OLG Hamm 15 W 120/95

September 1, 2017

OLG Hamm 15 W 120/95 Amtsermittlungspflicht des Nachlaßgericht bei – fast – gleichzeitigem Unfalltod des Erblassers und der zunächst berufenen Erben

  1. Der Erbe muß den Erblasser – wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde – überleben. Das Nachlaßgericht hat deshalb den genauen Todeszeitpunkt des Erblassers zu ermitteln (Anschluß OLG Köln, 1992-02-24, 2 Wx 41/91, FamRZ 1992, 860).
  2. Zu den Grenzen der Ermittlungspflicht (hier: acht Jahre zurückliegender Unfalltod des Vaters und seiner Kinder bei einem gemeinsam erlittenen Verkehrsunfall).

Tenor OLG Hamm 15 W 120/95

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit auf die Erstbeschwerde der Vorbescheid des Amtsgerichts bezüglich der Erbfolge nach Herrn X., geboren am März 1952, aufgehoben worden ist.

Im übrigen wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt, bezüglich der Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens, soweit die Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist, in Ergänzung der landgerichtlichen Entscheidung auf 1.000,00 DM.

Gründe OLG Hamm 15 W 120/95

I.

Die Beteiligte zu 1) war die Ehefrau des am … März 1952 geborenen Erblassers (fortan: Ehemann). Aus der Ehe gingen als einzige Abkömmlinge die Zwillinge X. und X. hervor (fortan: Kinder). Die Beteiligte zu 2) ist die Schwester des Erblassers, dessen Vater vorverstorben und dessen Mutter nachverstorben ist. Die Erblasser waren und die Beteiligte zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Eine letztwillige Verfügung haben die Erblasser nicht errichtet. Die Erblasser kamen in der Nacht vom 28. August auf den 29. August 1987 als Insassen eines von dem Ehemann gesteuerten Pkw ums Leben. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob der Ehemann vorverstorben oder der Tod sämtlicher Erblasser gleichzeitig eingetreten ist.

Nach Rücknahme eines abweichenden Erbscheinsantrages (GA 14) hat die Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde vom 6. Juli 1994 zwei Erbscheine beantragt. Der erste, gemeinschaftliche Erbschein soll sie neben ihren Kindern zu 1/2-Anteil als Erbin ihres Ehemannes ausweisen. Mit dem zweiten Erbschein begehrt sie das Zeugnis, ihre Kinder allein beerbt zu haben. In tatsächlicher Hinsicht geht die Beteiligte zu 1) davon aus, ihr Ehemann sei vor ihren Kindern verstorben.

Sie stützt sich dabei auf ein von ihrem Verfahrensbevollmächtigten eingeholtes ärztliches Zeugnis des Prof. Dr. X. Städtisches Klinikum x., vom 19. Mai 1994 (GA 40), der auf der Grundlage des polizeilichen Unfallberichts Anlaß zu der Vermutung sieht, die Unfalleinwirkung habe mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst den Fahrer und dann die Kinder getroffen. Unter dieser Voraussetzung sei anzunehmen, daß der Tod des Fahrers zeitversetzt früher als der der Kinder eingetreten sei.

OLG Hamm 15 W 120/95

Die Beteiligte zu 2) ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Gestützt auf die Einsatzprotokolle des Notarztes und die Leichenschauscheine (GA 24 ff.), die als Todeszeitpunkt für alle Erblasser übereinstimmend 3.40 Uhr nennen, behauptet sie, sämtliche Erblasser seien gleichzeitig gestorben.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 16. September 1994 einen Vorbescheid erlassen, durch den die Erteilung des beantragten Erbscheins angekündigt wird.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Beteiligte zu l) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14. Februar 1995 den Vorbescheid insgesamt aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu l), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8. März 1995 beim Oberlandesgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27-29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

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In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts der allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG) nicht in allen Punkten stand.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen. Die (knappen) Ausführungen der Kammer zur Zulässigkeit der Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins durch Vorbescheid und zu dessen Anfechtbarkeit mit der Beschwerde entsprechen im Ergebnis der Rechtsprechung des Senats.

Die Entscheidung des Landgerichts zu der Erbfolge nach dem Ehemann der Beteiligten zu 1) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob auf den vorliegenden Fall deutsches Erbrecht anzuwenden sei. Dazu bestand Veranlassung, weil die Beteiligte zu 1) und ihr verstorbener Ehemann bei ihrer Eheschließung am 20. April 1977 in Krakau polnische Staatsangehörige waren. Die Prüfung durch den Senat ergibt, daß die Kammer wie schon das Amtsgericht in ihrer Entscheidung zutreffend deutsches Recht zugrundegelegt hat. Für die Anwendung der im 5. Buch des BGB geregelten Fragen folgt dies schon aus § 25 Abs. 1 EGBGB.

Danach unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Deutsches Recht gilt aber auch insoweit, wie der Ausgleich des Zugewinns nach 1371 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, obwohl sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht nach dem Erbstatut, sondern nach dem Güterrechtsstand richtet (Erman-Hohloch, BGB, 9. Aufl.; Art. 25 EGBGB Rdn. 25). Zwar richten sich nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

Dies ist hier das polnische Recht, weil die Ehegatten bei der Eheschließung polnische Staatsangehörige waren (GA 50). Die Ehegatten sind jedoch nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland als Vertriebene anerkannt worden. Deshalb ist über § 15 Abs. 4 EGBGB das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) anwendbar. Dieses erklärt in § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 grundsätzlich das eheliche Güterrecht des BGB für anwendbar. Die in dem Gesetz genannten Ausnahmen (vgl. § 1 Abs. 2, § 2) liegen hier nicht vor (GA 51).

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b) Nach 2359 BGB ist der Erbschein (§ 2353 BGB) nur zu erteilen, wenn das Nachlaßgericht die zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen festgestellt hat. Dazu hat es nach § 2358 Abs. 1 BGB, § 12 FGG unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

aa) Das Landgericht geht – rechtlich einwandfrei – davon aus, Erbe könne nur werden, wer zur Zeit des Erbfalles lebe (vgl. 1923 Abs. 1 BGB). Daraus folgt, daß nicht die Kinder, sondern die Mutter des Ehemanns sowie die Beteiligte zu 2) neben der Beteiligten zu 1) zu Erben berufen sind, wenn von einem gleichzeitigen Ableben der Erblasser auszugehen ist. In diesem Fall erbten die Beteiligte zu 1) zu 3/4 (§ 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB), die Mutter des Ehemanns und der Beteiligten zu 2) zu 1/8 und die Beteiligte zu 2) ebenfalls zu 1/8 (§ 1925 Abs. 1, 3 S. 1 BGB).

Das Landgericht nimmt an, Ehemann und Kinder seien gleichzeitig verstorben: Das Unfallgeschehen habe sich innerhalb weniger Sekunden abgespielt. Allein das spreche dafür, von der Gleichzeitigkeit des Todeseintrittes auszugehen. Selbst wenn es möglich wäre, den Todeszeitpunkt von Unfallopfern auf Sekundenbruchteile genau festzulegen, sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von der Gleichzeitigkeit des Versterbens auszugehen, wenn sämtliche Erblasser durch dasselbe Unfallgeschehen ums Leben kämen und feststehe, daß die Unfallopfer den Unfall nicht überlebt hätten.

Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei der Beweis des Überlebens der Kinder nicht geführt. In der ärztlichen Bescheinigung vom 19. Mai 1994 werde unterstellt, daß der Pkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 bis 150 km/h frontal in die Leitplanken gefahren sei, die zum Tode führenden Einwirkungen deshalb auch zunächst den vorne sitzenden Ehemann schon aufgrund seines höheren Gewichtes getroffen hatten und dieser deshalb zuerst verstorben sei. Ein solcher Unfallhergang sei aber nach dem von der Beteiligten zu 1) eingereichten Unfallbericht nicht als gesichert anzusehen.

Nach diesem sei der Wagen mit der Frontseite gegen die rechte Leitplanke gestoßen und dann mit der linken Seite heftig gegen das Heck des Anhängers des liegengebliebenen Lkw geprallt, wobei die Lichtbilder deutlich erkennen ließen, das wesentliche Zerstörungen der Fahrgastzelle vom Unterfahrschutz des Hängers herrührten. Bei dieser Sachlage sei schon nicht bewiesen, daß entsprechend der Annahme des Ausstellers der Bescheinigung der Tod der Unfallopfer durch den Aufprall gegen die Leitplanke eingetreten sei.

Ohne eine Analyse des Unfallherganges und weiterer Untersuchungen der Leichen lasse sich aber nicht feststellen, ob der Tod durch den Aufprall gegen die Leitplanke oder erst durch den Aufprall auf den Anhänger eingetreten sei. Insoweit teile die Kammer jedoch die Auffassung der Beteiligten zu 1), daß mehr als 7 Jahre nach dem Unfall Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg böten. Da somit nicht feststellbar sei, zu welchem Zeitpunkt der Erblasser und seine Söhne verstorben seien, sei von der Gleichzeitigkeit ihres Todes auszugehen.

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bb) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Kammer hat sich mit ihrer Hauptbegründung einer in der Literatur vertretenen Auffassung angeschlossen, nach der bei Überlappung der sogenannten Sterbezeiten (Zeitraum zwischen Herz- und Atmungsstillstand und Eintritt des Gesamthirntodes) mehrerer Unfallbeteiligter entsprechend der Regelung in § 11 VerschG von der Gleichzeitigkeit des Todes auszugehen sei (vgl. Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 1922 Rdn 3; § 1923 Rdn. 4). Dieser Rechtsmeinung ist zwar zuzugeben, daß sie den praktischen Schwierigkeiten in den Fällen gemeinsamen Verunglückens mehrerer Menschen Rechnung trägt, den Augenblick zu fixieren, in dem die Existenz inzwischen erloschen ist.

Mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist sie indes nicht zu vereinbaren. § 1923 BGB macht die Erbfähigkeit allein davon abhängig, daß der Erbe den Erblasser – wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde – überlebt. Der Senat tritt deshalb im Anschluß an die genannte Entscheidung des OLG Köln der Gegenauffassung bei, nach der der Todeseintritt auf einen bestimmten Zeitpunkt festzulegen ist (OLG Köln NJW-RR 1992, 1480, 1481 = FamRZ 1992, 860; Münchener Kommentar/Leipold, BGB, 2. Aufl., § 1922 Rdn. 12 a.E.; § 1923 Rdn. 6).

Die Hilfserwägungen des Landgerichts zur Gleichzeitigkeit des Todes sämtlicher Erblasser erweist sich jedoch als rechtsfehlerfrei und trägt die Entscheidung zu diesem Punkt.

Die Kammer hat zum Unfallhergang vom 29. August 1987 rechtlich unangreifbar festgestellt: Ein dänischer Lastzug hatte ca. 300 m vor der späteren Unfallstelle den linken Zwillingsreifen der Antriebsachse verloren. Der Fahrer des Lkw bremste den Zug ab und hielt auf der Standspur an.

Der Ehemann fuhr mit seinem Pkw, einem Mercedes, in dem er und seine beiden Söhne saßen, über dieses Rad und verlor die Herrschaft über sein Fahrzeug. Der Wagen schleuderte zunächst nach rechts und stieß dort mit der Frontseite gegen die rechte Seitenplanke und prallte anschließend mit der linken Seite gegen das Heck des Anhängers.

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Der Erblasser und seine Söhne wurden auf der Stelle getötet. Der Notarzt gab in den von ihm ausgestellten Bescheinigungen als Todeszeitpunkt jeweils 3.40 Uhr an, wobei sich der Unfall ca. 1 Stunde vorher ereignet hatte. Eine Obduktion der Leichen fand nicht statt.

Aus den in der landgerichtlichen Entscheidung zulässigerweise in Bezug genommenen Einsatzprotokollen des Notarztes ergibt sich weiter, daß sämtliche Erblasser an schwersten Kopfverletzungen und Rückgratsverletzungen verstarben.

Bei diesem Unfallverlauf ist die These in der privatgutachterlichen Stellungnahme vom 19. Mai 1994, die Unfallwirkung mit ihren tödlichen Folgen habe den Ehemann zeitlich vor den Kindern getroffen, nicht haltbar. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, der Privatsachverständige sei von einem nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen, indem er seiner Beurteilung zugrundegelegt habe, der Pkw sei zunächst frontal in die rechte Leitplanke gestoßen.

Dafür ergibt sich aus den vorliegenden Unfallberichten und Fotografien kein Anhalt. Dieser Annahme stehen im übrigen auch die Gesetze der Physik entgegen. Nach ihnen ist auszuschließen, daß der Pkw seine Bahn nach dem von den Polizeibeamten festgestellten Schleudervorgang über eine Strecke von über 100 m etwa 10 m vor Erreichen des auf der Standspur stehenden Lastzuges abrupt geändert hat und frontal gegen die rechte Leitplanke gestoßen ist.

Aufgrund der dem Landgericht vorliegenden Unterlagen konnte es deshalb den von dem Privatgutachter angenommenen Frontalaufprall auch ohne sachverständige Hilfe ausschließen.

Schließlich erweist sich die weitere Annahme des Landgerichts, weitere Ermittlungen böten unter den gegebenen Umständen keine Aussicht auf Erfolg, als rechtlich unangreifbar.

Die Ermittlungspflicht des Nachlaßgerichts (§ 2358 Abs. 1 BGB, § 12 FGG) und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde findet ihre Grenze, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist oder von weiteren Nachforschungen ein entscheidungserhebliches Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (Palandt/Edenhofer, BGB, 54. Aufl., § 2358 Rdn. 1 m.w.N.). Über diese Frage entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (Keidel/Amelung, FG, 13. Aufl., § 12 Rdn. 85).

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Im vorliegenden Fall hat das Landgericht weitere Ermittlungsmöglichkeiten rechtsfehlerfrei verneint.

Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte hier nur in zwei Schritten erfolgen können: Zunächst hätte ein verkehrstechnisches Gutachten Klarheit über den genauen Unfallverlauf bringen müssen.

Dessen Aussagekraft hätte bereits darunter gelitten, daß der Unfallhergang annähernd 8 Jahre später nicht mehr exakt aufklärbar gewesen wäre, weil die beteiligten Kraftfahrzeuge nicht mehr zur Verfügung stehen und gegebenenfalls an der Unfallstelle noch vorhandene Spuren nicht mehr sicher zugeordnet werden können.

Auf dieser bereits unsicheren Grundlage hätte ein Rechtsmediziner zu den Todeszeitpunkten der Erblasser Stellung nehmen müssen. Neben den knapp gehaltenen Einsatzprotokollen hätten ihm Obduktionsberichte nicht zur Verfügung gestanden.

Es liegt auf der Hand, daß er zu aussagekräftigen Ergebnissen aller Voraussicht nach nicht gekommen wäre. Darauf haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) nach Rücksprache mit dem gerichtsmedizinischen Institut der Universität Köln in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 1999 selbst hingewiesen.

Sie wären aber nötig gewesen, weil an den Beweis des Überlebens im Rahmen des § 1923 BGB nach allgemeiner Auffassung, die der Senat teilt, strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. OLG Köln a.a.O. S 1481). Im Rahmen der sie treffenden Feststellungslast (Münchener Kommentar- Leipold, a.a.O.; § 1923 Rdn. 9) muß die Beteiligte zu 1) die Nachteile tragen, die sich für den Umfang des Erbrechts nach ihrem Ehemann hieraus ergeben, daß nicht erwiesen ist, dieser sei vor ihren Kindern verstorben.

OLG Hamm 15 W 120/95

Das Landgericht hat sonach zu der Erbfolge nach dem Ehemann richtig entschieden.

2.

Übersehen hat das Landgericht, daß der Vorbescheid des Amtsgerichts einen weiteren Erbfall betrifft, nämlich die Erbfolge nach den Kindern der Beteiligten zu 1) und ihrem Ehemann.

Beide Erbscheinsverfahren sind rechtlich voneinander zu unterscheiden, wenn auch das Begehren der Beteiligten zu 1) offenbar darauf gerichtet war, beide Erbscheine in einer Urkunde zusammenzufassen.

Sonach lag dem Landgericht hinsichtlich des Erbfalls nach den Kindern ein wirksamer Antrag (§ 2353 Abs. 1 BGB) der Beteiligten zu 1) vor, den das Amtsgericht auch sachlich richtig beschieden hatte (§ 2359 BGB), weil auch im Falle des vom Landgerichts angenommenen gleichzeitigen Todes sämtlicher Erblasser die Kinder von der Beteiligten zu 1) allein beerbt worden sind (§ 1925 Abs. 2 und 3 S. 1 und 2 BGB).

Die Entscheidung des Landgerichts war deshalb insoweit abzuändern.

Da die weitere Beschwerde teilweise Erfolg hat, richtet sich die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG (Keidel/Zimmermann a.a.O., § 13 a Rdn. 20 a). Danach erschien es billig, daß jeder Beteiligte entsprechend dem der Vorschrift zugrundeliegenden Grundsatz seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2 KostO.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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