OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx)

Juni 19, 2023

OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx), Beschluss vom 08.02.2023 Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Einziehung eines von einem Notar erteilten Erbscheins

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 19.05.2021, Az. 1 VI 403/20, und sein entsprechender Antrag auf Verfahrenskostenhilfe werden zurückgewiesen.
  2. Der Beteiligte zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx),
I.

Der Beteiligte zu 3 begehrt die Einziehung eines Erbscheins, nachdem er im Hinblick auf seine Ausschlagung der Erbschaft die Anfechtung erklärt hat.

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann haben am 17.03.2009 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament verfasst, welches die gemeinsamen drei Kinder, die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3, als Erben des Letztversterbenden bestimmt.

Der Nachlass der Erblasserin bestand im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung in einem Anwesen in W., welche aus zwei selbständigen Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss bestand. Zudem befand sich im Dachgeschoss eine weitere Eigentumswohnung, die im Alleineigentum des Beteiligten zu 1 stand. In dem gemeinschaftlichen Testament trafen die Eheleute die folgende Regelung:

“1. [Beteiligter zu 1] hat das Dachgeschoß selbst ausgebaut nach unserem Willen sollte er das im 1 Stockwerk gelegene Schlafzimmer und Kinderzimmer dazu bekommen. (nach unserem Tode natürlich.)

Unser Sohn [Beteiligter zu 3] bewohnt im 1 Stockwerk 2 Zimmer mit Bad und Flur Mietfrei nur die Nebenkosten muß er sich mit den 2 Geschwistern teilen. Die Wohnung darf von J. weder vermietet noch verkauft werden, ansonsten fallen die Räumlichkeiten den Geschwistern zu.

OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx),

Das Erdgeschoß soll in das Erbe unserer Tochter [Beteiligte zu 2] nach unserem Ableben übergehen.

Ohne Einwilligung der 3 Erbberechtigten darf nichts vermietet oder verkauft werden.”

Zum Todeszeitpunkt hatte die Erblasserin bei der L-Bank zwei Darlehen mit einer Restschuld in Höhe von insgesamt 2.829,64 EUR und ein Darlehen bei der Postbank-Zentrale über 1.201,69 EUR. Weitere Schulden bestanden nicht. Die auf dem Grundstück der Erblasserin eingetragenen Grundpfandrechte über 27.000,00 DM, 12.800,00 DM, über 12.500,00 DM und über 28.000,00 DM valutierten nicht mehr.

Die Beteiligte zu 2 hatte zum Stichtag 01.07.2015 Darlehensverträge mit einem Schuldenstand von 18.422,30 EUR, 6.387,15 EUR und 7.680,72 EUR. Der Beteiligte zu 1 hatte für den Ausbau des Dachgeschosses ein Darlehen aufgenommen, welches mit 38.682,80 EUR valutierte. Dieses Darlehen war mit einer Grundschuld an dem Wohnungseigentum des Beteiligten zu 1 gesichert.

Nach dem Tod der Erblasserin erklärte der Beteiligte zu 3 am 27.07.2015 formgerecht die Ausschlagung der Erbschaft. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und zu 2 erteilte das Notariat W. als Nachlassgericht durch den Nachlassrichter am 28.07.2015 einen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 und zu 2 als Erben aufgrund testamentarischer Erbfolge zu jeweils 1/2 auswies.

Im Jahr 2019 verklagten die Beteiligten zu 1 und zu 2 den Beteiligten zu 3 auf Räumung der von ihm im ersten Obergeschoss des Anwesens bewohnten Räume. Das Landgericht Mosbach – 1 O 95/19 – wies die Klage mit Urteil vom 19.09.2019 ab, weil dem Beteiligten zu 3 mit dem Testament ein Wohnrecht als Vorausvermächtnis zugewandt worden sei, welches von der Ausschlagung nicht berührt werde.

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Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 und zu 2 hob das Oberlandesgericht Karlsruhe – 19 U 124/19 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2020 das landgerichtliche Urteil auf und gab der Klage statt. Ein Vorausvermächtnis sei dem Testament nicht zu entnehmen. Vielmehr handele es sich bei der Regelung zu der Eigentumswohnung, welche den wesentlichen Wert des Nachlasses bildete, um eine Teilungsanordnung.

Am 07.10.2020 (AS I, 57) erklärte der Beteiligte zu 3 dann zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft und beantragte die Einziehung des Erbscheins (AS I, 122). Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die im Testament erfolgte Zuordnung der Räume im ersten Obergeschoss des Anwesens ein Vorausvermächtnis gewesen sei, welches ihm unabhängig von einer Erbenstellung verbleibe. Ohne diesen Irrtum hätte er die Erbschaft nicht ausgeschlagen.

In der Folge hat der Beteiligte zu 3 weitergehend mitgeteilt, dass die Volksbank von ihm verlangt habe, nicht nur für die Schulden seiner Mutter, sondern auch für die seiner Geschwister über insgesamt 63.000,00 EUR zu haften. In Unkenntnis des § 1967 BGB sei er – auch wegen einer Falschberatung durch seinen Rechtsanwalt – davon ausgegangen, dass er ohne Ausschlagung haften müsse. Auch deswegen sei er zur Anfechtung berechtigt.

Die Beteiligten zu 1 und zu 2 sind dem Einziehungsantrag entgegengetreten. Die Anfechtungserklärung sei bereits verfristet. Der Beteiligte zu 3 habe durch den in der Verhandlung vor dem 19. Zivilsenat am 07.07.2020 von dem Vorsitzenden erteilten Hinweis Kenntnis davon gehabt, dass ein Vorausvermächtnis nicht vorliege und die Regelung im Testament als Teilungsanordnung zu verstehen sei.

Sein Prozessbevollmächtigter habe ihn ebenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass er nunmehr innerhalb von 6 Wochen die Anfechtung der Ausschlagung erklären könne. Auch ein Anfechtungsgrund liege nicht vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 3 im Zeitpunkt der Erbausschlagung annahm, die von ihm bewohnte Wohnung gehöre nicht zur Erbmasse, sondern sei Gegenstand eines Vorausvermächtnisses.

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Zudem sei der Beteiligte zu 3 vollumfänglich über die Zusammensetzung des Nachlasses informiert gewesen, insbesondere habe er aufgrund eines Gesprächs mit den beiden Bankangestellten in W. um die Höhe des Schuldenstandes zum Zeitpunkt des Todes der Mutter gewusst.

Das Nachlassgericht hat dienstliche Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Bergmann (AS I, 211), des Richters am Oberlandesgericht Loebbe (AS I, 213) und der Richterin am Oberlandesgericht Huß (AS I, 217) eingeholt, die Zeugen (AS I, 352), (AS I, 353), (AS I, 354) und den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und zu 2 (AS I, 356) vernommen sowie den Beteiligten zu 3 (AS I, 355) persönlich angehört.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19.05.2021 hat das Nachlassgericht (Rechtspfleger) den Antrag auf Einziehung des Erbscheins abgelehnt. Zwar sei die am 07.10.2020 erklärte Anfechtung des Beteiligten zu 4 nicht verfristet. Aufgrund der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte zu 4 bereits am 07.07.2020 Kenntnis von einem Anfechtungsgrund gehabt habe.

Die Vernehmung des Zeugen habe ergeben, dass bei der mündlichen Verhandlung des Oberlandesgerichts am 07.07.2020 eine Beratung zu einer Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft noch nicht erfolgt sei. Erst mit Zustellung des Urteils am 15.09.2020 habe daher die Anfechtungsfrist begonnen.

Es fehle allerdings an einem Anfechtungsgrund. Wenn der Beteiligte zu 4 nicht erkannt habe, dass mit der Ausschlagung der Erbschaft auch sein Wohnrecht wegfalle, stelle dies einen bloßen unbeachtlichen Motivirrtum da. Den Nachweis, dass er gedrängt worden sei, die Schulden seiner Geschwister zu übernehmen und deswegen die Erbschaft ausgeschlagen habe, habe der Beteiligte zu 4 nicht führen können.

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Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 4 die Erbschaft aus eigenem Antrieb und auf ungesicherter Grundlage ausgeschlagen habe. Eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächliche Höhe der Schulden der Erblasserin berechtige ihn dann aber nicht zur Anfechtung.

Mit am 26.05.2021 (AS I, 493) eingegangenem Schreiben hat der Beteiligte zu 4 gegen den ihm am 20.05.2021 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Er sei davon ausgegangen, dass er eine Haftung von 80.000,00 EUR übernehmen müsse, wenn er die Erbschaft nicht ausschlage. Auch könne aufgrund der Angaben der Zeugen und nicht ausgeschlossen werden, dass ihm von diesen zu einer Ausschlagung der Erbschaft geraten worden sei. Ein Anfechtungsgrund liege damit vor. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.06.2021 (AS I, 495) hat der Beteiligte zu 4 zudem für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Das Nachlassgericht (Rechtspfleger) hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.07.2021 (AS I, 511) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ausweislich des Protokolls des Notars vom 27.07.2015 habe der Beteiligte zu 4 angegeben, dass er von einer Überschuldung des Nachlasses ausgehe. Der Beteiligte zu 4 habe sich insoweit indes von bloßen Vermutungen leiten lasse und diese zum Motiv seines Handelns gemacht. Ein bloßer Irrtum im Motiv berechtige im Zusammenhang mit einer Erbauschlagung aber nicht zu einer Anfechtung.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zu Recht zurückgewiesen.

1.

OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx),

Der Rechtspfleger war für die Entscheidung über die Einziehung funktionell zuständig. Durch § 3 Nr. 2 lit c) RPflG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG sind Verfahren, die Erbscheine (und damit auch deren Einziehung) betreffen, dem Rechtspfleger übertragen. § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG bestimmt zwar einen Vorbehalt für die Einziehung von Erbscheinen, wenn die Erbscheine vom Richter erteilt wurden.

Der fragliche Erbschein vom 28.07.2015 ist aber nicht durch den Richter im Sinne des Rechtspflegergesetzes, sondern durch den Nachlassrichter am Notariat erlassen worden. Zwar bestimmte § 35 Abs. 3 Satz 2 RPflG i.d.F. bis zum 31.12.2017, dass an die Stelle des Richters der Notar trat. Gleichwohl ist eine Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG, wonach unter Erbscheinen von Richtern auch solche fallen, die durch den an die Stelle des Richters getretenen Notar erlassen wurden, nicht geboten.

Hiergegen spricht zunächst, dass die Notare in Baden-Württemberg zwar Aufgaben wahrgenommen haben, die nach dem Rechtspflegergesetz den Richtern zugewiesen waren. Eine völlige Gleichstellung bestand aber – abgesehen von der fehlenden persönlichen Unabhängigkeit – gleichwohl nicht. So war der Notar nach § 35 Abs. 1 RPflG i.d.F. bis zum 31.12.2017 auch für Aufgaben zuständig, die in der Abgrenzung Rechtspfleger/Richter nunmehr in die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers fallen (z.B. umfassende Zuständigkeit für die Einziehung von Erbscheinen; umfassende Zuständigkeit zur Erteilung von Erbscheinen, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt).

Auch der hier streitgegenständliche Erbschein wäre unter Geltung des aktuellen Rechts in die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers und nicht in die des Richters gefallen (§ 3 Nr. 2 lit c) RPflG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG, § 16 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG, § 1 Satz 1 Nr. 4 VO des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten).

OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx),

Vor allem aber sind angesichts der schweren Folge der Unwirksamkeit einer Entscheidung des Rechtspflegers in einer – ihm generell übertragenen – Nachlasssache die Regelungen zu den Richtervorbehalten eng am Wortlaut auszulegen und kommt eine extensive oder gar analoge Anwendung nicht in Betracht

(vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.08.1982 – Breg 1 Z 73/82 –, juris Rn. 45; Beschluss vom 25.02.1974 – 3 Z 90/71 –, Rpfleger 1974, 328, 329; KG, Beschluss vom 23.05.1978 – 1 AR 30/78 –, OLGZ 1978, 388, 389 [für Vormundschaftssachen]; Rellermeyer, in: Arnold/Meyer-Stolte, Kommentar zum Rechtspflegergesetz, 9. Aufl. 2022, § 3 RPflG Rn. 8 [auch unter Würdigung der Gesetzeshistorie]; Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl. 2009, § 3 RPflG Rn. 24; Dörndorfer, Rechtspflegergesetz, 3. Aufl. 2020, § 3 RPflG Rn. 12).

Es bleibt deswegen bei der in Zweifelfällen geltenden Vermutung für die Zuständigkeit des Rechtspflegers (vgl. zu dieser Rellermeyer, in: Arnold/Meyer-Stolte, Kommentar zum Rechtspflegergesetz, 8. Aufl. 2015, § 3 RPflG Rn. 8).

2.

Das Nachlassgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen für eine Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB nicht angenommen. Der den Beteiligten zu 1 und zu 2 erteilte Erbschein ist nicht unrichtig. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins gemäß §§ 352, 352a FamFG liegen weiterhin vor.

Der Beteiligte zu 3 hat die Erbschaft mit notariell beglaubigter Erklärung vom 27.07.2015 (Nachlassakte NG 142/2015, AS 49) ausgeschlagen. Die Ausschlagung ist auch trotz der von dem Beteiligten zu 3 erklärten Anfechtung wirksam, weil es an einem Anfechtungsgrund fehlt.

a)

Soweit der Beteiligte zu 3 einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum damit begründet, dass er von einem Vorausvermächtnis im Hinblick auf das Wohnrecht ausgegangen sei, welches ihm auch bei Ausschlagung der Erbschaft verbleibe, handelt es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum und nicht um einen nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB beachtlichen Inhaltsirrtum. Ein solcher kann zwar in der Form des Rechtsfolgenirrtums vorliegen, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05 –, juris Rn. 19; Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 387/15 –, Rn. 11).

Die irrtümliche Vorstellung des Beteiligten zu 3 bezog sich aber nicht auf die unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung, sondern auf die – mit der Ausschlagung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende – Frage der Auslegung des Testaments.

b)

OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx),

Auch soweit der Beteiligte zu 3 vorbringt, dass die Volksbank von ihm verlangt habe, nicht nur für die Schulden seiner Mutter, sondern auch für die seiner Geschwister über 63.000,00 EUR zu haften, liegt kein Anfechtungsgrund vor. Sollte sich der Beteiligte zu 3 eine entsprechende Fehlvorstellung gebildet haben, begründet dies gleichwohl keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum, weil es sich auch insoweit nicht um unmittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung handelt.

Eine diesbezügliche Täuschung durch die Beteiligten zu 1 und zu 2 oder durch die Mitarbeiter der Bank, die nach § 123 Abs. 1 BGB bzw. § 123 Abs. 2 BGB zur Anfechtung berechtigen würde, hat das Nachlassgericht aufgrund der von ihm erhobenen Beweise – insbesondere der Vernehmung der Bankmitarbeiter und als Zeugen (AS I, 352) – zu Recht nicht angenommen. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht vorhanden.

c)

Ein Anfechtungsgrund ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beteiligte zu 3 angibt, von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen zu sein, und er damit einem Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB unterlegen wäre. Zwar korrespondiert das mit seiner Angabe im Rahmen der Erklärung der Ausschlagung (“Ich gehe davon aus, dass der Nachlass überschuldet ist.” [Nachlassakte NG 142/2015, AS 49]).

Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen, begründen aber nur dann einen zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaftsirrtum, wenn sie auf konkreten unrichtigen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruhen

(vgl. KG, Beschluss vom 20.02.2018 – 6 W 1/18 –, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2009 – 19 U 150/08 –, juris Rn. 26 f.; OLG München, Beschluss vom 28.07.2015 – 31 Wx 54/15 –, juris Rn. 9). Nur dann liegt ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vor.

OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx),

Hingegen genügt es nicht, wenn ohne konkrete Vorstellungen zu einzelnen Nachlassgegenständen bei ungeprüfter Annahme einer Überschuldung des für wirtschaftlich uninteressant gehaltenen Nachlasses die Ausschlagung erklärt wird, sich der Nachlass aber später als werthaltig herausstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019 – 3 Wx 170/18 –, juris Rn. 23 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.08.2013 – 20 W 210/11 –, juris Rn. 21; Siegmann/Höger, in: BeckOK BGH, 64. Edition, Stand: 01.05.2022, § 1954 BGB Rn. 8, 10; Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1954 BGB Rn. 11-14).

Hiervon ist das Nachlassgericht aber zu Recht ausgegangen. Für einen Irrtum des Beteiligten zu 3 über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses, aufgrund derer er von einer Überschuldung ausgegangen wäre, fehlt es an Anhaltspunkten.

III.

Aufgrund der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde war auch die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht zu gewähren, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von dem Beteiligten zu 3 zu tragen, § 84 FamFG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 61 Abs. 1, Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, der auf 100.000,00 EUR geschätzt wird.

OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx),

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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