OLG Karlsruhe 11 W 86/89 – In Deutschland gelegener Immobiliennachlaß eines texanischen Erblassers

November 5, 2017

 

OLG Karlsruhe 11 W 86/89 – In Deutschland gelegener Immobiliennachlaß eines texanischen Erblassers – Zugewinnausgleich – Rechtsanwendung

  1. Die im Wege der Gesamtverweisung angesprochenen erbrechtlichen Kollisionsnormen des Staates Texas (USA) bringen, soweit es den unbeweglichen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Nachlaß (immovables) betrifft, eine Rückverweisung auf die lex rei sitae, also auf deutsches Recht.
  2. Der Zugewinn ist nach dem Güterrechtsstatut zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Zugewinnausgleich pauschaliert durch eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils erfolgt, wie nach BGB § 1371, jedenfalls dann, wenn deutsches Recht als Erbstatut maßgebend ist.
  3. Texanischem, japanischem und mexikanischem Recht ist ein gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit pauschaliertem erbrechtlichen Ausgleich fremd.
  4. In Fällen eines ausländischen Güterstatuts kann ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich auch bei deutschem Erbstatut nicht stattfinden.
  5. Verweist das ausländische Recht auf deutsches Güterrecht zurück, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich in Betracht kommt.

Tenor

  1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 7.4.1989 – 6 T 30/88 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
  3. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf 207.500,-​- DM festgesetzt.

OLG Karlsruhe 11 W 86/89 – In Deutschland gelegener Immobiliennachlaß eines texanischen Erblassers

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied im Fall 11 W 86/89, dass für den unbeweglichen Nachlass eines texanischen Erblassers in Deutschland deutsches Erbrecht maßgeblich ist.

Nach den texanischen Kollisionsnormen wird hinsichtlich von Immobilien auf die lex rei sitae, also das Recht des Belegenheitsorts, verwiesen.

Daher gilt für das in Deutschland gelegene Grundstück deutsches Recht.

Ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB, der den gesetzlichen Erbteil erhöht, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Güterrecht dies vorsieht.

Texanisches, japanisches und mexikanisches Recht kennen keinen pauschalen Zugewinnausgleich.

Ein solcher Ausgleich ist daher auch bei Anwendung deutschen Erbrechts ausgeschlossen, sofern das ausländische Güterrecht maßgeblich ist.

Die Ehe des Erblassers wurde in Mexiko geschlossen, und es wurde ein Ehevertrag mit der Regelung der Gütergemeinschaft abgeschlossen.

Da eine Zugewinngemeinschaft nicht bestand, entfällt ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich.

Das Gericht entschied, dass die Ehefrau (Beteiligte zu 4) nur die Hälfte des Nachlasses als gesetzliche Erbin erhält, während die Geschwister (Beteiligte 1 bis 3) je ein Sechstel erben.

Die weitere Beschwerde der Ehefrau gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim, das ihren Antrag auf einen Alleinerbschein abgelehnt hatte, wurde zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass das texanische Urteil keine Auswirkungen auf das in Deutschland belegene Vermögen hat, da deutsches Erbrecht gilt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Top view of white vintage light box with TAXES inscription placed on stack of USA dollar bills on white surface

BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

September 7, 2024
BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der ErbschaftsteuerRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15…
green female angel statue

Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09

August 25, 2024
Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09RA und Notar KrauDer Nachlasspfleger hat gemäß § 1960 BGB d…
beige 2-story house

Steuerbefreiung für ein Familienheim FG Niedersachsen Urteil 13.03.2024 – 3 K 154/23

August 20, 2024
Steuerbefreiung für ein Familienheim FG Niedersachsen Urteil 13.03.2024 – 3 K 154/23RA und Notar KrauDas Finanzgericht Niedersachsen hat i…