OLG Hamm 27 W 50/15

Juli 14, 2020

OLG Hamm 27 W 50/15,

Beschluss vom 29.07.2015,

Liquidation iSv § 74 I GmbHG noch nicht beendet,

Steuerverfahren,

Nachtragsliquidation,

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung zur Beendigung der Liquidation einer GmbH wird zurückgewiesen.

Hintergrund:

OLG Hamm 27 W 50/15

  • Der Liquidator meldete die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung ins Handelsregister an.
  • Das Amtsgericht forderte eine Stellungnahme der Finanzbehörde an.
  • Die Finanzbehörde bat um Aufschub der Löschung, da noch Verwaltungsakte (Steuerbescheide) zuzustellen seien.
  • Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück und regte die erneute Einreichung nach Abschluss des Steuerverfahrens an.
  • Die GmbH legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Liquidation beendet sei und die steuerlichen Auswirkungen minimal wären.

Entscheidung des OLG Hamm:

  • Das Amtsgericht hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.
  • Die Liquidation ist gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG noch nicht beendet, da ein Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist und noch ein Steuerbescheid zugestellt werden muss.
  • Eine beendete Abwicklung liegt nicht vor, solange noch nicht abgeschlossene Steuerverfahren Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen haben können (z.B. durch Steuernachforderungen oder -erstattungen).
  • Auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide und weitere Mitwirkungshandlungen sprechen gegen eine Beendigung der Liquidation.
  • Das Vorbringen der GmbH, dass die steuerlichen Auswirkungen minimal seien, ist unerheblich. Es ist abzuwarten, ob sich tatsächlich Steuernachforderungen oder -erstattungen ergeben.
  • Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Löschung einer KG ist nicht einschlägig, da es sich hier um eine GmbH handelt, die nach anderen Vorschriften zu beurteilen ist.
  • Die Unzulässigkeit der Löschung bei noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahren verhindert die Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation, die mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.
  • Die Vorschrift des § 394 FamFG zur Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit ist nicht einschlägig, da es hier um eine Löschung auf Betreiben der Gesellschaft geht.
  • Eine frühere Entscheidung des Senats, wonach noch zuzustellende Verwaltungsakte für die Löschung nach § 394 FamFG unerheblich seien, gilt nicht für die Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG.
  • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt.

Kernaussage:

Die Liquidation einer GmbH ist noch nicht beendet, wenn ein Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist und noch ein Steuerbescheid zugestellt werden muss.

Die Löschung der GmbH kann erst nach Abschluss aller steuerlichen Angelegenheiten erfolgen, um eine Nachtragsliquidation zu vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a group of motorcycles parked in front of a building

BGH II ZR 56/10 – Unterbilanzhaftung bei unterbliebener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung

Juli 31, 2024
BGH II ZR 56/10 – Unterbilanzhaftung bei unterbliebener Offenlegung einer wirtschaftlichen NeugründungRA und Notar KrauDas Urteil des BGH …
white concrete building

Nachtragsabwicklung einer GmbH – BayObLG Beschluß vom 4. 10. 1955 – BReg 2 Z 104/55

Juli 24, 2024
Nachtragsabwicklung einer GmbH – BayObLG Beschluß vom 4. 10. 1955 – BReg 2 Z 104/55RA und Notar KrauDie Nachtrags…
a group of tall buildings with a blue sky in the background

Geschäftsführer muss bei Zugang Anmeldung beim Register vertretungsbefugt sein – KG Beschluss 8.5.2023 – 22 W 15/23

Juli 18, 2024
Geschäftsführer muss bei Zugang Anmeldung beim Register vertretungsbefugt sein – KG Beschluss 8.5.2023 – 22 W 15/23Zusammenfassung RA und …