OLG Köln 2 Wx 129/22

September 27, 2022

OLG Köln 2 Wx 129/22 – 2 Wx 131/22, Beschluss vom 28.06.2022 – Antrag auf Erteilung eines Erbscheins – privatschriftliches Testament

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.05.2022 wird der am 19.04.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Eschweiler, 42 VI 867/21, aufgehoben und ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten als Miterben zu je ½-Anteil ausweist, zurückgewiesen.

Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten in beiden Instanzen findet nicht statt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 19.05.2022 gegen den am 19.04.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Eschweiler, 42 VI 867/21, wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten in beiden Instanzen findet nicht statt.

Gründe OLG Köln 2 Wx 129/22

I.

Am xx.xx.2021 ist A B (im Folgenden: Erblasser) verstorben.

Er war in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1).

Die Beteiligte zu 2) ist seine Tochter aus seiner ersten (geschiedenen) Ehe.

Der Erblasser hatte unter dem 05.11.2016 ein privatschriftliches Testament errichtet, das u.a. folgenden Inhalt hat:

“Nach meinem Tode möchte ich mein Vermögen wie folgt aufteilen

Meine jetzige Frau C B … erhält das Zweifamilienhaus X-Straße 32 in D. Einschließlich der gesamten Einrichtung. Sämtliche Einkünfte aus diesem Haus stehen Ihr auch zu.

Ferner erhält meine Frau C B alle eventuell noch offenstehende Forderungen an Mietern und Kunden der Firma des Verstorbenen.

Rückständige Mieten ehemaliger Mieter sowie mein Barvermögen gehen auch in den Besitz meiner Frau C B. Desweiteren erbt meine Frau den Erlös aus vorhandenen Verträgen sowie mein Auto.

Eine Ausgleichszahlung an meine Tochter E F-B … findet nicht statt.

Meine Tochter E B-F geb B vererbe ich mein Dreifamilienhaus sowie den Anbau in der Y-Straße 43 D mit allen Rechten und Pflichten.

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Ich erwarte das meine Erben C und E nach der Erbauseinandersetzung weiterhin ein gutes Einvernehmen haben. Was auch für den Umgang mit meinen Enkelkindern gilt.

A B”

Mit Schriftsatz vom 11.01.2022 hat die Beteiligte zu 1) unter Beifügung der notariellen Urkunde vom 07.01.2022 – UR.Nr. 18/2022 des Notars G in D – die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie und die Beteiligte zu 2) als Erben zu je ½-Anteil ausweist (Bl. 1 ff. d.A.).

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Erblasser die Vermögenswerte gleichermaßen auf die Beteiligten verteilt habe. In der Zuweisung der einzelnen Gegenstände seien Vorausvermächtnisse zu sehen.

Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, dass die Zuweisung der Grundstücke an die Beteiligten nicht als Vorausvermächtnisse, sondern als Teilungsanordnung anzusehen sei.

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Es sei nicht vorstellbar, dass ihr der Erblasser nur einen Vermögenswert zugedacht habe, der geringer sei als ihr Pflichtteilanspruch.

Das der Beteiligten zu 1) zugewandte Haus habe einen Wert von 450.000,00 €, das ihr zugewandte Haus dagegen nur einen Wert von 100.000,00 €.

Der anwaltliche Vertreter der Beteiligten zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass die Beteiligte zu 1) nach dem Testament des Erblassers Alleinerbin und die Beteiligte zu 2) Vermächtnisnehmerin sei.

Durch am 19.04.2022 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet (Bl. 27 ff. d.A.).

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Erblasser die Beteiligten zwar nicht ausdrücklich zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe, es aber nicht ersichtlich sei, dass er von der gesetzlichen Erbquote habe abweichen wollen.

Bei den Zuwendungen der einzelnen Vermögensgegenständen handele es sich um Vorausvermächtnisse und nicht um eine Teilungsanordnung.

Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 02.05. bzw. am 04.05.2022 zugestellten Beschluss hat diese mit am 17.05.2022 beim Amtsgericht Eschweiler eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 37 ff. d. A.), Beschwerde eingelegt (Beschwerdeverfahren 2 Wx 129/22).

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass sie Alleinerbin und die Beteiligte zu 2) Vermächtnisnehmerin sei. Dies ergebe die Auslegung des Testaments des Erblassers.

Mit am 24.05.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 19.05.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 44 d.A.), hat auch die Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen den ihr am 29.04.2022 zugestellten Beschluss vom 19.04.2022 eingelegt (Beschwerdeverfahren 2 Wx 131/22).

Durch am 25.05.2022 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht der Beschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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1)

a)

Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) liegt vor.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist die erforderliche materielle Beschwer gegeben, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, also negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat (

Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 59 Rn. 9 m.w.N.).

Zur Feststellung der Rechtsbeeinträchtigung darf keine Sachprüfung der angefochtenen Entscheidung vorweggenommen werden.

Ob eine Beeinträchtigung zu Unrecht erfolgte, ist erst im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen.

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Deshalb ist bei der Zulässigkeitsprüfung die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in dem mit der Beschwerde geltend gemachten und damit dem Rechtsmittelgericht angefallenen Umfang zu unterstellen.

Es kommt also darauf an, ob ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre, wenn sich die angefochtene Entscheidung in seinem Sinn als ungerechtfertigt herausstellte (Keidel, aaO, Rn. 16 m.w.N.).

Gegen einen Beschluss nach § 352e FamFG, in dem die zur Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der für sich ein Erbrecht in Anspruch nimmt, das von dem im Beschluss angegebenen Erbscheinsinhalt abweicht, d.h. in dem zu erteilenden Erbschein unrichtig ausgewiesen werden würde (Keidel, aaO, Rn. 77 m.w.N.).

Dies gilt im Übrigen auch für einen Antragsteller, der – wie im vorliegenden Fall – einen antragsgemäß beschlossenen Erbschein mit der nunmehrigen Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit anficht

(Burandt/Rojahn, FamFG, 3. Aufl. 2019, § 59 Rn. 5).

Denn unabhängig davon, ob der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Erfolg hatte, kommt es bei der Frage der Beschwerdeberechtigung allein auf die materielle Beschwer an

(BeckOK FamFG/Obermann, 42. Ed. 01.04.2022, FamFG § 59 Rn. 18).

Hiervon ausgehend liegt die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) unabhängig davon, dass der angefochtene Beschluss ihrem Antrag vollumfänglich stattgegeben hat, vor, da sie mit der Beschwerde geltend macht, Alleinerbin zu sein.

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b)

In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) (teilweise) Erfolg.

Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Beschluss des Nachlassgerichts aufzuheben und ihr eigener Erbscheinsantrag zurückzuweisen ist, weil die Beteiligten zu 1) und zu 2) nicht Miterben zu je ½-Anteil sind.

Auf der anderen Seite ist die Beteiligte zu 1) – ausgehend von dem bisherigen beiderseitigen Vorbringen der Beteiligten und den Feststellungen des Nachlassgerichts – auch nicht Alleinerbin (unabhängig davon, dass die Beteiligte zu 1) einen formgerechten Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins nicht gestellt hat).

Bei der Auslegung eines jeden Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB).

Dabei darf sich der Tatrichter nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Willens des Erblassers beitragen können.

Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte.

Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte.

Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu “hinterfragen”.

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Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung “wirklich” beilegen wollte

(BGH NJW 1993, 256; Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl. 2022, § 2084 Rn. 2 m.w.N.).

Hier könnte zwar der Umstand, dass der Beteiligten zu 2) nur ein einzelner Gegenstand, und zwar ein Grundstück zugewandt worden ist, gem. § 2087 Abs. 2 BGB dafürsprechen, dass sie nur Vermächtnisnehmerin sein sollte, obwohl sie vom Erblasser als Erbin bezeichnet worden ist, mit der Folge, dass die Beteiligte zu 1) Alleinerbin sein könnte.

Hiergegen spricht jedoch der übrige Inhalt des Testaments. Denn schon einleitend spricht der Erblasser davon, sein Vermögen aufteilen zu wollen, wobei im Folgenden allein die beiden Beteiligten bedacht werden.

Es macht aber keinen Sinn, von einer Aufteilung auf mehrere Erben zu sprechen, wenn tatsächlich nur eine Person alleine erben soll, während die andere Person nur einen einzelnen Gegenstand als Vermächtnis erhalten soll.

Für eine Erbeinsetzung beider Beteiligter spricht weiterhin, dass der Erblasser, nachdem er in seinem Testament offenbar alle ihm relevanten Nachlassgegenstände auf die beiden Beteiligten verteilt hat, in einem abschließenden Absatz erneut beide Beteiligte als Erben bezeichnet und von einer Erbauseinandersetzung spricht, womit offensichtlich die Verteilung der einzelnen Gegenstände durch beide auf beide Beteiligte gemeint ist.

Eine solche Erbauseinandersetzung macht jedoch – auch aus der Sicht eines Laien – nur Sinn, wenn es mehrere Erben gibt. Nach den bisherigen Feststellungen ist daher davon auszugehen, dass der Erblasser beide Beteiligten nicht nur als Erben bezeichnet, sie vielmehr auch als Erben im rechtlichen Sinn einsetzen wollte, die Beteiligte zu 1) daher nicht Alleinerbin ist.

Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Erblasser seine Tochter enterben wollte.

Allerdings ist entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts auch nicht davon auszugehen, dass die Beteiligten Erbinnen zu gleichen Teilen sein sollten.

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Dem Wortlaut des Testaments kann dies nicht entnommen werden.

Das Argument des Nachlassgerichts, es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge, wonach die Beteiligten jeweils zu ½-Anteil geerbt hätten, habe abweichen wollen, greift schon deshalb nicht durch, weil in keiner Weise ersichtlich ist, dass sich der Erblasser hierüber Gedanken gemacht bzw. gewusst hat, wie sich die Erbfolge nach dem Gesetz gestaltet hätte.

Für eine hälftige Erbeinsetzung könnte allein die Ergänzungsregel des § 2091 BGB sprechen. Dem steht indes die Auslegung des Inhalts des Testaments entgegen.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligter liegt der Wert der Zuwendungen an die Beteiligte zu 1) deutlich über dem Wert der einzigen Zuwendung an die Beteiligte zu 2).

Eine Ausgleichsregelung in Bezug auf die beiden Grundstücke ist vom Erblasser auch nicht getroffen worden, so dass die Beteiligte zu 1) im Verhältnis zur Beteiligten zu 2) offenbar begünstigt worden ist.

Es kommt daher eine “Zuwendung nach Vermögensgruppen” in Betracht.

Die Erbquoten wären dann anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass zu ermitteln, wobei bezüglich der Wertverhältnisse im Zweifel auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen ist

(Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl. 2022, § 2087 Rn. 6, 7 m.w.N.).

Hiervon ausgehend kommt eine jeweils hälftige Erbeinsetzung nicht in Betracht, weil die der Beteiligten zu 1) zugewandten Gegenstände nach dem beiderseitigen Vorbringen der Beteiligten und den gerichtlichen Feststellungen deutlich mehr als die Hälfte des Nachlasses ausmachen.

Im Übrigen könnte eine Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1) ausgehend von vorstehenden Grundsätzen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich – wozu bislang keine Feststellungen getroffen wurden, mangels entsprechenden Antrags aber auch nicht getroffen werden mussten – herausstellen sollte, dass z.B. noch erhebliches Barvermögen vorhanden wäre und sich damit die wertmäßige Differenz zwischen den der Beteiligten zu 1) und den der Beteiligten zu 2) zugewandten Gegenständen noch einmal deutlich erhöhen würde

(vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.10.2019 – 3 W 76/19).

2)

Der Senat ist befugt, über die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zu entscheiden, obwohl das Nachlassgericht noch keine Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung bezüglich dieser Beschwerde getroffen hat (vgl. hierzu: Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68 Rn. 34).

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Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unzulässig.

Die Beteiligte zu 2) ist nicht gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.

Sie trägt nicht vor, durch den Beschluss vom 19.04.2022 unmittelbar in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein.

Sie macht nicht geltend, dass ihr mehr als der zugesprochene ½-Erbanteil zusteht.

Soweit sie darauf abstellt, dass sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergebe, dass es sich bei den Zuwendungen der einzelnen Gegenstände um Vorausvermächtnisse handele, so dass ihr ein Ausgleichanspruch nicht zustehe, handelt es sich um bloße Begründungselemente des angefochtenen Beschlusses ohne Bindungswirkung.

Bei einer Beeinträchtigung allein durch die keine Rechtskraftwirkung entfaltenden Gründe kommt eine Beschwerdeberechtigung aber nur ausnahmsweise in Betracht (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 59 Rn. 10 m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier indes nicht ersichtlich, zumal der zu erteilende Erbschein ohne Gründe nur die Erbquote verlautbaren würde.

Auch wenn es aus vorstehenden Gründen nicht darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch der Beteiligten zu 2) nicht besteht.

Denn ausgehend von der Auslegung des Testaments durch den Senat unter II.1) b) entspricht die Erbquote der Beteiligten zu 2) dem Wert des zugewandten Grundstücks im Verhältnis zum Gesamtwert des Nachlasses zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments, liegt also unter einem ½-Anteil.

Ein Ausgleichsanspruch könnte sich hiervon ausgehend allenfalls dann ergeben, wenn sich die Wertverhältnisse zwischen der Errichtung des Testaments und dem Erbfall erheblich verändert hätten.

III.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 81 Abs. 1, 2, 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 131/22: 550.000,00 €

(ausgehend von den Angaben der Beteiligten zu 2)

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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