OLG Frankfurt am Main 20 W 542/11 – Pfeildiagramm kein Testament

September 23, 2022

OLG Frankfurt am Main 20 W 542/11 – Pfeildiagramm kein Testament

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Pfeildiagramm erfüllt nicht die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments gemäß § 2247 BGB.

Ein Testament muss in der eigenen Schrift des Erblassers verfasst und unterschrieben sein, um die Echtheit und den wirklichen Willen des Erblassers sicherzustellen.

Hintergrund:

Die Ehefrau des Erblassers beantragte einen Erbschein als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Entfernte Verwandte erhoben Einwendungen und beriefen sich auf ein Schriftstück des Erblassers, das sie als Testament ansahen.

Dieses Schriftstück enthielt handschriftliche Worte und Pfeildiagramme.

Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass das Schriftstück vom Erblasser stammte.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurück, da es das Schriftstück als formgültiges Testament ansah.

Die Ehefrau legte Beschwerde ein.

OLG Frankfurt am Main 20 W 542/11 – Pfeildiagramm kein Testament

Entscheidung des Gerichts:

  • Formgültigkeit eines Testaments: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies es an, den Erbscheinsantrag der Ehefrau erneut zu prüfen.
  • Pfeildiagramm kein Testament: Das Schriftstück mit handschriftlichen Worten und Pfeildiagrammen kann nicht als formgültiges Testament angesehen werden.
  • Eigenhändigkeitserfordernis: Ein Testament muss gemäß § 2247 BGB eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Dies dient der Sicherstellung der Echtheit und des wirklichen Willens des Erblassers.
  • Prüfung der Echtheit: Die Gestaltung des Schriftstücks muss eine Nachprüfung der Echtheit ermöglichen. Pfeildiagramme können ohne Nachweis leicht abgeändert werden und erfüllen diese Voraussetzung nicht.
  • Überlegungs- und Übereilungsschutz: Die Schriftform soll auch einen gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz gewährleisten. Eine rein zeichnerische Gestaltung wichtiger erbrechtlicher Regelungen erfüllt diesen Zweck nicht ausreichend.
  • Keine Auslegung erforderlich: Da das Schriftstück nicht formgültig ist, muss sein Inhalt nicht ausgelegt werden.
  • Gesetzliche Erbfolge: Mangels eines gültigen Testaments greift die gesetzliche Erbfolge. Das Nachlassgericht muss nun prüfen, ob die Ehefrau die Voraussetzungen für einen Erbschein als Alleinerbin erfüllt.

Fazit:

Ein Testament muss in der eigenen Schrift des Erblassers verfasst und unterschrieben sein, um formgültig zu sein. Eine rein zeichnerische Gestaltung, wie im vorliegenden Fall mit Pfeildiagrammen, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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