Rücktritt vom Pferdekauf – OLG Köln – 6 U 188/16
Urteil vom 25.08.2017
Zusammenfassung von RAin Berloznik:
I. Sachverhalt
Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein Pferd.
Vor dem Kauf wurde das Pferd probegeritten und tierärztlich untersucht.
Die tierärztliche Untersuchung ergab keinen besonderen Befund.
Mehrere Monate später ergab eine weitere tierärztliche Untersuchung, dass das Pferd unter Rückenproblemen litt.
Die Klägerin trat vom Kaufvertrag zurück.
Die Beklagte bestritt, dass das Pferd bei Übergabe Rückenprobleme hatte und führte andere mögliche Ursachen für die Probleme an.
Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen, der keine Fehler in der ursprünglichen Untersuchung feststellen konnte.
Das Landgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach und gab der Klage statt.
Die Beklagte legte Berufung ein und rügte die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Verjährung.
Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.
II. Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Begründung des Oberlandesgerichts Köln:
Rücktritt vom Pferdekauf – OLG Köln – 6 U 188/16
Fazit:
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stellte klar, dass die Klägerin aufgrund des Sachmangels zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war.
Die Vermutung des Paragraf 476 BGB spielte dabei eine entscheidende Rolle.
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