OLG Frankfurt am Main 20 W 548/11

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main 20 W 548/11, 27.02.2014;

Eintragung des Erlöschens der Aktiengesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister;

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 20.04.2011 nicht aus den in der aufgehobenen Zwischenverfügung genannten Gründen zurückzuweisen.

Hintergrund:

  • Die Beschwerdeführerin ist eine Publikums-KG, deren Kommanditisten der B AG eine umfassende Handelsregistervollmacht erteilt hatten.
  • Die B AG wurde 2010 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, nachdem zuvor ein Notvorstand bestellt worden war, der eine Untervollmacht zur Anmeldung von Handelsregisteränderungen an einen der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erteilt hatte.
  • Im Jahr 2011 meldete dieser Verfahrensbevollmächtigte einen Wechsel in der Person von zehn Kommanditisten an.
  • Das Registergericht wies darauf hin, dass die Vollmacht der B AG erloschen sei und somit die Anmeldung durch sämtliche Kommanditisten fehle.
  • Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Untervollmacht trotz Löschung der B AG fortbestehe.

OLG Frankfurt am Main 20 W 548/11

Entscheidungsgründe:

  • Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
  • Die Untervollmacht zur Anmeldung von Handelsregisteränderungen, die der Notvorstand der B AG erteilt hatte, besteht trotz Löschung der B AG fort.
  • Die Vollmacht der B AG wurde zwar mit ihrer Löschung unwirksam, aber die Untervollmacht bleibt bestehen, da sie im Namen der Kommanditisten als Geschäftsherren erteilt wurde und somit ein direktes Bevollmächtigungsverhältnis zwischen dem Unterbevollmächtigten und den Kommanditisten entstand.
  • Der Fortbestand der Untervollmacht ist nicht zwingend an den Fortbestand der Hauptvollmacht geknüpft, sondern richtet sich nach dem Willen des Geschäftsherrn und des Hauptbevollmächtigten.
  • Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Kommanditisten und die B AG eine Fortgeltung der Untervollmacht auch nach dem Erlöschen der Hauptvollmacht wollten, um einen reibungslosen Ablauf der Handelsregisteranmeldungen zu gewährleisten.
  • Das Registergericht muss nun die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung vom 20.04.2011 im Übrigen prüfen, insbesondere ob die Untervollmacht bereits in öffentlich beglaubigter Form eingereicht wurde und ob die Kommanditisten tatsächlich die Vollmacht an die B AG erteilt haben.

OLG Frankfurt am Main 20 W 548/11

Kernaussage:

Eine von einer Aktiengesellschaft als Hauptbevollmächtigter erteilte Untervollmacht zur Anmeldung von Handelsregisteränderungen

kann auch nach Löschung der Aktiengesellschaft fortbestehen, wenn dies dem Willen des Geschäftsherrn und des Hauptbevollmächtigten entspricht.

Im vorliegenden Fall wurde die Untervollmacht im Namen der Kommanditisten erteilt und sollte auch nach dem Erlöschen der Hauptvollmacht fortbestehen,

um einen reibungslosen Ablauf der Handelsregisteranmeldungen zu gewährleisten.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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