfurt am Main 20 W 254/21 – Anmeldung zur Eintragung einer Gesellschaft

Es wurde klargestellt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde unerheblich sei, ob der Kostenvorschuss bereits gezahlt wurde.

Entscheidend war, dass die Beschwerdeführerin im Namen der Gesellschaft handelte, die als Vorgesellschaft ein eigenständiges Rechtssubjekt ist.

Im Kern der Entscheidung stand die Frage, ob das Registergericht berechtigt war, die Eintragung der Gesellschaft von der Zahlung des Kostenvorschusses abhängig zu machen.

Nach § 13 Satz 1 GNotKG kann eine gerichtliche Handlung wie die Eintragung im Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

Diese Vorschrift gibt dem Gericht jedoch Ermessensspielraum.

Eine generelle Abhängigmachung von Eintragungen von der Vorschusszahlung, insbesondere ohne nähere Begründung, wird als ermessensfehlerhaft angesehen.

Das OLG befand, dass eine Zurückweisung der Anmeldung bei Nichtzahlung des Vorschusses nicht zwingend ist, sondern lediglich das Verfahren bis zur Zahlung ruht.

Das Registergericht argumentierte, dass Beitreibungsprobleme zu erwarten seien, wenn der Kostenvorschuss nicht eingezahlt werde, und lehnte deshalb die Eintragung ab.

OLG Frankfurt am Main 20 W 254/21 – Anmeldung zur Eintragung einer Gesellschaft

Das OLG widersprach jedoch dieser Vorgehensweise und betonte, dass die Nichtzahlung des Kostenvorschusses lediglich zur Verfahrensruhe führt und nicht zur Zurückweisung der Anmeldung.

Es stellte klar, dass die Rechtslage einer nicht eingetragenen Gesellschaft für Dritte jederzeit erkennbar sei und eine Zurückweisung aus Gründen der Rechtssicherheit daher nicht erforderlich sei.

Letztlich hob das OLG den Beschluss des Registergerichts auf und erklärte das Verfahren für gerichtskostenfrei.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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