OLG Koblenz 13 WF 1135/13

August 5, 2017
OLG Koblenz 13 WF 1135/13
Pflichten des Sorgerechtsinhabers nach Erteilung familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in seinem Beschluss vom 13.01.2013 entschieden,

dass gegen die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung kein Beschwerderecht besteht.

Sachverhalt:

Die Kindesmutter beantragte die familiengerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft, die ihrem minderjährigen Kind angefallen war.

Das Familiengericht erteilte die Genehmigung.

Die Kindesmutter legte Beschwerde ein und machte geltend, dass der Nachlass möglicherweise doch werthaltig sei.

OLG Koblenz 13 WF 1135/13

Entscheidung des OLG Koblenz:

Das OLG Koblenz verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Gegen die Erteilung der Genehmigung besteht kein Beschwerderecht.

Begründung:

  • Genehmigungsbedürftige Erklärung: Die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind ist eine genehmigungsbedürftige Erklärung (§ 1643 Abs. 2 BGB).
  • Freies Ermessen: Nach Erteilung der Genehmigung steht es dem Sorgeberechtigten frei, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht oder nicht.
  • Wohl des Kindes: Der Sorgeberechtigte hat in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Ausschlagung dem Wohl des Kindes entspricht.
  • Keine Beschwer: Die Kindesmutter ist durch die Genehmigungserteilung nicht beschwert, da sie die Genehmigung erhalten hat, die sie beantragt hat.

OLG Koblenz 13 WF 1135/13

  • Kein Beschwerderecht bei fehlerhafter Genehmigung: Auch wenn die Genehmigung dem Wohl des Kindes widerspricht, besteht kein Beschwerderecht. In solchen Fällen ist dem Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
  • Kein automatisches Wirksamwerden der Ausschlagung: Die Erbausschlagung wird nicht automatisch mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Der Sorgeberechtigte muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Koblenz stellt klar, dass die familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung lediglich eine „vorbereitende“ Maßnahme ist.

Der Sorgeberechtigte hat nach Erteilung der Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Ausschlagung dem Wohl des Kindes entspricht.

Gegen die Erteilung der Genehmigung besteht kein Beschwerderecht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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