OLG Frankfurt am Main 20 W 3/20

Juni 13, 2022

OLG Frankfurt am Main 20 W 3/20, Beschluss vom 29.04.2021 – Erbscheinsantrag – verschiedene Testamente – Bindungswirkung

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Zusammenfassung des Beschlusses des OLG Frankfurt am Main vom 29.04.2021 (20 W 3/20)

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass ein gemeinschaftliches Testament von 2002 den Erblasser nicht daran hinderte, seine zweite Ehefrau im Testament von 2004 als alleinige Erbin einzusetzen.

Obwohl das Testament von 2002 wechselbezügliche Verfügungen enthielt, ermöglichte eine Öffnungsklausel dem Überlebenden, uneingeschränkt über den Nachlass zu verfügen.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser war zweimal verheiratet und hatte keine Kinder.
  • 2002 errichtete er mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen und Schlusserbeneinsetzung ihrer Verwandten.
  • 2004 errichtete er mit seiner zweiten Ehefrau ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem er seine erste Ehefrau widerrief und seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin einsetzte.
  • Nach dem Tod des Erblassers beantragte die zweite Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin.
  • Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da es das Testament von 2002 als bindend ansah.
  • Die zweite Ehefrau legte Beschwerde ein.

OLG Frankfurt am Main 20 W 3/20

Entscheidungsgründe:

  • Wechselbezüglichkeit: Das Testament von 2002 enthielt wechselbezügliche Verfügungen, die grundsätzlich nur gemeinschaftlich geändert oder widerrufen werden können.
  • Öffnungsklausel: Eine Klausel im Testament von 2002 erlaubte dem Überlebenden jedoch, „in jeder Weise frei“ über den Nachlass zu verfügen, einschließlich Verfügungen von Todes wegen.
  • Auslegung der Klausel: Das Oberlandesgericht legte die Klausel weit aus und sah darin eine Ermächtigung zur Errichtung eines neuen Testaments.
  • Keine Bindungswirkung: Der Erblasser war daher nicht an das Testament von 2002 gebunden und konnte seine zweite Ehefrau als Alleinerbin einsetzen.
  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und stellte die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung des Erbscheins an die zweite Ehefrau fest.
RA und Notar Krau

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