OLG Köln I-2 Wx 30/14

September 10, 2017

OLG Köln I-2 Wx 30/14 Anwendbares Recht auf Erbfälle türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Deutschland; zwei Erbscheine bei Nachlassspaltung; Auswirkungen eines vor dem Tod des Erblassers eingeleiteten Scheidungsverfahrens

Leitsatz

  1. Auf Erbfälle türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Deutschland ist materiell-rechtlich § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929 vorrangig vor Art. 25 EGBGB anzuwenden. Danach ist für das bewegliche Vermögen türkisches Erbrecht und für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Erbrecht anzuwenden. Vorfragen sind indes unselbständig anzuknüpfen.
  1. Führt die Anwendung dieses Konsularvertrages zur Nachlassspaltung, sind 2 Erbscheine zu erteilen, die in einen Doppel- oder Mehrfacherbschein zusammengefasst werden können.
  2. Ein vor dem Tod des Erblassers eingeleitetes Scheidungsverfahren kann sich auf das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei Anwendung deutschen und türkischen Erbrechts unterschiedlich auswirken.

Tenor OLG Köln I-2 Wx 30/14

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.10.2013 betreffend den beweglichen Nachlass (Beschwerdeverfahren 2 Wx 30/14) werden der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06.09.2013, 700B VI 1971/12, teilweise abgeändert und die Tatsachen, die zur Begründung der den beweglichen Nachlass betreffenden Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1) vom 31.12.2012 und der Beteiligten zu 2) bis 5) vom 12.02.2013 erforderlich sind, für festgestellt erachtet.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 30/14 werden nicht erhoben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens findet keine Kostenerstattung statt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06.09.2013, 700B VI 1971/12, betreffend den im Inland befindlichen unbeweglichen Nachlass (Beschwerdeverfahren 2 Wx 43/14) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 43/14 zu tragen.

Gründe OLG Köln I-2 Wx 30/14

I.

Am 01.08.2012 ist der türkische Staatsangehörige C (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Seine erste Ehefrau ist am 03.06.1974 vorverstorben. Aus dieser Ehe stammt der Beteiligte zu 5). In zweiter Ehe war der Erblasser seit dem 11.08.1975 mit der Beteiligten zu 1), ebenfalls türkische Staatsangehörige, verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die Beteiligten zu 2), 3) und 4).

Der Erblasser hinterließ in Deutschland gelegenes bewegliches und unbewegliches Vermögen. Eine Verfügung von Todes wegen existiert nicht.

Zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Erblasser war vor dem Amtsgericht Aachen bereits seit dem Jahre 2004 ein familiengerichtliches Verfahren anhängig (233 F 12/11; ursprünglich 22 F 21/04). Mit einem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 20.01.2004 (Bl. 1 ff. d. BA 233 F 12/11), dem Erblasser am 11.03.2004 zugestellt, kündigte die Beteiligte zu 1) unter anderem an, die Scheidung der am 11.08.1975 geschlossenen Ehe zu beantragen, wobei sie sich zur Begründung auf die Voraussetzungen der grundlegenden Zerrüttung der Ehe stützte (Art. 166 türk. ZGB). Mit Schriftsatz vom 24.03.2004 erklärte der Erblasser seine Zustimmung zu dem Scheidungsbegehren (Bl. 19 ff. d. BA.).

In der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2004, in der für die Beteiligte zu 1) niemand erschienen war, beantragte der Erblasser die Scheidung der Ehe (Bl. 35 f. d. BA.). In der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2006 wurden die Beteiligten zu 1) und der Erblasser als Partei vernommen (Bl. 137 ff. d. BA.). Sie gaben übereinstimmend an, geschieden werden zu wollen, weil angesichts der langjährigen Trennung eine Wiederherstellung und Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten sei.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2006 (Bl. 185 ff. d. BA.) nahm die Beteiligte zu 1) ihren Scheidungsantrag zurück und erklärte den Widerruf aller ihrer Erklärungen hinsichtlich des Einverständnisses mit der Scheidung, und führte aus, das Verschulden des Erblassers an der Zerrüttung der Ehe überwiege. Sie widerspreche daher unter Berufung auf § 166 Satz 2 türk. ZGB der Scheidung und halte mit Rücksicht auf die Kinder an der Aufrechterhaltung der Ehe fest.

Des Weiteren erklärte sie unter der Bedingung, dass der Erblasser ihr das Erdgeschoss des Wohnhauses überlasse, ihre Bereitschaft, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2006 (Bl. 188 ff. d. BA.) erklärte der Erblasser, an seinem Scheidungsantrag festzuhalten. Die Beteiligte zu 1) beantragte, den Scheidungsantrag abzuweisen. Am 20.03.2007 erließ das Amtsgericht Aachen sodann einen Beweisbeschluss u. a. zu den Fragen, ob die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass den Ehegatten ihre Fortsetzung nicht zugemutet werden kann, und welche Umstände zur Trennung bzw. zur grundlegenden Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Im Termin vom 19.04.2007 (Bl. 231 ff. d. BA.) wurde der Erblasser vernommen, im Termin vom 03.05.2007 (Bl. 237 ff. d. BA.) die Beteiligte zu 1).

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Zu der Entscheidung über den Scheidungsantrag kam es wegen des Todes des Erblassers nicht mehr.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.11.2012 hat die Beteiligte zu 1) zunächst beantragt, ihr einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass sie Erbin ihres Ehemannes zu ¼-Anteil und die 4 Kinder Erben zu je 3/16-Anteil geworden seien (Bl. 25 ff. d. A.). Nach einem gerichtlichen Hinweis hat sie mit Schriftsatz vom 31.12.2012 beantragt (Bl. 35 f. d. A.),

ihr einen Erbschein zu erteilen, wonach der Erblasser

I.

bezüglich des im Inland belegenen unbeweglichen Vermögens nach deutschem Erbrecht beerbt wird und sie Erbin zu ½-Anteil und die Beteiligten zu 2) bis 5) Erben zu je 1/8-Anteil sind

sowie

II.

bezüglich des beweglichen Vermögens nach türkischen Erbrecht beerbt wird und sie Erbin zu ¼-Anteil und die Beteiligten zu 2) bis 5) Erben zu je 3/16-Anteil sind.

Die eidesstattliche Versicherung gem. § 2256 BGB hat die Beteiligte zu 1) auf Hinweis des Gerichts am 17.01.2013 nachgeholt (Bl. 42 f. d. A.).

Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.02.2013 (Bl. 50 ff. d. A.) beantragt,

  1. den Antrag der Beteiligten zu 1) vom  31.12.2013 zu Ziffer I. zurückzuweisen,
  2. den Abkömmlingen einen gemeinschaftlichen Erbschein bezüglich des im Inland belegenen unbeweglichen Nachlasses zu Grundbuchzwecken zu erteilen, wonach diese den Erblasser zu je ¼-Anteil beerbt haben,

und

  1. den Abkömmlingen des Erblassers einen gemeinschaftlichen Erbschein bezüglich des im Inland belegenen beweglichen Nachlasses zu erteilen, wonach die beteiligte Ehefrau Erbin zu 1/4 und die 4 beteiligten Abkömmlinge Erben zu je 3/16 geworden sind.

Durch Beschluss vom 06.09.2013 hat das Amtsgericht Aachen die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) bis 5) vom 12.02.2013 erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich das anwendbare Erbrecht nach § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929 richte.

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Danach sei auf die Erbfolge bezüglich des beweglichen Nachlasses türkisches Recht anzuwenden. Nach türkischem Recht würden die Ehefrau, d.h. die Beteiligte zu 1), ¼ und die Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 2) bis 5), den Rest erben, d.h. hier jeder 3/16. Für die Eheleute gelte türkisches Güterrecht, das keinen Einfluss auf die Erbquote habe. Das Scheidungsverfahren habe nach türkischem Recht hier ebenfalls keinen Einfluss auf das Erbrecht, da es noch nicht zur Scheidung gekommen sei.

Bezüglich des Grundstücks in Deutschland gelte dagegen deutsches Erbrecht. Die Beteiligte zu 1) sei insoweit gem. § 1933 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen, da der Erblasser die Scheidung beantragt habe und die Voraussetzungen für eine Scheidung gem. § 166 türk. ZGB vorgelegen hätten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 06.09.2013 verwiesen.

Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 11.09.2013 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde vom 11.10.2013, die auch am 11.10.2013 beim Amtsgericht Aachen eingegangen ist (Bl. 117 d. A.). Sie trägt vor, dass die Scheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht nicht vorgelegen hätten, da der Erblasser die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Er habe sie massiv unter Druck gesetzt und seine wirtschaftliche Übermacht ausgenutzt. Sie habe Angst vor ihrem Mann gehabt, weil er sie geschlagen, erniedrigt und immer wieder der Wohnung verwiesen habe.

Sie habe diese Situation wegen der Kinder Jahre lang geduldet, aber auch, weil sich eine türkische Frau der Generation der Beteiligten zu 1) nach türkischen Traditionen und Wertvorstellungen nicht scheiden lasse. Dies gelte vor Allem dann, wenn Kinder im heiratsfähigen Alter vorhanden sind. Das Amtsgericht habe zu Unrecht deutsche Wertvorstellungen zugrunde gelegt.

Sie habe den Scheidungsantrag allein deshalb zurückgenommen und um Überlassung der Erdgeschosswohnung im Hause des Erblassers gebeten, weil sie ihren Kindern wieder näher sein wollte. Auch eine Versöhnung mit dem Erblasser wäre in Betracht gekommen, wenn er sich ihr gegenüber respektvoll verhalten hätte. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 23.10.2013 und vom 27.12.2013 verwiesen (Bl. 119 ff., 137 ff. d. A.).

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Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind der Beschwerde entgegengetreten und verteidigen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts. Auch die Beteiligte zu 1) treffe zumindest ein geringfügiges eigenes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe. Sie sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe die Familie in dem Glauben gelassen, sie sei wie üblich im Sommer in den Urlaub in die Türkei gereist. Der Erblasser habe sie weder geschlagen, erniedrigt oder unter Druck gesetzt.

Auch die Beteiligte zu 1) habe über eigene Einnahmen verfügt, so dass sie von dem Erblasser nicht wirtschaftlich abhängig gewesen sei. Allerdings hätten sich die Beteiligte zu 1) und der Erblasser während ihres Zusammenlebens immer wieder gestritten, worunter die Beteiligten zu 2) bis 5) sehr gelitten hätten. Zu körperlichen Übergriffen sei es hierbei aber nicht gekommen. Nach ihrem Auszug habe sie sich noch während des laufenden Scheidungsverfahrens einem anderen Mann zugewandt und diesen religiös geheiratet. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 09.12.2013 verwiesen (Bl. 128 ff. d. A.).

Durch Beschluss vom 16.01.2014, erlassen am 17.01.2014, hat das Amtsgericht Aachen der Beschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Bezüglich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt dieses Beschlusses verwiesen (Bl. 146 ff. d. A.).

II.

1.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) sind gem. §§ 58 Abs. 1, 342 Abs. 1 Nr. 6, 352 Abs. 1 S. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. §§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache haben die Beschwerden jedoch nur teilweise Erfolg.

2.

Die Erbfolge nach dem Erblasser richtet sich nach § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929, der am 18.11.1931 in Kraft getreten ist und nach dem 2. Weltkrieg seit dem 01.03.1952 wieder angewandt wird (Bek. vom 29.05.1952, BGBl. II, S. 608). Er hat gem. Art. 3 Nr. 2 EGBGB Vorrang vor Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Nach § 14 Abs. 1 der Anlage zu Art. 20 dieses Konsularvertrages bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte.

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Es handelt sich um eine Verweisung auf die türkischen Sachnormen; Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist auf staatsvertragliche Verweisungen grundsätzlich nicht anwendbar (allgemein: Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl. 2013, Art. 4 EGBGB Rn. 11; für das deutsch-türkische Nachlassabkommen: Dörner ZEV 1996, 90). Auf das bewegliche Vermögen ist daher türkisches Erbrecht anwendbar.

Nach § 14 Abs. 2 der Anlage zu Art. 20 dieses Konsularvertrages bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt. Für das unbewegliche Vermögen im Inland ist daher deutsches Erbrecht anzuwenden. Die Entscheidung, was zum beweglichen und was zum unbeweglichen Nachlass gehört, trifft gem. § 12 Abs. 3 der Anlage zu Art. 20 des deutsch-türkischen Konsularvertrages das Recht des Landes, in dem sich der Nachlass befindet, hier also das deutsche Recht.

Es kommt daher zu einer Nachlassspaltung. Es sind Erbscheine bezüglich des unbeweglichen Nachlasses nach deutschem und bezüglich des beweglichen Nachlasses nach türkischem Recht zu erteilen, die in einen Doppel- oder Mehrfacherbschein zusammengefasst werden können (Senat FGPrax 2011, 302; MüKo-BGB/Mayer, 6. Aufl. 2013, § 2369 Rn. 50; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2353 Rn. 19). Es handelt sich um 2 Erbscheinsverfahren und daher auch um 2 Beschwerden.

3.

Nach türkischem Recht erbt die Beteiligte zu 1) als Ehefrau des Erblassers ¼ gem. Art. 499 Nr. 1 türk. ZGB, da eine Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden ist und neben ihr Kinder des Erblassers erben.

Ihr Erbrecht ist infolge des Scheidungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Nach Art. 181 Abs. 1 türk. ZGB entfällt das aufgrund der Ehe bestehende gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erst mit der Scheidung, zu der es aber vor dem Tod des Erblassers nicht mehr gekommen ist. Das Scheidungsverfahren ist auch nicht gem. Art. 181 Abs. 2 türk. ZGB von einem der Erben fortgesetzt worden. § 1933 BGB ist insoweit nicht anwendbar.

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Die Erbquote der Beteiligten zu 1) erhöht sich auch nicht gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB um ¼ auf 1/2. Dabei kann offen bleiben, ob eine Erhöhung gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB auch bei Anwendung ausländischen Erbrechts in Betracht kommt, wenn die Eheleute im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten (zum Meinungsstand: Palandt/Thorn, a.a.O., Art. 15 EGBGB Rn. 26). Hier lebten die Beteiligte zu 1) und der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im gesetzlichen türkischen Güterstand. Die Vorfrage des Güterrechts ist, da die Hauptfrage in einem Staatsvertrag geregelt ist und sich nach türkischem Recht richtet (Erbstatut), unselbständig anzuknüpfen (vgl. hierzu: Palandt/Thorn, a.a.O., Einl. vor Art. 3 EGBGB Rn. 30 m.w.N.), d.h. im türkischen Kollisionsrecht. Nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 türk. IPRG wird, da eine Rechtswahl nicht ersichtlich ist, auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt. Da beide Eheleute die türkische Staatsangehörigkeit hatten, kommt türkisches Güterrecht zur Anwendung. Danach erfolgt keine Erhöhung der Erbquote. Die Beteiligte zu 1) erbt insgesamt ¼.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) erben nach Art. 495 türk. ZGB den Rest, d.h. ¾, so dass auf jeden von ihnen ein Anteil von 3/16 entfällt.

Einen entsprechenden Erbscheinsantrag bezüglich des beweglichen Nachlasses nach türkischem Recht haben sowohl die Beteiligte zu 1) wie auch die Beteiligten zu 2) bis 5) gestellt. Beide Anträge haben Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) daher zu Unrecht zurückgewiesen; die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat insoweit Erfolg.

Allerdings weichen die Anträge insoweit voneinander ab, als die Beteiligte zu 1) bezüglich des beweglichen Nachlasses einen unbeschränkten Erbschein nach türkischem Recht beantragt hat, während die Beteiligten zu 2) bis 5) einen auf den im Inland befindlichen beweglichen Nachlass – beschränkten – Erbschein nach türkischem Recht gem. § 2369 Abs. 1 BGB beantragt haben. Dieser Antrag der Beteiligten zu 2) bis 5) ist nicht zu beanstanden, da nicht auszuschließen ist, dass der Erblasser auch in der Türkei bewegliches Vermögen hinterlassen hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Einschränkung ist daher anzunehmen (vgl. hierzu: Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 352 Rn. 109; OLG Brandenburg NJW-RR 2012, 10, Rn. 8, juris).

Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben zwar bezüglich ihrer Angaben nach § 2354 BGB keine eidesstattliche Versicherung gem. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB abgegeben. Die Abgabe war hier jedoch ausnahmsweise entbehrlich, da die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der gem. § 2354 BGB angegebenen Tatsachen durch eine weitere eidesstattliche Versicherung nicht erhöht würde (vgl. hierzu: Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 352 Rn. 61). Der Sachverhalt ist aufgeklärt; Differenzen im Vortrag der Beteiligten sind – soweit entscheidungserheblich – nur im Hinblick auf rechtliche Wertungen ersichtlich. Es bedarf daher keiner weiteren Glaubhaftmachung bezüglich der der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen.

4.

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Nach deutschem Erbrecht erben allein die Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 2) bis 5); die Beschwerdeführerin und Ehefrau des Erblassers erbt dagegen nicht.

Nach § 1933 S. 1 BGB ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Hier hatte der Erblasser die Scheidung bei dem zuständigen Familiengericht Aachen in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2004 beantragt, zuvor hatte er bereits dem Scheidungsantrag der Beteiligten zu 1) mit an das Familiengericht gerichteten Schriftsatz vom 24.03.2004 zugestimmt.

Es lagen auch die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach türkischem Recht vor.

Zunächst ist türkisches Scheidungsrecht anwendbar. Da sich die Hauptfrage – das anwendbare Erbrecht – nun nach deutschem Recht richtet, ist die Vorfrage des anwendbaren Scheidungsrechts ausgehend vom deutschen Kollisionsrecht zu prüfen.

Da das Scheidungsverfahren bereits im Jahre 2004 eingeleitet wurde, ist die Rom III-VO – Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts – noch nicht anwendbar; sie gilt gem. Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO nur für Verfahren, die ab dem 21.06.2012 eingeleitet worden sind.

Nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2013 geltenden Fassung (Art. 229 § 28 EGBGB) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist türkisches Recht auf die materiellen Scheidungsvoraussetzungen anwendbar, weil zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Erblassers beide Eheleute die türkische Staatsangehörigkeit hatten. Diese Gesamtverweisung gem. Art. 4 Abs. 1 S.1 EGBGB nimmt das türkische internationale Privatrecht an (Art. 14 Abs. 1 S. 1 türk. IPRG), so dass türkisches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt.

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Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Erblasser gem. Art. 166 türk. ZGB lagen vor, als der Erblasser die Scheidung der Ehe beim Familiengericht Aachen beantragte. Nach Art. 166 Abs. 1 türk. ZGB ist jeder Ehegatte berechtigt, die Scheidungsklage zu erheben, sofern die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist der Scheidungsgrund der Zerrüttung nur gegeben, wenn neben der objektiven Zerrüttung der Ehe festgestellt werden kann, dass dem nicht scheidungswilligen Ehegatten wenigstens in geringfügigem Umfang ein Verschulden an der Zerrüttung trifft; dabei obliegen dem scheidungswilligen Ehegatten nicht nur die Darlegung und der Beweis der Zerrüttung, sondern auch eines mindestens geringfügigen Mitverschuldens des anderen Ehegatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 17 UF 352/11, FamRZ 2012, 1497, 1498). Denn der Ehegatte, der das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt, ist nicht berechtigt, einen Scheidungsantrag nach Art. 166 Abs. 1 türk. ZGB zu stellen.

Hier war die Ehe zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Erblasser grundlegend zerrüttet; die Beteiligte zu 1) traf hieran auch ein zumindest geringfügiges Mitverschulden. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt:

“Eine grundlegende Zerrüttung der Ehe im Sinne von Art. 166 Abs. 1 türk. ZGB lag vor. Dies folgt bereits aus den Erklärungen des Erblassers und der Beteiligten zu 1) in den mündlichen Verhandlungen vom 09.03.2006, 19.04.2007 und 03.05.2007, in denen sie übereinstimmend und auch im Übrigen glaubhaft erklärten, dass sie die Ehe für endgültig gescheitert erachteten und nicht die Absicht hatten, sich um eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen. Dass sich an diesen Einstellungen bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens etwas geändert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Beteiligten zu 1) ist auch ein zumindest geringfügiges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten. Insoweit entspricht es obergerichtlicher Auffassung, dass ein solches (Mit-)Verschulden an der Zerrüttung der Ehe auch darin liegen kann, dass ein Ehegatte einen zunächst gestellten eigenen Scheidungsantrag allein aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus zurücknimmt, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aber selbst ernsthaft und endgültig ablehnt (OLG Hamm NJW-RR 2004, 583 ff,). Andere als wirtschaftliche Gründe für die Zurücknahme des von der Beteiligten zu 1) gestellten Scheidungsantrags sind nicht zu erkennen. In ihrer Parteivernehmung vom 03.05.2007 hat die Beteiligte zu 1) explizit erklärt, mit dem Erblasser die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen zu wollen, sie vielmehr weiter von ihm getrennt leben wolle, weil sie unverändert Angst vor ihm habe.

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Die Bereitschaft, in das zuvor gemeinsam bewohnte Haus zurückzukehren, diente mithin von vornherein nicht der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Soweit die Beteiligte zu 1) die Zurücknahme ihres Scheidungsantrags damit begründete, sie wolle um der Kinder willen an der Ehe festhalten und in deren Nähe sein, erachtet das Gericht dies nicht als überzeugend. Dagegen spricht bereits das Alter der Kinder.

Bereits bei der schriftsätzlichen Zurücknahme des Scheidungsantrags waren zwei der drei Kinder längst volljährig, nämlich 30 bzw. 24 Jahre alt. Der jüngste Sohn stand wenige Monate vor der Volljährigkeit, im Zeitpunkt der Parteivernehmung am 03.05.2007 war er 18 Jahre alt, bei Beendigung des Scheidungsverfahrens 23 Jahre alt. Welche schützenswerten Kindesinteressen unter diesen Umständen für einen Fortbestand der Ehe sprachen, ist nicht zu erkennen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2004, 583, 585).

Da somit weder konkrete Kindesinteressen noch der Wunsch nach einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft für die Zurücknahme des Scheidungsantrags in Betracht kommen, ist das von dem Erblasser bereits vor der endgültigen Trennung schriftlich (Bl. 100 d. A.) der Beteiligten zu 1) gegebene Versprechen, ihr das Erdgeschoss des gemeinsamen Hauses zu überlassen, als eigentlicher Grund für die Zurücknahme des Scheidungsantrags anzusehen. Dafür spricht auch, dass die mit Schriftsatz vom 05.12.2006 bekundete Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft von vornherein an diese Überlassung geknüpft wurde.

Das Scheidungsverlangen scheiterte auch nicht am erklärten Widerspruch der Beteiligten zu 1) gegen die Scheidung.

Ein solcher Widerspruch steht dem scheidungsunwilligen Ehegatten nach Art. 166 Abs. 2 türk. ZGB zu, wenn in den Fällen des Abs. 1 der Norm das Verschulden des die Scheidung betreibenden Ehegatten überwiegt. Davon ist vorliegend auszugehen. Für ein überwiegendes Verschulden des Erblassers spricht schon der Umstand, dass sich die Beteiligte zu 1) aufgrund seines Verhaltens im Jahre 2000 veranlasst sah, für rund drei Monate ein Frauenhaus aufzusuchen. Sein diesbezügliches Fehlverhalten hat er schriftlich eingeräumt und sich hierfür entschuldigt (Bl. 100 d. A.).

Weitere Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Widerspruchs ist jedoch, dass er nicht rechtsmissbräuchlich erklärt wird.

Dies war hier indes der Fall.

OLG Köln I-2 Wx 30/14

Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 166 Abs. 2 S. 2 türk. ZGB ist auch dann auszugehen, wenn weder der widersprechende Ehegatte noch die gemeinsamen Kinder ein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft haben (vgl. OlG Hamm NJW-RR 2004, 583, 584, auch zum Folgenden). Zwar kann hiervon grundsätzlich nur im Ausnahmefall ausgegangen werden, so dass es nicht Sache des widersprechenden Ehegatten ist, die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Widerstands gegen die Scheidung auszuräumen und schutzwürdige Interessen an der Aufrechterhaltung der Ehe darzulegen, die Gerichte diese Frage vielmehr von Amts wegen zu prüfen und etwaigen für Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände nachzugehen haben.

Hier hat die Beteiligte zu 1) in ihren Vernehmungen vor dem Familiengericht wiederholt und mit Nachdruck erklärt, dass sie ihre Ehe für gescheitert hielt und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft definitiv abgelehnte. Die Ernsthaftigkeit dieser Auffassung wurde durch die Stellung eines eigenen Scheidungsantrags unterstrichen. Dass keine schützenswerten Interessen der Kinder vorlagen, wurde oben bereits ausgeführt.

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck von Art. 166 Abs. 2 türk. ZGB liegen deshalb keine anerkennenswerten Gründe für eine Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Beteiligte zu 1) vor. Die Norm dient dem Schutz des schwächeren gegenüber dem die Scheidung begehrenden anderen Ehegatten im Interesse einer denkbaren Versöhnung beider (OLG Hamm NJW-RR 2004, 583, 585). Die Bestimmung verfolgt mithin rein eheerhaltende Zwecke, nicht aber eine Absicherung des widersprechenden Ehegatten gegen ihm missliebige wirtschaftliche Folgen der Scheidung. Eine Versöhnung der Ehegatten kann hier nicht mehr in Betracht.”

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass auch die Beteiligte zu 1) ein Verschulden bezüglich der Zerrüttung der Ehe zwischen ihr und dem Erblasser trifft; die Ausübung ihres Widerrufsrechts ist rechtsmissbräuchlich. Hierfür spricht neben den vom Amtsgericht aufgeführten Gründen zudem, dass die Beteiligte zu 1) schon während des laufenden Scheidungsverfahrens einen anderen Partner hatte, den sie religiös geheiratet hat, noch bevor ihre Tochter, die Beteiligte zu 3), geheiratet hat.

Schon deshalb ist ihre Behauptung, sie habe den Scheidungsantrag nicht aus wirtschaftlichen Gründen zurückgenommen, sondern nur um für Außenstehende – zum Wohl ihrer Kinder, die sich im heiratsfähigen Alter befänden – den Anschein einer intakten Familie zu erwecken, nicht glaubhaft. Denn der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) – religiös – einen anderen Mann heiratet, dürfte dem Ansehen der Familie aus traditioneller türkischer Sicht ebenso sehr schaden, wie der Umstand, dass die Eheleute getrennt leben. Im Übrigen kann insoweit ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 16.01.2014 verwiesen werden.

Letztlich ist auch darauf zu verweisen, dass die Beteiligte zu 1) nicht nur einen Scheidungsantrag gestellt hatte, sondern sie es war, die das Scheidungsverfahren eingeleitet hatte. Damit hat sie nicht unerheblich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Denn dass der Erblasser von sich aus jemals einen Scheidungsantrag gestellt hätte, wenn die Beteiligte zu 1) nicht die Initiative ergriffen hätte, ist nicht ersichtlich.

OLG Köln I-2 Wx 30/14

Die Beteiligte zu 1) erbt, soweit deutsches Recht zur Anwendung kommt, daher nicht. Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind vielmehr die alleinigen Erben des in Deutschland gelegenen unbeweglichen Nachlasses zu je ¼  gem. § 1924 Abs. 1 und 4 BGB.

Ihr Erbscheinsantrag hat daher Erfolg, der Antrag der Beteiligten zu 1) ist zu Recht vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Diese Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat keinen Erfolg.

Bezüglich des den Beteiligten zu 2) bis 5) zu erteilenden Erbscheins ist die Beschränkung “auf den im Inland befindlichen unbeweglichen Nachlass unter Anwendung deutschen Rechts” schon deshalb aufzunehmen, um klarzustellen, dass die Anwendung deutschen Rechts auf den unbeweglichen Nachlass im Inland beschränkt ist.

III.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 43/14 beruht auf § 84 FamFG.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten bezüglich des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 30/14 beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Bezüglich des beweglichen Nachlasses entsprach der Antrag der Beteiligten zu 1) dem Antrag der Beteiligten zu 2) bis 5). Bei richtiger Behandlung der Sache wären diese Anträge nicht unterschiedlich beschieden worden. Es entspricht daher der Billigkeit, Gerichtskosten nicht zu erheben. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Geschäftswert der Beschwerdeverfahren:  jeweils 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)

IV.

Der Senat weist das Amtsgericht darauf hin, dass der Beschluss vom 06.09.2013 entgegen § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht erlassen worden ist.

OLG Köln I-2 Wx 30/14

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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