OLG Karlsruhe 19 U 58/05

September 7, 2017

OLG Karlsruhe 19 U 58/05 Ausschlagung der Erbschaft: Irrtum über den Berufungsgrund – Erbausschlagung als Anfechtung wegen Rechtsfolgenirrtums

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24.03.2005 abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von Euro 2.500,00 an die Erbengemeinschaft auf Ableben des am 10.05.2002 verstorbenen Roland L. darin einzuwilligen, dass sich die Klägerin i.H. von Euro 4.305,70 aus dem gemeinschaftlichen Nachlass auf Ableben des Roland L. befriedigt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Sparkonten des Roland L. bei der Sparkasse V.-S., Kto. Nr. 3………6 und 3…….. 5 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

OLG Karlsruhe 19 U 58/05

Den Beklagten wird die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 10.05.2002 verstorbenen Roland L. vorbehalten.

  1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen zu 90 % der Klägerin und zu 10 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben 83 % die Klägerin und 17 % die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus Ziff. 3 durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
  5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 30.343,51 festgesetzt.
  6. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen.

Gründe OLG Karlsruhe 19 U 58/05 

I.

Die Klägerin, Witwe des am 10.05.2002 verstorbenen Roland L., fordert von den beklagten Eltern des Erblassers die Erfüllung eines Vermächtnisses sowie Vermächtnisergänzung und Auskunft. Sie beruft sich hierbei auf ein privatschriftliches Testament des Erblassers vom 24.03.2002 (vgl. Anlage K 1).

Auf Antrag der Klägerin erließ das Nachlassgericht am 1.09.2003 einen gemeinschaftlichen Erbschein, welcher die Klägerin als Erbin zu 18,75/100 neben den Beklagten auswies. Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.10.2004 wurde der Erbschein wegen Unrichtigkeit wieder eingezogen. Am 26.11.2004 schlug die Klägerin die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht aus.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Testament vom 24.03.2002 enthalte keine Erbeinsetzung, sondern lediglich Vermächtnisse. Infolgedessen habe die Klägerin ihren Ehemann kraft Gesetzes zu ¾ beerbt, §§ 1931, 1371 BGB. Die Klägerin habe ihren Erbteil fristgerecht und wirksam ausgeschlagen. Die Ausschlagungsfrist laufe bislang nicht, weil die Klägerin aufgrund anhaltender Auslegungszweifel betreffend das Testament nach wie vor keine hinlängliche Kenntnis vom Berufungsgrund erlangt habe, § 1944 Abs. 2 BGB. An der Ausschlagung sei die Klägerin nicht gemäß § 1943 BGB durch vorherige Annahme der Erbschaft gehindert gewesen. Eine etwaige Annahme gelte gemäß § 1949 BGB als nicht erfolgt. Denn bis zur Einziehung des Erbscheins habe die Klägerin irrtümlich davon ausgehen müssen, sie sei testamentarische Erbin geworden.

Nachdem die Erbschaft infolge der Ausschlagung den Beklagten als alleinigen Erben angefallen sei, stehe der Klägerin ein Vermächtnisanspruch i.H. von Euro 4.305,70 sowie – nach Verrechnung mit einem Gegenanspruch der Beklagten i.H. von Euro 2.500,00 – gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Vermächtnisergänzungsanspruch i.H. von Euro 24.037,81 gegen die Beklagten zu. Außerdem könne die Klägerin Auskunft über weitere Nachlasswerte und eine mögliche Schenkung des Erblassers an die Beklagten verlangen.

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Für die Einzelheiten des Sachverhalts, der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Höchst hilfsweise erstreben sie widerklagend im Wege der Stufenklage nach Auskunft und eidesstattlicher Versicherung die Herausgabe von Hausrat, den die Klägerin aus dem Nachlass an sich genommen habe.

Die Beklagten machen geltend, der Klägerin stehe ein Vermächtnisergänzungsanspruch nicht zu. Die Klägerin habe die Erbschaft schon durch ihren Erbscheinsantrag wirksam angenommen. Ein Irrtum im Sinne des § 1949 BGB liege nicht vor, weil ihr der Berufungsgrund seinerzeit gleichgültig gewesen sei. Zudem sei die Ausschlagung verspätet. Spätestens im August 2004 habe die Klägerin die – auch von den Beklagten geteilte zutreffende Auslegung der testamentarischen Verfügungen im Sinne anrechnungsfreier Vorausvermächtnisse erkannt. Jedenfalls aber betrage der Pflichtteil mangels Geltung deutschen Güterrechts nur ¼; ferner sei die an die Klägerin geflossene Versicherungsleistung i.H. von Euro 30.465,94 auf den Pflichtteil anzurechnen. Schließlich habe das Landgericht von der Klägerin unterschlagenen Hausrat zu Unrecht mit 0,00 Euro beziffert und eine Darlehensschuld des Erblassers i.H. von Euro 2.500,00 nicht berücksichtigt.

Die Beklagten beantragen,

  1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
  2. hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
  3. höchst hilfsweise (für den Fall, dass die Berufung keinen Erfolg habe) im Wege der Stufen-Widerklage: die Klägerin zu verurteilen,

(a) (1. Stufe) den Widerklägern als Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach Roland L. Auskunft über die von ihr aus dem Nachlass des am 10.05.2002 verstorbenen Roland L. erlangten Nachlassgegenstände und deren Verbleib durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen,

(b) (2. Stufe) für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sein sollte, wird die Widerbeklagte weiter verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Willen die erlangten Nachlassgegenstände so vollständig angegeben hat, als sie dazu imstande ist,

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(c) (3. Stufe) an die Widerkläger als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Roland L. die nach Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls erfolgter eidesstattlicher Versicherung noch zu bezeichnenden Nachlassgegenstände herauszugeben. Der Klägerin wird zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Beklagten die Leistung ablehnen. Die Klägerin wird verurteilt nach fruchtlosem Fristablauf einen noch genau zu beziffernden Betrag i.H. von voraussichtlich Euro 8.600,00 nebst Zinsen hieraus i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.

Die Klägerin beantragt zu erkennen:

  1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
  2. hilfsweise: Die Widerklage wird abgewiesen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Gegen die Hilfswiderklage, deren Erhebung in der Berufungsinstanz sie entgegentritt, wendet sie ein, sie habe nur ihr eigenes Eigentum aus der Wohnung des Erblassers mitgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin hilfsweise den Antrag gestellt,

die Beklagten zu verurteilen, der Übertragung des Immobilienfonds sowie der Auszahlung von Euro 4.305,70 nebst Zinsen aus dem Nachlass zuzustimmen.

Die Beklagten haben beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

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Für das weitere Vorbringen in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19.04.2007 hingewiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin. Miterben, die selbst Nachlassgläubiger sind, können während des Bestehens der Erbengemeinschaft die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass im Wege der sogenannten Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB verlangen. Sind einzelne Miterben mit der Befriedigung nicht einverstanden, ist die Gesamthandsklage auf Einwilligung in die Befriedigung aus dem Nachlass nur gegen diese Widersprechenden zulässig (vgl. BGH NJW-RR 1988, 710; OLG Karlsruhe, NJWRR 2005, 1317; OLG Köln, OLGR 1997, 25; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl., Rn. 9 zu § 2059).

Der Hilfsantrag steht auch im Einklang mit § 533 ZPO. Die Beklagten haben in die Klageänderung eingewilligt, §§ 533 Ziff. 1, 267 ZPO, und der Hilfsantrag kann auf Tatsachen gestützt werden, welche das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Ziff. 2 ZPO.

In der Sache hat im Wesentlichen nur der Hilfsantrag der Klägerin teilweise Erfolg. Als Miterbin neben den Beklagten kann die Klägerin Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs der Erbengemeinschaft die Befriedigung des Vorausvermächtnisses aus dem ungeteilten Nachlass sowie – beschränkte – Auskunft von den Beklagten verlangen. Ein Vermächtnisergänzungsanspruch steht ihr dagegen mangels wirksamer Ausschlagung der Erbschaft nicht zu.

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a) Die Klägerin hat den Erblasser kraft Gesetzes mindestens zu ½ neben den Beklagten beerbt, § 1931 Abs. 1, 1925 Abs. 1 BGB. Auch nach Auffassung des Senats enthält das Testament vom 24.03.2002 keine Erbeinsetzung, sondern lediglich die Anordnung von Vorausvermächtnissen im Sinne des § 2150 BGB zugunsten der Parteien sowie eines Vermächtnisses im Sinne des § 2147 BGB zugunsten des Sohnes der Klägerin.

aa) Sind den Bedachten, wie hier, nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist gemäß 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht anzunehmen, dass sie Erben sein sollen. Eine Erbeinsetzung wird gleichwohl angenommen, wenn der Erblasser den Nachlass testamentarisch nach Gegenständen aufgeteilt hat, die nach seiner Vorstellung bei Testamentserrichtung praktisch sein ganzes Vermögen ausmachen, und wenn er seine wirtschaftliche Stellung durch alle in dieser Weise Bedachten fortgesetzt wissen wollte (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., Rn. 3 zu § 2087 m.w.N.). Ein solcher Wille lässt sich dem Testament vom 24.03.2002 jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.

Zum einen umfasst der im Testament gebrauchte Ausdruck “Bargeld” weder zweifelsfrei sämtliche Kapitalanlagen außer der Eigentumswohnung noch die sonstige bewegliche Habe des Erblassers. Lassen sich frei veräußerliche Kapitalanlagen, wie sie die hinterlassenen Depots enthalten haben, noch zwanglos dem Begriff des “Bargelds” zuordnen, so gilt dies nicht für die Beteiligung des Erblassers an dem geschlossenen Immobilienfond T 125 UBG Renditefonds EKZ W.. Zum anderen kommt der Wille, die Bedachten zu Erben einzusetzen, auch sonst nicht hinreichend sicher zum Ausdruck.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht gegen eine Erbeinsetzung der Klägerin bereits der Umstand, dass ihr von Todes wegen lediglich ein – im Verhältnis zum Gesamtnachlass nicht allzu hoher – Geldbetrag zugewendet worden ist. Von einer Enterbung der Klägerin ist allerdings ebenso wenig auszugehen, kommt doch die Zuneigung des Erblassers zu seiner Ehefrau im Testament deutlich zum Ausdruck.

Auch eine testamentarische Erbeinsetzung der Beklagten war im Zweifel nicht gewollt: Der Erblasser hatte die im Testament genannte Eigentumswohnung im Jahre 1993 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. Übergabevertrag Anlagen B, S. 153) von seinen Eltern geschenkt erhalten. Nachdem das Verhältnis zwischen den Parteien schon zu seinen Lebzeiten angespannt war, wollte er die Schenkung mit dem Testament rückgängig machen.

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Dieser Zuwendungszweck steht der zusätzlichen Absicht einer gewillkürten Erbeinsetzung eher entgegen, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Erblasser seine Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte. Schließlich kann man nicht davon ausgehen, der Erblasser habe den in Gambia lebenden und nicht mit ihm verwandten Sohn der Klägerin Sheikh P. (geb. 1999) zum Erben oder Miterben neben seinen Eltern berufen wollen.

bb) Nach dem Vorstehenden enthält das Testament keine Bestimmungen über die Erbfolge nach Roland L.. Vielmehr sind die Zuwendungen des Erblassers an die Parteien ausschließlich als anrechnungsfreie Vorausvermächtnisse im Sinne des 2150 BGB anzusehen. Ausgleichspflichtige Teilungsanordnungen im Sinne des § 2048 BGB liegen dagegen nicht vor (vgl. zur Abgrenzung Palandt/Edenhofer a.a.O. Rn. 5 zu § 2048).

Schon der erläuterte Hintergrund der Zuwendung an die Eltern spricht gegen die Annahme, der Erblasser habe die Beklagten dazu verpflichten wollen, erbquotenbezogene Ausgleichszahlungen aus ihrem Vermögen an die Klägerin zu leisten. Zudem klingt im Testament die Vorstellung des Erblassers an, die Klägerin werde durch den Erhalt der bereits zu Lebzeiten zugewendeten Versicherungsleistungen nebst “Bargeld” für den Verlust der Eigentumswohnung hinreichend entschädigt.

cc) Dahinstehen kann, ob der gesetzliche Erbteil der Klägerin ½ oder – bei Anwendbarkeit deutschen Güterrechts – gemäß § 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB ¾ beträgt. Denn jedenfalls hat die Klägerin als gesetzliche Erbin quotenmäßig einen Erbteil erlangt, der die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils übersteigt.

Jedoch belasten die angeordneten Vermächtnisse den Nachlass derart, dass die Klägerin bei Annahme der Erbschaft wertmäßig weniger als 1/4 (“kleiner Pflichtteil”) des Nachlasses erhält. Um diese Rechtsfolge zu vermeiden und zu einem Anspruch auf Vermächtnisergänzung gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu gelangen, hätte die Klägerin die Erbschaft gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam ausschlagen müssen (vgl. Palandt/Edenhofer a.a.O. Rn. 5 zu § 2307). Hieran fehlt es jedoch.

dd) Die Klägerin konnte die Erbschaft am 26.11.2004 nicht mehr ausschlagen, weil sie die Erbschaft zu diesem Zeitpunkt durch schlüssiges Verhalten wirksam angenommen hatte, 1943 BGB. Schon durch ihren ersten Erbscheinsantrag vom 24.09.2002, jedenfalls aber durch ihr weiteres Verhalten im Nachlassverfahren hat die Klägerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, Erbin sein und die Erbschaft behalten zu wollen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1172). Auf einen Irrtum über den Berufungsgrund im Sinne des § 1949 Abs. 1 BGB kann sie sich entgegen der Auffassung des Erstrichters nicht berufen.

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Der Inhalt des Erbscheins vom 1.09.2003 vermag einen Irrtum der Klägerin schon deshalb nicht zu begründen, weil der Erbschein zum Zeitpunkt der schlüssigen Annahmehandlungen noch nicht erteilt war. Auch sonst liegt ein gemäß § 1949 BGB erheblicher Irrtum nicht vor. Zwar wurde schon vor Erteilung des Erbscheins zunächst die Wirksamkeit des Testaments und sodann seine Auslegung zwischen den Parteien sowie zwischen Klägerin und Nachlassgericht kontrovers diskutiert (vgl. nur Nachlassakte S. 37, 39, 43, 119, 177, 195). Jedoch war ein entsprechender Irrtum der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten, soweit vorhanden, für ihre Annahmehandlungen nicht kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., Rn. 3 zu § 1949).

Die Klägerin betrieb das Erbscheinsverfahren ungeachtet der ihr bewussten verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten. So teilte sie dem Nachlassgericht durch Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 16.04.2003 mit, sie betrachte sich als gesetzliche Erbin, weil das Testament lediglich Vermächtnisse anordne (Anlage B 1).

Gleichwohl verfolgte sie ihren Erbscheinsantrag dringlich weiter (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten. vom 26.07.2003, Nachlassakte S. 201). Allerdings ist in der formularmäßigen Begründung zum zweiten Erbscheinsantrag vom 18.08.2003 der Berufungsgrund der “gewillkürten Erbfolge” angegeben (Nachlassakte S. 215). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Klägerin den Erbschein nur und gerade beantragt hätte, weil sie annahm, testamentarische Erbin zu sein: Nicht die Klägerin, sondern das Nachlassgericht selbst hatte den formularmäßigen Erbscheinsantrag ausgefüllt.

Der Klägerin, deren Vertreter kurz zuvor noch eine andere Auslegung des Testaments vertreten hatte, kam es hierauf nicht entscheidend an. Vielmehr war ihr der Berufungsgrund damals gleichgültig (vgl. Soergel/Stein a.a.O.), zumal auch das Nachlassgericht mehrfach die Rechtsmeinung geäußert hatte, im Ergebnis bestehe zwischen den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten kein wesentlicher Unterschied (vgl. Nachlassakte S. 39, 45). Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Erbschaft nicht angenommen hätte, wenn sie die zutreffende Auslegung des Testaments seinerzeit zweifelsfrei erkannt hätte. Im Übrigen trägt sie auch in zweiter Instanz einen solchen Kausalzusammenhang nicht vor.

ee) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Klägerin ein Recht zur Anfechtung wegen Rechtsfolgenirrtums zustünde, soweit sie die Annahme in der irrigen Rechtsansicht erklärt haben sollte, sie könne auch im Falle des 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB den Pflichtteil trotz Annahme der Erbschaft verlangen (str., vgl. einerseits BayObLG NJW-RR 1995, 904; andererseits OLG Hamm, FamRZ 2006, 578 m.w.N.).

Denn es fehlt bereits an einer wirksamen Anfechtungserklärung im Sinne der §§ 1954, 1955 BGB. Die Erbausschlagung vom 26.11.2004 (Anlage K 13) ist nicht als Anfechtung der vorausgegangenen Annahme zu verstehen. Zwar kommt in der Ausschlagung der Wille der Klägerin zum Ausdruck, die Erbschaft nicht behalten zu wollen. Eine Anfechtungswille lässt sich der – ersichtlich anwaltlich vorformulierten – Erklärung jedoch nicht entnehmen. Denn weder in ihrer Ausschlagungserklärung noch im ihren zeitgleichen Schriftsätzen erster Instanz haben sich die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter auch nur ansatzweise auf einen Irrtum über die Rechtsfolgen der Annahme berufen:

Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2004 eingewendet hatten, die Klägerin habe übersehen, dass ihr infolge Annahme und mangels Ausschlagung der Erbschaft kein Pflichtteilsrestanspruch zustehe (ebd. S. 2), machte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 18.11.2004 lediglich geltend, sie sei noch zur Ausschlagung befugt, weil die Ausschlagungsfrist erst mit Einziehung des Erbscheins am 15.10.2004 zu laufen begonnen habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre jedoch von einer anwaltlich vertretenen Partei ein eindeutiger Hinweis auf einen Rechtsfolgenirrtum zu erwarten gewesen, wenn ein solcher Irrtum vorlag.

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b) Nachdem die Ausschlagung wirkungslos bleibt, ist die Klägerin gesetzliche Erbin neben den Beklagten geblieben. Vor der Teilung hat sie lediglich einen Anspruch auf Befriedigung des Vorausvermächtnisses aus dem ungeteilten Nachlass, den sie mit der Gesamthandsklage gemäß § 2059 Abs. 2, 2176 BGB gegen die Beklagten als Miterben geltend machen kann (vgl. Soergel/Wolf a.a.O. Rn. 2 zu § 2150; OLG Köln, OLGR 1997, 25; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1317).

Allerdings ist der Gesamthandsanspruch des Miterbengläubigers gegen einzelne Miterben nicht auf Zahlung, sondern auf Zustimmung zur Auszahlung aus dem Nachlass (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 396) oder auf Einwilligung in die Befriedigung aus dem Nachlass (vgl. OLG Köln a.a.O.; Soergel/Wolf a.a.O.) gerichtet; dem trägt der Hilfsantrag der Klägerin Rechnung. Aufgrund eines derartigen Titels kann die Klägerin gemäß § 747 ZPO unmittelbar (nur) in den Nachlass vollstrecken (vgl. Soergel/Stein a.a.O. Rn. 10 zu § 2059). Dabei steht auch gegenüber der Gesamthandsklage den Miterben der Vorbehalt der Haftungsbeschränkung zu (vgl. Palandt/Edenhofer a.a.O. Rn. 4 zu § 2059). Deshalb ist der Vorbehalt, wenngleich an sich in der vorliegenden Konstellation nicht erforderlich (vgl. Soergel/Wolf a.a.O. Rn. 10 zu § 2059), zur Klarstellung in den Urteilstenor aufzunehmen, § 780 ZPO.

aa)

Gemäß §§ 2157, 2091 BGB steht der Klägerin neben ihrem Sohn das hälftige Vermächtnis zu. Vermacht ist nach zutreffender Auslegung des Landgerichts eine Geldsumme, die dem Wert des Depots, etwaiger Sparbücher und vorhandener Barguthaben zum Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Darauf, dass die Depots mittlerweile aufgelöst und nicht mehr im Nachlass vorhanden sind, kommt es mithin nicht an (vgl. § 2173 Satz 2 BGB). Als Einzelgläubigerin i.S. des § 420 BGB kann die Klägerin anteilige Leistung an sich fordern.

Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Aufteilung nach dem Willen des Erblassers nur im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn schuldrechtliche Bedeutung haben sollte (vgl. Soergel/Wolf a.a.O., Rn. 3 zu § 2157). Infolgedessen hat die Klägerin Anspruch darauf, aus dem Nachlass in Höhe des hälftigen Wert des Depots von Euro 4.305,40 befriedigt zu werden. Auf den Immobilienfondsanteil bezieht sich das Vorausvermächtnis dagegen nicht. Als nicht frei veräußerliche Gesellschaftsbeteiligung unterfällt er nicht dem Begriff des “Bargelds” im Sinne des Testaments.

bb)

Die Forderung der Klägerin ist nicht i.H. von Euro 2.500,00 durch Aufrechnung erloschen.

Allerdings können die Beklagten aus §§ 2019 Abs. 1, 2021, 818 Abs. 2 i.V. mit § 2039 Satz 1 BGB Zahlung dieses Betrages von der Klägerin an die Erbengemeinschaft verlangen, weil die Klägerin unter Anmaßung eines Alleinerbrechts (vgl. Palandt/Edenhofer a.a.O. Rn. 5 zu § 2018) einen PKW des Erblassers in diesem Wert veräußert und den Erlös für sich behalten hat. Die Bewertung des PKW durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB hat die Klägerin, die den PKW für nur Euro 800,00 verkauft haben will, nicht unter Beweis gestellt. Der Aufrechnung steht jedoch die mangelnde Gleichartigkeit der geschuldeten Leistungen entgegen, § 387 BGB: Der Anspruch der Beklagten richtet sich unmittelbar auf Zahlung, während der Anspruch der Klägerin nur auf Einwilligung in die Befriedigung aus dem Nachlass zielt.

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Die Beklagten schulden ihre Einwilligung jedoch gemäß § 274 BGB nur Zug um Zug gegen Wertersatz zum Nachlass, weil ihnen wegen ihres Zahlungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zusteht. Die “Verrechnung” des Anspruchs gegen die Forderungen der Klägerin im Schriftsatz vom 21.01.2005 (ebd. S. 8) lässt sich zwanglos in die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts umdeuten (vgl. Palandt/Heinrichts a.a.O. Rn. 1 zu § 274).

cc)

Verzugs- oder Prozesszinsen gemäß § 291 BGB stehen der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegen ihre Forderung geltend gemacht haben (vgl. BGH NJW 71, 615).

c)

Des Weiteren kann die Klägerin aus § 242 BGB (vgl. Soergel/Wolf a.a.O. Rn. 13 zu § 2174 m.w.N.) Auskunft über etwaige Sparkonten des Erblassers bei der Sparkasse V.-S. verlangen. Die genannten Vermögenswerte fallen – falls beim Erbfall vorhanden unter das Vorausvermächtnis.

Nachdem gegenwärtig nur die Beklagten tatsächlichen Zugriff auf den Nachlass haben, ist die Klägerin trotz ihrer Miterbenstellung auf die Auskunft angewiesen, um einen etwaigen weiteren Vermächtnisanspruch durchsetzen zu können. Der Auskunftsanspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Der wenig konkrete Vortrag der Beklagten zu den Sparkonten in der Berufungsbegründung stellt nicht die geschuldete Auskunft dar. Denn mit diesem Vortrag wollen die Beklagten nicht ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht genügen, sondern lediglich begründen, weshalb sie keine Auskunft schulden (vgl. BGH WM 1971, 443).

Der Anspruch auf Auskunft über den Stand der Kegelkasse ist dagegen durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Bereits in erster Instanz haben die Beklagten den Stand der Kegelkasse konkret mit Euro 650,00 vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 14.03.2005 S. 4, Anl. B 13), und sich hierauf – wenn auch mit anderem Betrag – in der Berufungsbegründung erneut berufen. Weitere Auskunft schulden die Beklagten nicht.

Keinen Auskunftsanspruch hat die Klägerin, soweit sie eine Schenkung des Erblassers an die Beklagten i.H. von Euro 10.790,94 behauptet. Die Klägerin ist auf die Auskunft nicht angewiesen. Denn selbst wenn eine Schenkung vorläge, stünde ihr ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB nicht zu. Die genannte Vorschrift begünstigt zwar auch den Erben, aber nur, soweit er sein Pflichtteilsrecht noch nicht verloren hat (vgl. Soergel/Dieckmann a.a.O. Rn. 1 zu § 2325).

Über die Hilfswiderklage ist nicht zu entscheiden. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, der entsprechende Antrag werde nur für den Fall gestellt, dass die Berufung in keiner Weise Erfolg hat. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

III.

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1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei wurde der zugesprochene Anspruch auf Auskunft über die Sparkonten des Erblassers mit Euro 1.000,00 bewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf Euro 30.343,51 (Euro 28.343,51 – Zahlung – zuzüglich Euro 2.000,00 – Auskunft – ) festzusetzen. Da über die Hilfswiderklage nicht entschieden wird, erhöht sich der Streitwert hierdurch nicht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Hilfsantrag der Klägerin führt ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, weil er wirtschaftlich mit einem Teil des Hauptantrags identisch ist, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

3.

Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht bewilligt werden. Sie hat es versäumt, rechtzeitig vor Abschluss der Instanz einen ordnungsgemäßen Antrag im Sinne des § 117 ZPO zu stellen: Die Klägerin hat die Prozesskostenhilfe zwar gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, also in einem Verfahrensstadium, in dem sie noch der Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten bedurfte (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 874). Der Antrag war jedoch in erheblichem Maße unvollständig.

Erst durch Schriftsatz vom 25.04.2007, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie ein zweites minderjähriges Kind hat, und neben den im Formular vom 19.04.2007 genannten Bezügen Erziehungsgeld i.H. von Euro 300,00 sowie ergänzende Sozialhilfe für ihr Kind i.H. von Euro 124,54 erhält.

Infolgedessen ist Bewilligungsreife (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rn. 39 zu § 119) erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem keine weiteren Kosten mehr anfallen konnten.

Die Klägerin war deshalb nicht durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert und bedarf keiner Prozesskostenhilfe mehr (vgl. Zöller/Philippi a.a.O., Rn. 2a zu § 117).

Überdies hat die Klägerin den Verbleib der Versicherungssumme i.H. von rund Euro 30.000,00, die nach dem Erbfall an sie ausgezahlt worden ist, trotz ausdrücklicher Nachfrage in der Verfügung vom 23.04.2007 nicht beantwortet.

Deshalb erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie noch über Vermögen verfügt, das sie gemäß § 115 Abs. 3 ZPO für die Prozessführung einzusetzen hätte.

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