OLG München 13 U 4486/08 – Erbanteilsteilserwerber

Januar 22, 2018

OLG München 13 U 4486/08 – Erbanteilsteilserwerber

RA und Notar Krau

In dem Fall OLG München, Az.: 13 U 4486/08, stritten die Parteien um Erbanteilsansprüche.

Die Klägerin hatte die hälftigen Erbanteile am Nachlass von Alfons F. und Kreszenz F. von Hildegard W. erworben.

Der Nachlass umfasst verschiedene Vermögenswerte, darunter Bankkonten.

Die Klägerin verlangte die Umschreibung eines Kontos bei der H. Bank AG auf ihren Namen und die der Beklagten,

während die Beklagten ein Vorkaufsrecht sowie Zurückbehaltungsrechte aufgrund von Mietkautionen, Renovierungskosten und behaupteten Schadensersatzansprüchen geltend machten.

Das Oberlandesgericht (OLG) änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München II teilweise ab.

Es entschied, dass die Beklagten zur Zustimmung zur Umschreibung des Kontos verpflichtet sind, allerdings nur Zug um Zug gegen die Erteilung einer Einwilligung zur Auszahlung von 2.376,89 EUR an die Beklagten.

Außerdem wurde die Beklagte zu 2) verurteilt, der Klägerin 1.085,04 EUR für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

OLG München 13 U 4486/08 – Erbanteilsteilserwerber

Die Berufung der Beklagten wurde größtenteils abgewiesen.

Die Beklagten argumentierten, sie hätten ein Vorkaufsrecht an den Erbanteilen und Zurückbehaltungsrechte wegen Mietkautionen und Renovierungskosten.

Das OLG wies dies zurück und stellte fest, dass den Beklagten kein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zusteht, da sie nicht die „übrigen Miterben“ im Sinne des Gesetzes sind.

Auch die Zurückbehaltungsrechte wurden weitgehend verneint, da die Klägerin ihre Pflichten erfüllt hatte und kein Anspruch auf ordnungsgemäße Anlage von Mietkautionen oder Schadensersatz für Mietausfälle bestand.

Lediglich für die hälftigen Renovierungskosten und Gerichtsgebühren wurde den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zuerkannt.

Die Widerklage der Beklagten auf Schadensersatz wegen entgangener Mieten und weiterer Ansprüche wurde ebenfalls abgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da das OLG keine grundsätzliche Bedeutung der Sache sah.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens betrug 91.994,91 EUR.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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