OLG Köln 2 Wx 100/19, Beschluss vom 08.04.2019 – Abschriften aus der Nachlassakte – Akteneinsicht
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Leverkusen vom 31.01.2019, 8 VI 211/16, wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten die mit Schriftsatz vom 22.11.2018 beantragten Abschriften aus der Nachlassakte seit dem Zeitpunkt des mündlichen Termins vom 28.08.2017 – nach Einzahlung des entsprechenden Vorschusses – zu erteilen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Beschwerdeführer sind – gegen entsprechenden Kostenvorschuss – die begehrte Akteneinsicht bzw. die beantragten Abschriften zu gewähren.
Der Antrag auf Fertigung von Abschriften (ab dem Termin) kann vorliegend erfolgreich auf § 13 Abs. 3 S. 1 FamFG gestützt werden.
Der Wortlaut dieser Vorschrift ist insofern missverständlich, als für die Fertigung von Abschriften nicht etwa gefordert wurde, dass zuvor bereits Akteneinsicht gewährt wird.
Vielmehr ist ausweislich der Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass diese Vorschrift inhaltlich dem bisherigen § 34 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz FGG entspricht
(vgl. Drucksache 16/6308)
und lediglich redaktionell überarbeitet worden ist; so dass die Berechtigung, die Akten einzusehen, auch die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften umfasst.
Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Auftrag als missbräuchlich anzusehen wäre
(vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 13 Rn. 61),
insbesondere für die Geschäftsstelle unzumutbaren Aufwand bedeuten könnte.
Hierzu hat das Amtsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen, und es sind den Akten auch keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen.
Die Anfertigung der Ablichtungen kann von der vorherigen Zahlung der Auslagen abhängig gemacht werden (vgl. Keidel/Sternal a.a.O.).
Urteilsanmerkung Rechtsanwalt Krau
Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Ausfluss des grundrechtlich geschützten Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Das Recht auf Akteneinsicht ist daher in allen Verfahrensordnungen normiert, hier im FamFG.
Umso unverständlicher ist hier die Entscheidung des Nachlassgerichts, umso richtiger die abweichende Entscheidung des OLG Köln.
OLG Köln 2 Wx 100/19
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.