OLG Frankfurt am Main 21 W 39/22

September 12, 2022

OLG Frankfurt am Main 21 W 39/22

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB durch Beschluss des Nachlassgerichts erfolgen muss.

Eine Ernennung durch Verfügung ist zwar verfahrensfehlerhaft, aber nicht nichtig.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keinen Testamentsvollstrecker benannt.

Das Nachlassgericht hat den Beteiligten zu 3) durch Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Der Beteiligte zu 1) focht die Ernennung an.

Entscheidungsgründe:

OLG Frankfurt am Main 21 W 39/22

Das OLG Frankfurt am Main wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück.

Ernennung durch Beschluss:

Die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB habe durch Beschluss des Nachlassgerichts zu erfolgen.

Dies folge aus § 38 FamFG.

Verfügung statt Beschluss:

Im vorliegenden Fall habe das Nachlassgericht die Ernennung durch Verfügung vorgenommen.

Dies sei zwar verfahrensfehlerhaft, führe aber nicht zur Nichtigkeit der Ernennung.

Wirksamkeit der Ernennung:

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers sei wirksam, da sie nicht an einem schwerwiegenden Mangel leide.

OLG Frankfurt am Main 21 W 39/22

Die fehlerhafte Form der Ernennung führe lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit.

Kein Nichtigkeitsgrund:

Die Ernennung sei auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Insbesondere sei sie ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

Ernennungsverlangen:

Das Testament des Erblassers enthalte ein konkludentes Ernennungsverlangen an das Nachlassgericht.

Der Erblasser habe mutmaßlich gewollt, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernannt, wenn er selbst keinen benannt habe.

Entlassungsgrund:

Der von dem Beteiligten zu 1) geltend gemachte Entlassungsgrund sei nicht relevant für die Frage der Wirksamkeit der Ernennung.

OLG Frankfurt am Main 21 W 39/22

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Beschlussform:

Die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers muss durch Beschluss des Nachlassgerichts erfolgen.


Verfügung:

Eine Ernennung durch Verfügung ist verfahrensfehlerhaft, aber nicht nichtig.


Wirksamkeit:

Die Ernennung ist wirksam, wenn sie nicht an einem schwerwiegenden Mangel leidet.


Ernennungsverlangen:

Das Testament des Erblassers muss ein Ernennungsverlangen an das Nachlassgericht enthalten.


Entlassungsgrund:

Ein Entlassungsgrund ist nicht relevant für die Frage der Wirksamkeit der Ernennung.
Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist von Bedeutung für die Praxis der Nachlassgerichte.

Sie verdeutlicht die Formerfordernisse für die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers und die Folgen einer verfahrensfehlerhaften Ernennung.

RA und Notar Krau

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