OLG Köln 2 Wx 129/22 – 2 Wx 131/22
Beschluss vom 28.06.2022
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
privatschriftliches Testament
Der Erblasser A B verstarb am xx.xx.2021 und hinterließ ein privatschriftliches Testament vom 05.11.2016.
Er war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1) verheiratet und hatte aus erster Ehe die Beteiligte zu 2).
Im Testament vermachte er seiner Ehefrau das Zweifamilienhaus in der X-Straße inklusive Einrichtung,
Einkünfte, Forderungen und Barvermögen sowie den Erlös aus Verträgen und sein Auto.
Der Tochter hinterließ er das Dreifamilienhaus mit Anbau in der Y-Straße.
Die Ehefrau beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie und die Tochter als Miterben zu je ½ Anteil ausweist.
Sie argumentierte, dass der Erblasser die Vermögenswerte gleichermaßen verteilt habe und die Zuweisung der einzelnen Gegenstände als Vorausvermächtnisse zu sehen seien.
Die Tochter widersprach und sah in der Zuweisung der Grundstücke eine Teilungsanordnung.
Sie argumentierte, dass es nicht vorstellbar sei, dass der Erblasser ihr nur einen Vermögenswert zugedacht habe, der geringer sei als ihr Pflichtteilanspruch.
Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Erblasser zwar nicht ausdrücklich zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe,
aber es nicht ersichtlich sei, dass er von der gesetzlichen Erbquote habe abweichen wollen.
Gegen diesen Beschluss legten beide Beteiligte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies den Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Erbscheins zurück.
Die Beschwerde der Tochter wurde als unzulässig verworfen.
Begründung:
Zur Beschwerde der Ehefrau:
Das OLG Köln stellte zunächst fest, dass die Beschwerde der Ehefrau zulässig ist, da sie durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt ist.
Sie macht geltend, Alleinerbin zu sein, während der Beschluss des Nachlassgerichts sie als Miterbin zu ½ Anteil ausweist.
In der Sache hatte die Beschwerde der Ehefrau teilweise Erfolg.
Das OLG Köln stellte fest, dass die Ehefrau nicht Alleinerbin ist, wie sie behauptet.
Der Erblasser habe im Testament eindeutig von einer Aufteilung seines Vermögens gesprochen und beide Beteiligte als Erben bezeichnet.
Dies spreche dafür, dass er beide als Erben einsetzen wollte.
Allerdings teilte das OLG Köln auch nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Beteiligten zu gleichen Teilen Erben sein sollten.
Aus dem Testament ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge habe abweichen wollen.
Vielmehr spreche die wertmäßige Ungleichheit der den Beteiligten zugewandten Vermögensgegenstände für eine „Zuwendung nach Vermögensgruppen“.
Die Erbquoten wären dann anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass zu ermitteln.
Da die der Ehefrau zugewandten Gegenstände nach dem beiderseitigen Vorbringen deutlich mehr als die Hälfte des Nachlasses ausmachten,
komme eine jeweils hälftige Erbeinsetzung nicht in Betracht.
Eine Alleinerbenstellung der Ehefrau könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich herausstellen sollte,
dass noch erhebliches Barvermögen vorhanden wäre und sich damit die Wertdifferenz zwischen den Zuwendungen noch einmal deutlich erhöhen würde.
Zur Beschwerde der Tochter:
Die Beschwerde der Tochter wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht beschwerdeberechtigt ist. Sie macht nicht geltend, dass ihr mehr als der zugesprochene ½-Erbanteil zusteht.
Soweit sie sich auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses bezieht, wonach es sich bei den Zuwendungen
um Vorausvermächtnisse handele, handelt es sich um bloße Begründungselemente ohne Bindungswirkung.
Fazit:
Das OLG Köln hat den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurückgewiesen.
Die Beteiligten sind nicht Miterben zu je ½ Anteil.
Die Erbquoten müssen anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass ermittelt werden.
Die Beschwerde der Tochter wurde als unzulässig verworfen.
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