OLG Hamm Beschluss 11.12.2006 – 15 W 94/06 Abgrenzung von Ersatzerbfolge und Nacherbfolge

April 2, 2019

OLG Hamm Beschluss 11.12.2006 – 15 W 94/06 Abgrenzung von Ersatzerbfolge und Nacherbfolge

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 11. Dezember 2006 (Az. 15 W 94/06) behandelt die Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Ersatzerbfolge und Nacherbfolge.

Der Fall betraf einen Erblasser, der 1976 ein handschriftliches Testament verfasste, in dem er seine Ehefrau als Alleinerbin und seine Tochter als Erbin des restlichen Vermögens nach dem Tod der Ehefrau bestimmte.

Nach dem Tod des Erblassers wurde ein Erbschein erteilt, der die Ehefrau als Alleinerbin auswies.

Jahre später beantragte die Tochter die Einziehung dieses Erbscheins, da sie argumentierte, dass das Testament sie als Nacherbin einsetze, nicht als Ersatzerbin.

Die Auslegung des Testaments war umstritten.

Die Tochter argumentierte, dass die Ehefrau nur Vorerbin gewesen sei und das Vermögen des Erblassers letztlich ihr, der Tochter, zugutekommen sollte.

OLG Hamm Beschluss 11.12.2006 – 15 W 94/06 Abgrenzung von Ersatzerbfolge und Nacherbfolge

Sie verwies auf den Willen des Erblassers, der nach ihrer Ansicht klar aus dem Testament hervorging.

Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen diesen Antrag jedoch zurück.

Sie stellten fest, dass das Testament keine ausreichenden Hinweise darauf enthielt, dass die Ehefrau nur Vorerbin sein sollte.

Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung.

Es argumentierte, dass die Auslegung des Testaments durch die vorhergehenden Gerichte rechtlich korrekt sei.

Der Wortlaut des Testaments und die Begleitumstände deuteten nicht klar darauf hin, dass der Erblasser eine Nacherbschaft anordnen wollte.

Vielmehr sei die Ehefrau als uneingeschränkte Alleinerbin eingesetzt worden, und die Tochter sei nur als Ersatzerbin vorgesehen gewesen, falls die Ehefrau vor dem Erblasser verstorben wäre.

Das OLG führte weiter aus, dass auch der Zusammenhang mit einem früheren Testamentsentwurf von 1973, der ebenfalls keine klare Anordnung zur Nacherbfolge enthielt, keinen anderen Schluss zuließ.

Die Auslegungsregel des § 2102 BGB, die zwischen Ersatz- und Nacherbfolge unterscheidet, wurde herangezogen, um die Entscheidung zu stützen.

Damit blieb der ursprüngliche Erbschein gültig, und der Antrag der Tochter wurde abgelehnt.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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