OLG Köln 21 W 1/14 – Verhältnis § 19 VI SGB XII und Erbenhaftung nach § 1967 BGB

Januar 21, 2018

OLG Köln 21 W 1/14 – Verhältnis § 19 VI SGB XII und Erbenhaftung nach § 1967 BGB

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Aktenzeichen 21 W 1/14, behandelt die Erbenhaftung für offene Heimkosten eines Verstorbenen sowie das Verhältnis zwischen § 19 Abs. 6 SGB XII und § 1967 BGB.

Die Klägerin, Betreiberin einer Seniorenwohnanlage, verlangt von den Erben des Verstorbenen – darunter die Beklagten – die Zahlung offener Unterbringungs- und Pflegekosten in Höhe von 15.824,52 Euro.

Die Beklagten waren durch den Verstorbenen bevollmächtigt, den Heimvertrag zu unterzeichnen.

Die Zahlungen des Verstorbenen und der Pflegeversicherung deckten die Heimkosten nicht, und die Beklagte zu 1) hatte bereits vor seinem Tod Sozialhilfe für die Deckung der Kosten beantragt.

Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, da der Verstorbene über verwertbares Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einem Haus verfügte.

Das Landgericht Aachen lehnte die vollständige Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beklagten ab, da es die Rechtsverteidigung der Beklagten für aussichtslos hielt.

OLG Köln 21 W 1/14 – Verhältnis § 19 VI SGB XII und Erbenhaftung nach § 1967 BGB

Die Beklagten argumentierten, sie hätten den Heimvertrag nicht als Vertragsparteien, sondern als Vertreter des Verstorbenen unterzeichnet.

Zudem sei es unzumutbar, dass die Klägerin vorrangig sie anstelle des Sozialhilfeträgers in Anspruch nehme.

Das Landgericht verwies auf die Erbenhaftung gemäß § 1967 BGB und hielt die Sozialhilfeansprüche für nachrangig.

Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung teilweise auf und gewährte den Beklagten Prozesskostenhilfe.

Es stellte fest, dass im Hauptverfahren schwierige Rechtsfragen, insbesondere das Verhältnis zwischen § 19 Abs. 6 SGB XII und der Erbenhaftung nach § 1967 BGB, zu klären seien.

Es sei nicht auszuschließen, dass der Sozialhilfeträger zuerst in Anspruch genommen werden müsse, bevor die Erben für die offenen Heimkosten haften.

Zudem sei das Landgericht verpflichtet, die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung sorgfältiger zu prüfen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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