OLG Frankfurt am Main 20 W 288/12 – 14.10.2014 – § 273 IV 1 AktG – Nachtragsliquidator
Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH
RA und Notar Krau
Zur Anwendung von § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG auf die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH, die sich bereits zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Handelsregister –
nach vorheriger Anmeldung der Beendigung der Liquidation – in einem auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten, rechtshängigen Passivprozess befand, der noch immer rechtshängig ist
Tenor:
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht aus dem in dem aufgehobenen Beschluss genannten Grund zurückzuweisen.
Das weitere Verfahren der Bestellung des Nachtragsliquidators bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main (Az. 20 W 288/12) vom 14.10.2014 befasst sich mit der Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH nach ihrer Löschung aus dem Handelsregister.
Hintergrund ist ein noch anhängiger Passivprozess, in dem Schadensersatzforderungen gegen die Gesellschaft erhoben wurden.
Die GmbH war nach Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht worden.
Im Nachhinein stellte sich heraus, dass gegen die GmbH ein Schadensersatzprozess lief, in dem sie versicherungstechnisch noch Ansprüche haben könnte.
Aufgrund dessen beantragte die Beschwerdeführerin, die von der Gesellschaft steuerlich falsch beraten wurde, die Bestellung eines Nachtragsliquidators, um den Prozess fortzuführen.
Das Amtsgericht hatte den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass kein schutzwürdiges Interesse bestehe, da kein Gesellschaftsvermögen vorhanden sei.
Außerdem sei unklar, ob die Haftpflichtversicherung der GmbH im Schadensfall leisten müsse.
Das OLG hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zurück an das Amtsgericht.
Es stellte klar, dass auch in einem Passivprozess, bei dem der Ausgang noch ungewiss ist, ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Nachtragsliquidators besteht.
Dies gilt insbesondere, wenn die Gesellschaft möglicherweise Ansprüche gegen ihre Haftpflichtversicherung hat.
Selbst wenn die Gesellschaft letztlich keine finanziellen Mittel hat, könnte ein solcher Anspruch ein Vermögenswert sein, der im Rahmen der Nachtragsliquidation verwertet werden kann.
Das OLG betonte, dass in einem solchen Fall ein Nachtragsliquidator bestellt werden müsse, um die weiteren Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Dies entspreche dem in § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG verankerten Grundsatz, der auch auf die GmbH angewendet werden kann
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.