OLG Hamm I-15 W 190/10

August 1, 2017

OLG Hamm I-15 W 190/10 – Löschung des Nacherbenvermerks, infolge Zeitablaufs unrichtig geworden, Grundbuch, Einsetzung eines Nachnacherben

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Brakel zurückverwiesen.

G r ü n d e : OLG Hamm I-15 W 190/10

Der Beteiligte beantragte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2009 die Löschung des in Abteilung II unter der lfd. Nr. 1 eingetragenen Nacherbenvermerks, da dieser infolge Zeitablaufs unrichtig geworden sei. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 12.03.2010 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 25.03.2010.

Die nach den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Grundbuchamt. Der ablehnende Beschluss vom 12.03.2010 kann jedenfalls mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

OLG Hamm I-15 W 190/10

Die von dem Beteiligten begehrte Löschung des Nacherbenvermerks im Wege der Grundbuchberichtigung setzt den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus (§ 22 Abs. 1 GBO), wobei der Nachweis grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen ist.

Das Grundbuchamt hat seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass “die” Nacherbeneinsetzung nicht nach § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam geworden sei, da der Ausnahmetatbestand des § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB eingreife. Dabei hat das Grundbuchamt aber nicht berücksichtigt, dass hier – soweit aus dem Nacherbenvermerk ersichtlich – eine gestaffelte Nacherbfolge angeordnet war. Das Grundbuchamt hat in der Sache nur die Wirksamkeit der ersten Nacherbeneinsetzung geprüft. Hier geht es aber um die Frage, ob die zweite Nacherbeneinsetzung (Einsetzung eines Nachnacherben) weiterhin wirksam ist.

Legt man den im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk und den Vortrag des Beteiligten zu den Verwandtschaftsverhältnissen und zur Familienhistorie zugrunde, so stellt sich die Erbfolge nach dem Erblasser B G, auf die sich der Nacherbenvermerk bezieht, wie folgt dar:

Mit dem Tod des Erblassers am 05.05.1940 wurde B1 B G Vorerbe. Als erster Nacherbe war sein ältester ehelicher Sohn eingesetzt, wobei der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben B1 B G eintreten sollte.

Gemäß § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall (hier: Tod des B G am 05.05.1940) unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Der Vorerbe B1 B G hat den Erblasser um mehr als 30 Jahre überlebt. Trotzdem blieb die erste Nacherbeneinsetzung gemäß § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Die erste Nacherbfolge war für den Fall angeordnet, dass in der Person des Vorerben B1 B G ein bestimmtes Ereignis – sein Tod – eintritt, und der am 25.08.1931 geborene Vorerbe B1 B G lebte bereits zur Zeit des Erbfalls (05.05.1940). Die 30-jährige Frist konnte daher für den ersten Nacherbfall überschritten werden.

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Mit dem Tod des Vorerben B1 B G am 22.02.2005 trat der erste Nacherbfall ein. Der Beteiligte gibt an, er sei der einzige und damit auch älteste eheliche Sohn des B1 B G. Demnach wäre er der erste Nacherbe und hätte mit dem Tod des Vorerben B1 B G am 22.02.2005 den Erblasser beerbt.

Laut dem Nacherbenvermerk hat der Erblasser B G allerdings noch eine zweite Nacherbfolge (Nachnacherbfolge) angeordnet (“Nacherbe des Nacherben ist, soweit dies nach Maßgabe des § 2109 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist …”). Wann der zweite Nacherbfall eintreten soll, lässt sich dem Nacherbenvermerk nicht eindeutig entnehmen. Wenn der Erblasser in seinem Testament hierzu keine Bestimmung getroffen hat, ist gemäß § 2106 Abs. 1 BGB der Eintritt des zweiten Nacherbfalls an den Tod des Beteiligten (K G1 G) geknüpft.

Wenn aber nach § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB die zweite Nacherbeneinsetzung unwirksam geworden ist, ein zweiter Nacherbfall also gar nicht mehr eintreten kann und der Beteiligte (K G1 G) dementsprechend mit dem Tod des (ersten) Vorerben B1 B G am 22.02.2005 nicht nur die Stellung eines (weiteren) Vorerben gegenüber einem Nachnacherben erhalten hat, sondern Vollerbe geworden ist, dann ist der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig geworden.

Die zeitliche Beschränkung des § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB gilt auch bei der gestaffelten Nacherbfolge (OLG Köln NJW-RR 2008, 602, 604; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2109, Rn. 1; Reimann, NJW 2007, 3034, 3035; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1990, 199 f. = FamRZ 1990, 320 ff.). Die Frist von 30 Jahren nach dem Erbfall (05.05.1940) ist hier überschritten.

Der Ausnahmetatbestand des § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB greift hinsichtlich der zweiten Nacherbeneinsetzung nicht ein, weil der Beteiligte (K G1 G), bei dessen Tod der zweite Nacherbfall eintreten soll, erst am 20.05.1962 geboren wurde und somit zur Zeit des Erbfalls (05.05.1940) noch nicht lebte.

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Ausgehend von dem Nacherbenvermerk und den Angaben des Beteiligten ist also der Eintritt eines weiteren (zweiten) Nacherbfalls nicht mehr möglich und der Nacherbenvermerk im Grundbuch seit dem 22.02.2005 unrichtig.

Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, da ihm die zur Beurteilung der Erbfolge erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorliegen, insbesondere auch nicht das öffentliche Testament des Erblassers B G vom 10.04.1933.

Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, gelten die Einschränkungen des § 69 Abs. 1 FamFG hier nicht. Dementsprechend ist der Senat nicht daran gehindert, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Grundbuchamt zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Das Grundbuchamt wird nunmehr zu prüfen haben, ob die oben angenommene Erbfolge und damit die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen sind. Als öffentliche Urkunden im Sinne des § 29 Abs. 1 GBO kommen hier insbesondere das öffentliche Testament des Erblassers B G vom 10.04.1933 sowie Personenstandsurkunden in Betracht.

Dabei ist zu bemerken, dass der von dem Beteiligten vorgelegte Geburtseintrag vom 25.05.1962 (Bl. 71 d.A.) nicht belegt, dass der Beteiligte – wie er angibt – der einzige (und damit zugleich älteste) eheliche Sohn des B1 B G ist. Zum Nachweis der negativen Tatsache, dass B1 B G keine weiteren ehelichen Söhne hat oder hatte, könnte auch eine formgerechte eidesstattliche Versicherung ausreichend sein (vgl. Senat, Beschluss vom 09.02.2010, 15 W 391/09; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 114, 115).

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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