OLG Köln 2 Wx 39/02

November 5, 2020

OLG Köln 2 Wx 39/02, Beschluss vom 06.01.2003, Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister, Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) bestätigte die Abberufung eines Nachtragsliquidators einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH.

Es stellte klar, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliegt, wenn der Nachtragsliquidator nicht hätte bestellt werden dürfen,

weil der Antragsteller eigennützige Zwecke verfolgte und die geplanten Maßnahmen nicht der Abwicklung der Gesellschaft dienten.

Sachverhalt:

  • Die J. Wohn- und Gewerbebau GmbH wurde 1986 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
  • 1986 wurde der Beteiligte zu 1) zum Nachtragsliquidator bestellt.
  • 1986 wurde die Gesellschaft fortgesetzt und der Beteiligte zu 1) zum Geschäftsführer bestellt.
  • 1995 wurde die Gesellschaft erneut wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
  • Auf Antrag des Beteiligten zu 1) wurde er 1995 erneut zum Nachtragsliquidator bestellt.
  • 1999 und 2002 beantragten andere Beteiligte die Abberufung des Nachtragsliquidators.
  • Das Amtsgericht berief den Nachtragsliquidator 2002 wegen Geschäftsunfähigkeit ab.
  • Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde ein, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde.
  • Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).

Entscheidungsgründe:

OLG Köln 2 Wx 39/02

  • Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde

    • Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht eingelegt wurde und der Beteiligte zu 1) als abberufener Nachtragsliquidator unmittelbar betroffen ist.
    • Das Landgericht ging zu Recht von der Einlegung einer Anschlussbeschwerde durch den Beteiligten zu 3) aus.
    • Die Anschlussbeschwerde war jedoch unzulässig, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
  • Begründetheit der sofortigen weiteren Beschwerde

    • Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis richtig ist.
    • Die Ausführungen des Landgerichts zur Geschäftsunfähigkeit des Beteiligten zu 1) sind rechtlich bedenklich, da der Sachverhalt nicht ausreichend erforscht wurde.
    • Die Abberufung des Beteiligten zu 1) als Nachtragsliquidator ist jedoch aus anderen Gründen gerechtfertigt.
    • Ein wichtiger Grund für die Abberufung liegt vor, wenn der Nachtragsliquidator nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller eigennützige Zwecke verfolgt.
    • Die vom Nachtragsliquidator durchzuführenden Maßnahmen dienten nicht der Vollbeendigung der Gesellschaft.
    • Die Forderung, für die Sicherungsrechte geltend gemacht wurden, war bereits abgetreten.
    • Der Beteiligte zu 2 verfolgte mit der Bestellung des Nachtragsliquidators eigennützige Zwecke.
    • Daher fehlte ihm die Befugnis, die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen.
    • Die weiteren vom Beteiligten zu 2 geltend gemachten Gründe für eine Nachtragsliquidation sind nicht relevant.
    • Das Verhalten des Beteiligten zu 1) rechtfertigt die Befürchtung, dass er die Aufgaben des Abwicklers nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausübt und nicht die notwendige Zuverlässigkeit besitzt.
    • Er hat mehrfach Anfragen des Gerichts unbeantwortet gelassen und sich einer Erweiterung seines Aufgabenkreises widersetzt.
    • Das neue tatsächliche Vorbringen des Beteiligten zu 1) kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden.
  • Hinweis an das Registergericht

    • Das OLG weist das Registergericht darauf hin, dass gegebenenfalls ein neuer, geeigneter Abwickler bestellt werden muss, falls weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung

    • Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
    • Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 3.000 EUR.
    • Der Streitwert für das Verfahren der Erstbeschwerde wird entsprechend abgeändert.
    • Das OLG weist das Landgericht darauf hin, dass über den Geschäftswert die Kammer für Handelssachen in der Besetzung mit drei Mitgliedern entscheidet, nicht der Vorsitzende allein.

OLG Köln 2 Wx 39/02

Fazit

  • Ein Nachtragsliquidator kann abberufen werden, wenn er nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller eigennützige Zwecke verfolgt und die geplanten Maßnahmen nicht der Abwicklung der Gesellschaft dienen.
  • Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft, wenn gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde gegeben ist.
  • Die Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten muss im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Tatsachengericht festgestellt werden.
  • Die Vertretungsbefugnis eines Nachtragsliquidators kann auch dann enden, wenn er seine Aufgaben nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausübt oder nicht die notwendige Zuverlässigkeit besitzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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