OLG Köln 2 Wx 84/20 – Erbverträge

September 18, 2022

OLG Köln 2 Wx 84/20 – Erbverträge

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Widerruf eines Testaments ist auch dann wirksam, wenn nur eines von mehreren Originalen vernichtet wird, sofern der Wille zur Aufhebung eindeutig ist.

Erbverträge können durch spätere Testamente widerrufen werden, sofern dies im Erbvertrag vorgesehen ist.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten 2007 einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und ihren Urenkel als Schlusserben bestimmten. Der Erbvertrag enthielt auch eine Klausel, dass die Verfügungen zum Schlusserben und zur Testamentsvollstreckung jederzeit durch einseitige Testamente geändert werden konnten.
  • 2015 verkaufte die Erblasserin ihr Haus an die Beteiligte zu 3) und errichtete ein handschriftliches Testament, in dem sie diese als Alleinerbin einsetzte.
  • 2017 widerrief die Erblasserin die Bankvollmacht für die Beteiligte zu 3) und konsultierte einen Anwalt wegen einer möglichen Rückabwicklung des Hausverkaufs. Dabei zerriss sie angeblich das Testament von 2015 vor dem Anwalt.
  • Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Urenkel (Beteiligter zu 1) einen Erbschein als Alleinerbe gemäß dem Erbvertrag, da er behauptete, das Testament von 2015 sei widerrufen worden.
  • Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt, wogegen die Beteiligte zu 3) Beschwerde einlegte.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Köln 2 Wx 84/20 – Erbverträge

  • Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
  • Es stellte fest, dass die Erblasserin das Testament von 2015 wirksam widerrufen hatte, indem sie es zerriss.
  • Auch wenn möglicherweise ein zweites Original existierte, war der Wille zur Aufhebung eindeutig, da die Erblasserin dies ausdrücklich gegenüber dem Anwalt erklärt hatte.
  • Der Erbvertrag bestimmte, dass Verfügungen zum Schlusserben durch einseitige Testamente geändert werden konnten. Daher war der Widerruf des Testaments von 2015 zulässig, obwohl der Erbvertrag weiterhin bestand.
  • Die Erbfolge richtete sich somit nach dem Erbvertrag, der den Urenkel als Alleinerben einsetzte.

Fazit:

  • Ein Testament kann auch dann wirksam widerrufen werden, wenn nur eines von mehreren Originalen vernichtet wird, sofern der Wille zur Aufhebung eindeutig ist.
  • Erbverträge können durch spätere Testamente geändert oder widerrufen werden, wenn dies im Erbvertrag selbst vorgesehen ist.
  • Die Zeugenaussage des Anwalts, der die Vernichtung des Testaments beobachtet hatte, war entscheidend für die Feststellung des Widerrufswillens.
RA und Notar Krau

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