Rücktritt vom Pferdekauf – OLG Köln – 6 U 188/16

November 26, 2020

Rücktritt vom Pferdekauf – OLG Köln – 6 U 188/16

Urteil vom 25.08.2017

Zusammenfassung von RAin Berloznik:

I. Sachverhalt

Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein Pferd.

Vor dem Kauf wurde das Pferd probegeritten und tierärztlich untersucht.

Die tierärztliche Untersuchung ergab keinen besonderen Befund.

Mehrere Monate später ergab eine weitere tierärztliche Untersuchung, dass das Pferd unter Rückenproblemen litt.

Die Klägerin trat vom Kaufvertrag zurück.

Die Beklagte bestritt, dass das Pferd bei Übergabe Rückenprobleme hatte und führte andere mögliche Ursachen für die Probleme an.

Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen, der keine Fehler in der ursprünglichen Untersuchung feststellen konnte.

Rücktritt vom Pferdekauf – OLG Köln – 6 U 188/16

Das Landgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach und gab der Klage statt.

Die Beklagte legte Berufung ein und rügte die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Verjährung.

Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.

II. Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Begründung des Oberlandesgerichts Köln:

  • Käuferin: Die Klägerin sei Käuferin des Pferdes, da dies in der ersten Instanz unstreitig gewesen sei.
  • Sachmangel: Das Pferd sei zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Sachmangel behaftet gewesen. Die Beschaffenheit des Pferdes sei durch die Ankaufsuntersuchung vereinbart worden. Da jedoch keine Röntgenuntersuchung durchgeführt worden sei, könne sich die Vereinbarung nicht auf nicht untersuchte Bereiche erstrecken. Das Landgericht sei zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe Rückenprobleme hatte.
  • Vermutung des Paragraf 476 BGB: Die Rückenprobleme hätten sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang gezeigt. Daher greife die Vermutung des Paragraf 476 BGB, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Rückenprobleme auf anderen Ursachen beruhten.
  • Nachfristsetzung: Eine Nachfristsetzung sei entbehrlich gewesen, da der Sachverständige eine vollständige Behebung des Mangels ausgeschlossen habe.
  • Revision: Die Revision wurde nicht zugelassen, da das Urteil die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall betreffe.   

Rücktritt vom Pferdekauf – OLG Köln – 6 U 188/16

Fazit:

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stellte klar, dass die Klägerin aufgrund des Sachmangels zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war.

Die Vermutung des Paragraf 476 BGB spielte dabei eine entscheidende Rolle.

RA und Notar Krau

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