OLG Jena Beschluss 16.06.2014 – 3 W 184/14 Erwerb aller Erbanteile durch mehrere in Bruchteilsgemeinschaft verbundene Personen

Juni 17, 2018

OLG Jena Beschluss 16.06.2014 – 3 W 184/14 Erwerb aller Erbanteile durch mehrere in Bruchteilsgemeinschaft verbundene Personen

RA und Notar Krau

Der Beschluss des OLG Jena vom 16. Juni 2014 (Az. 3 W 184/14) behandelt die Frage, ob eine Erbengemeinschaft endet, wenn alle Erbanteile von mehreren Personen in einer Bruchteilsgemeinschaft erworben werden.

Die Beteiligten, die in einer Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen waren, hatten zuvor jeweils 50 % der Erbanteile von den ursprünglichen Erben erworben und beantragten die Löschung des Zusatzes “in Erbengemeinschaft” im Grundbuch.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab und verlangte eine notarielle Erbauseinandersetzung, da die Übertragung von Erbanteilen nicht automatisch zu Miteigentum an den Nachlassgegenständen führt.

Das OLG Jena bestätigte diese Auffassung.

Es argumentierte, dass der Erwerb aller Erbanteile durch mehrere Personen in Bruchteilsgemeinschaft nicht zur Auflösung der Erbengemeinschaft führt.

OLG Jena Beschluss 16.06.2014 – 3 W 184/14 Erwerb aller Erbanteile durch mehrere in Bruchteilsgemeinschaft verbundene Personen

Die Erbengemeinschaft bleibt bestehen, da die Erwerber lediglich in die Stellung der bisherigen Miterben eintreten, ohne selbst Erben zu werden.

Das Gericht unterschied die Situation von dem Fall, in dem eine einzelne Person alle Erbanteile erwirbt, was nach herrschender Meinung zur Auflösung der Erbengemeinschaft führt.

Da mehrere Erwerber durch ihren Erwerb nicht zu Erben werden, bleibt die gesamthänderische Bindung bestehen.

Das OLG wies die Beschwerde zurück und entschied, dass das Grundbuchamt den Antrag auf Berichtigung zu Recht abgelehnt hat.

Die von den Beteiligten angeführte Vergleichbarkeit mit der Anwachsung nach § 2094 BGB wurde vom Gericht abgelehnt,

da diese Vorschrift spezifisch die Rechtsfolgen des Wegfalls eines Erben regelt und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

Somit bleibt die Erbengemeinschaft auch nach dem Erwerb aller Anteile durch eine Bruchteilsgemeinschaft bestehen.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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