OLG München 20 U 2303/08

September 16, 2017

OLG München 20 U 2303/08 – Auslegung eines Testaments unter Berücksichtigung eines gemeinschaftlichen Testaments und eines Erbvertrags

Tenor OLG München 20 U 2303/08

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil – Endurteil des Landgerichts Landshut vom 23.01.2008, Az.: 54 O 469/07, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe OLG München 20 U 2303/08

I.

Die Parteien streiten um erbrechtliche Ansprüche.

Der Erblasser, Herr Johann Sch., zuletzt wohnhaft Z., G., ist am 13.11.2002 verstorben. Er war mit Frau Katharina Sch., geborene W., verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Frau Katharina Sch. ist bereits am 02.02.1998 verstorben.

In dem Ehe- und Erbvertrag vom 08.04.1952 (Anlage K 1) haben sich die Eheleute Sch. als Alleinerben eingesetzt. Ferner haben die Eheleute Sch. am 09.06.1984 ein gemeinschaftliches Testament verfasst.

Der Testamentstext lautet:

„Unser letzter Wille!

Ich, Sch. Johann, geboren am 15.09.1911, und meine Frau Katharina Sch., geborene W., am 21.07.1921 in K., machen folgendes Testament:

Unser Besitz mit Schulden soll einer Stiftung zugeführt werden. Die Schulden belaufen sich derzeit über 1.000.000,– DM. Das vorhandene Bargeld vermachen wir zu gleichen Teilen dem Roten Kreuz … und dem P.heim … . Für die Stiftung ist federführend das Rote Kreuz … . Die Objekte dürfen nicht verkauft werden. Als Erben setzen wir zu gleichen Teilen ein:

Das Rote Kreuz …, die Nachkommen von den Geschwistern Georg Sch. Z., Josef Sch. N., Katharina B. Sch., Maria H. G., Anna N. K. und Hedwig W., zur Zeit in A. Vor Bekanntgabe des Besitzes haben die Nachkommen das Recht auszuscheiden. Zur Eröffnung des Testaments sind die Erstgeborenen der jeweiligen Geschwister nur mit einem Stimmrecht zu laden. Wie sie dann den Nutzen und Lasten verteilen ist ihre Sache.

Zur Stiftung gehören folgende Objekte:

In München, S. Straße 260 i, Wohnung Nr. 19/20/21, Garage 41. Laden Nr. 1 (Supermarkt).

In Freising, P.Straße 29 a/b/c, 16 Wohnungen, Tiefgarage.

H.straße 25 a, ein Reihenhaus, Gartenstraße 4, eine Wohnung.

E.straße 41, eine Wohnung.

Bei Ableben von Hedwig W. ohne Nachkommen, fällt ihr Anteil dem Roten Kreuz zu.

Die Wohnung in Neufahrn V. 4 b soll zu Nutzen und Lasten des P.heim in … gehen.

Hierfür soll die Erhaltung und Pflege des Grabes gesorgt werden. Jedes Jahr ein Jahramt um Allerseelen ein Allerseelenamt gelesen werden in G.

Sollte das Haus in G., B.weg 2 noch nicht vergeben sein, so steht es einem Nachkommen gegen Entgelt zu. Der anschließende Bauplatz sowie das Entgelt für das Haus steht den Nachkommen zur freien Verfügung. Es ist nur vorläufig.

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Unser Testament am 09.06.1984.“

Das Testament wurde vom Erblasser Sch. handschriftlich errichtet und von beiden Erblassern eigenhändig unterzeichnet.

Bei den im Testament genannten Personen Georg Sch., Josef Sch. und Katharina B. handelt es sich um die Geschwister des Erblassers und Eltern der Beklagten zu 2) bis 7). Anna N. und Maria H. sind die Geschwister der Ehefrau des Erblassers und Eltern der Beklagten zu 8) bis 14). Frau Hedwig W. ist die Schwester der Ehefrau. Sie hat keine Kinder.

Am 24.09.1998 errichtete der Erblasser Georg Sch. ein notarielles Testament. Dieses lautet auszugsweise:

„I. Die Erbfolge in dem gemeinschaftlichen Testament vom 09.06.1984 lasse ich ausdrücklich unverändert.

  1. Zu Lasten der eingesetzten Erben ordne ich folgendes Vermächtnis an:

Dem S.O.S. Kinderdorf … e.V. vermache ich den folgenden Grundbesitz:

a)

Alle Wohnungen und Garagen und die Teileigentumseinheit (Supermarkt) in der S. Straße 260 in München;

b)

sämtliche Wohnungen und die Garagenstellplätze in der P.-Straße 29 und 29 a in Freising;

c)

das Reihenhaus H.straße 25 a in Freising;

d)

die Eigentumswohnung in der G.straße 4 in Freising;

e)

die Eigentumswohnung in der E.straße 41 in Freising;

f)

die Eigentumswohnung in der V. 4 e in Neufahrn.“ (Anlage K 4)

Dieses Testament wurde am 05.12.2002 beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Freising unter dem Aktenzeichen … eröffnet. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Freising stellte am 25.06.2004 einen Erbschein nach dem Erblasser Johann Sch. aus. Hierin wurden die Beklagten 1) bis 14) als Erben benannt (Anlage K 6). Die bezeichneten Erben haben die Erbschaft angenommen.

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Mit Schreiben vom 13.12.2006 (Anlage K 7) hat der Kläger das Vermächtnis aus dem notariellen Testament vom 24.09.1998 angenommen.

Der Kläger macht nun Ansprüche aus dem Testament vom 24.09.1998 gegen die Beklagten geltend. Er verlangt die Übertragung der dort aufgeführten Immobilien. Die Beklagten zu 1) bis 14) sind zwischenzeitlich als Eigentümer aller in Ziffer III des notariellen Testaments aufgeführten Grundstücke eingetragen. Folgende Grundstücke wurden bereits verkauft und das Eigentum am Grundstück übertragen:

Wohnung und Keller Nr. 19, S.Straße 260 in München (Anlage K 18 und K 9)

Wohnung und Keller Nr. 20, Garage Nr. 41, S. Straße 260 in München (Anlage K 19 und K 10, K 12)

Reihenhaus H.str. 25 a in Freising (Anlage K 20).

Weiter verlangt der Kläger die Herausgabe der Früchte, insbesondere die vereinnahmten Mieten für die vermachten Grundstücke und Gebäude seit Anfall des Vermächtnisses.

Zudem begehrt der Kläger Auskunft und Rechnungslegung über bereits erfolgte Verkäufe der vermächtnishalber zugewendeten Grundstücke, über den aus solchen etwaigen Verkäufen erzielten Verkaufserlös, wie auch die Auskunft über die aus dem Vermächtnis gezogenen Früchte und das sonst aufgrund des vermachten Rechts Erlangte seit dem Anfall des Vermächtnisses.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das notarielle Testament vom 24.09.1998 wirksam sei. Eine Bindungswirkung des Erblassers aus dem Testament vom 09.06.1984 bestünde nicht. Der Kläger vertritt insoweit die Ansicht, dass das Testament vom 09.06.1984 keine wechselbezüglichen Verfügungen enthalte. Der Erblasser habe nach dem Tod seiner Frau volle Testierfreiheit gehabt.

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das Vermächtnis nicht das gesamte Erbe des Erblassers darstelle.

Der Kläger beantragt deshalb:

  1. Die Beklagten werden verurteilt,

den im Grundbuch von Schwabing des Amtsgerichts München, …, eingetragenen Grundbesitz … 711/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück …, S. Straße 260, Wohnhaus, Ladengebäude, Tiefgarage, Nebengebäude, Hofraum, Grünfläche verbunden mit dem Sondereigentum an Laden und Keller Nr. 1 laut Aufteilungsplan,

an den Kläger aufzulassen und die entsprechenden Eigentumsänderungen im Grundbuch zu bewilligen.

  1. Die Beklagten werden verurteilt,

den im Grundbuch von Freising des Amtsgerichts Freising, … eingetragenen Grundbesitz … P.-Straße 29, 29 a, 29 b, 29 c, 4 Wohnhäuser, Hofraum in einer Größe von 1.621 qm,

an den Kläger aufzulassen und die entsprechende Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen.

III. Die Beklagten werden verurteilt,

den im Grundbuch von Freising des Amtsgerichts Freising, … eingetragenen Grundbesitz … 44/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück … nähe G.straße, Gebäude- und Freifläche sowie … G.straße 4, Gebäude- und Freifläche verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Aufteilungsplan Nr. 9 bezeichnet,

an den Kläger aufzulassen und die entsprechende Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Beklagten werden verurteilt, den im Grundbuch von Vötting des Amtsgerichts Freising, … eingetragenen Grundbesitz … 7/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur Vötting, … E.straße 43, E.straße 41, Gebäude- und Freifläche verbunden mit Sondereigentum an der im Aufteilungsplan II mit Nr. 8 B bezeichneten Wohnung mit Kellerraum I Nr. 8 b,

an den Kläger aufzulassen und die entsprechende Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Beklagten werden verurteilt, den im Grundbuch von Neufahrn des Amtsgerichts Freising, … eingetragenen Grundbesitz … 41/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur Neufahrn, … V. 2 a-d, 4 a, 4 b, B.straße 52, G. weg 1 a bis 1 c, 2 Wohngebäude, Nebengebäude, Hofraum, Garten verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung im Aufteilungsplan Nr. II a mit Nr. 821 bezeichnet,

an den Kläger aufzulassen und die entsprechende Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen.

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Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I bis V bezeichneten Grundstücke an den Kläger herauszugeben bzw. den mittelbaren Besitz zu verschaffen.

VII. Die Beklagten werden dazu verurteilt, dem Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu geben über die Umstände des Verkaufs der Wohnung und Keller Nr. 19 (Zeitpunkt, Preise etc.), S. Straße 260, München, Grundbuch von Schwabing des Amtsgerichts München, … durch die Beklagten.

VIII. Die Beklagten werden dazu verurteilt, dem Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu geben über die Preise des Verkaufs der Wohnung und Keller Nr. 20 sowie Garage Nr. 41 (Zeitpunkt, Preise etc.), S. Straße 260, München, Grundbuch von Schwabing des Amtsgerichts München, … durch die Beklagten.

  1. Die Beklagten werden dazu verurteilt, dem Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu geben über die Umstände des Verkaufs des Reihenhauses H.straße 25 a (Zeitpunkt, Preise etc.), Freising, Grundbuch von Vötting des Amtsgerichts Freising, … durch die Beklagten.
  2. Die Beklagten werden gegebenenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft nach den Ziffern VII bis IX an Eides Statt zu versichern.
  3. Die Beklagten werden gegebenenfalls wie Gesamtschuldner dazu verurteilt, den sich aus den nach Ziffern VII bis IX erteilten Auskünfte ergebenden Differenzbetrag zwischen dem Gesamtverkaufserlös der in Ziffern VII bis IX genannten Grundstücke nach Abzug etwaiger Beträge für Lastenfreistellungen dieser Grundstücke, an den Kläger zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung.

XII. Die Beklagten werden dazu verurteilt, dem Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu geben über die seit dem 13.05.2003 gezogenen Früchte aus den unter Ziffern I bis V und VII bis IX genannten Grundstücken.

XIII. Die Beklagten werden gegebenenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft nach Ziffer XII. an Eides Statt zu versichern.

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XIV. Die Beklagten werden gegebenenfalls wie Gesamtschuldner dazu verurteilt, den sich nach Ziffer XII. ergebenden Gesamtgeldbetrag der gezogenen Früchte an den Kläger zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung.

  1. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

XVI. Das Urteil ist gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine etwa zu erbringende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbeschränkte Bürgschaft einer deutschen, als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Im Kern vertraten die Beklagten die Auffassung, dass das Testament vom 24.09.1998 unwirksam sei, da der Erblasser zu diesem Zeitpunkt keine Testierfreiheit mehr besaß. Infolge des im Jahre 1952 geschlossenen Erbvertrags mit seiner Ehefrau und dem am 09.06.1984 errichteten gemeinschaftlichen Testament sei hinsichtlich der dort getroffenen Verfügungen von Todes wegen für den Erblasser Bindungswirkung eingetreten. Das im Testament vom 24.09.1998 verfügte Vermächtnis sei unwirksam.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Teil- und Endurteil vom 23.01.2008 hat das Landgericht München I der Klage stattgegeben.

Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass eine Bindungswirkung durch den Erbvertrag aus dem Jahre 1952 und dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1984 nicht eingetreten sei. Der Erblasser hatte zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments aus dem Jahre 1998 noch volle Testierfreiheit. Das im Testament vom 24.09.1998 angeordnete Vermächtnis sei somit wirksam.

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Ergänzend wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, der Erblasser hätte zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments im Jahr 1998 noch Testierfreiheit gehabt. Vielmehr sei durch wechselbezügliche Verfügungen Bindungswirkung eingetreten. Die Beklagten meinen, dass die im Testament vom 09.06.1984 getroffenen Verfügungen u.a. eine Schlusserbeneinsetzung der Beklagten darstellen. Diese Schlusserbeneinsetzung korrespondiere mit der Regelung im Erbvertrag aus dem Jahr 1952, in welchem sich die Erblasser gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Es sei offensichtlich, dass die „Schlusserbeneinsetzung“ im Testament aus dem Jahr 1984 nur deshalb getroffen wurde, weil sich die Erblasser 1952 gegenseitig bedacht hatten, damals aber noch keine Schlusserben bestimmt hatten.

Darüber hinaus stelle das Testament aus dem Jahr 1984 zusammen mit dem Erbvertrag aus dem Jahr 1952 eine Einheit dar, so dass sich eine Bindungswirkung auch aus § 2289 BGB, wenn nicht direkt, dann mindestens analog ergebe. Jedenfalls sei der Erblasser Johann Sch. nach dem Tode seiner Ehefrau nicht mehr befugt gewesen, Verfügungen von Todes wegen zu treffen, die für die Erben nachteilig sind.

Die Beklagten beantragen daher,

das Teil-Endurteil des Landgerichts München I vom 23.01.2008, Az.: 54 O 469/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit der dieser zugrunde liegenden Beweiswürdigung und weist im Übrigen darauf hin, dass weder aus dem Erbvertrag noch aus dem Testament aus dem Jahre 1984 eine Bindungswirkung für den Erblasser Johann Sch. entstanden sei. Dieser sei auch rechtlich in der Lage gewesen, neue Verfügungen von Todes wegen zu treffen.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die gerichtlichen Hinweise sowie auf die Sitzungsprotokolle samt Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, da das Vermächtnis im Testament vom 24.9.1998 wirksam ist.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 2174 BGB auf Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu.

Das Vermächtnis ergibt sich aus dem notariellen Testament, welches der Erblasser am 24.09.1998 errichtet hat.

Das notarielle Testament, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB, wurde wirksam errichtet.

Inhaltlich handelt es sich bei Ziffer III. des obengenannten Testaments um Vermächtnisanordnungen §§ 1939, 2147 BGB.

Dem Kläger wurden bestimmte Gegenstände zugewendet. Dies spricht für die Annahme eines Vermächtnisses. Weiter stellt der Wert der vermächtnishalber zugewandten Grundstücke nicht den überwiegenden Anteil am Nachlass dar, so dass eine Erbeinsetzung nicht nahe liegt. Zudem bezeichnet der Erblasser seine Verfügung unter Ziffer III. im Testament vom 24.9.1998 als Vermächtnis. Schließlich soll, laut Ziffer II., die Erbfolge unverändert bestehen bleiben.

Somit stellt die unter III. im Testament vom 24.09.1998 getroffene Verfügung ein Vermächtnis des Erblassers zugunsten der Klägerin dar.

Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments nicht in seiner Testierfreiheit beschränkt.

a) Eine solche Bindungswirkung ergibt sich nicht aus 2271 Abs. 2 BGB.

Eine Wechselbezüglichkeit besteht weder für die innerhalb des Testaments vom 9.6.1984 getroffenen Verfügungen zueinander, noch zwischen den gegenseitigen Erbeinsetzungen aus dem Erbvertrag vom 8.4.1952 und den Erbeinsetzungen zugunsten der Kläger im Testament vom 9.6.1984.

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aa) Der Erblasser hatte zusammen mit seiner Frau am 09.06.1984 ein formwirksames eigenhändiges, gemeinschaftliches Testament, § 2247, 2231 Nr. 2, 2265, 2267 BGB errichtet. In diesem Testament verfügten die Ehegatten u.a. die Erbeinsetzung der Beklagten.

Wechselbezügliche Verfügungen gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments nur dann anzunehmen, wenn zwischen den Verfügungen ein synallagmatisches Verhältnis besteht. Die eine Verfügung kann und soll nicht ohne die andere bestehen bleiben.

Die Erblasser haben also dann wechselbezügliche Verfügungen getroffen, wenn der eine Ehegatte eine Verfügung trifft, gerade weil der andere eine korrespondierende Erklärung abgibt (BayObLG NJW-RR 1999, 878ff; Palandt, 67. Aufl. Rdn. 2 zu § 2270 BGB). Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander muss dem Willen der testierenden Ehegatten entsprechen. Bloße Möglichkeiten, Vermutungen oder die Annahme des Wahrscheinlichen können dafür nicht ausreichen.

Dabei brauchen die Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein. Es genügt, wenn sie möglich sind, dies auch dann, wenn andere Schlussfolgerungen ebenso nahe oder gar noch näher liegen (vgl. BayObLG vom 29.08.1985, BReg 1 Z 47/95, m.w.N.). Entscheidend kommt es darauf an, dass keine Zweifel mehr hinsichtlich des festgestellten Willens der Erblasser bestehen und dieser in den Verfügungen von Todes wegen zumindest einen Anhaltspunkt findet (BGH NJW 81, 1737).

Die Erblasser selbst treffen keine ausdrückliche Bestimmung, welche Verfügung zu welcher anderen im vorgenannten Testament wechselbezüglich sein soll. Der Wille der Erblasser ist somit durch Auslegung zu ermitteln. Im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung ist zu beachten, dass nicht jeder festgestellte Wille in das Testament hineingetragen werden darf, wenn er nicht wenigstens andeutungsweise darin ausgedrückt ist (Hamm, FamRZ 98, 122). Hiernach muss für den ermittelten Willen der Erblasser ein entsprechender Anknüpfungspunkt im Testament zu finden sein. Anderenfalls bestünde die Gefahr, die inhaltliche Bestimmtheit aufzuweichen und dem Testament seinen abschließenden Charakter zu nehmen.

Anhaltspunkte für die Wechselbezüglichkeit der innerhalb des Testaments vom 09.06.1984 getroffenen Verfügungen zueinander haben sich nicht ergeben. Im konkreten Fall lässt sich ein Wille der Erblasser, wechselbezüglich zu verfügen, nicht feststellen.

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Zunächst kann nicht geklärt werden, welche Verfügung von welchem Erblasser stammt. Die Ehegatten treffen hier identische Verfügungen sowohl hinsichtlich der Stiftung, des Bargelds und der Erben. Die Feststellung der Wechselbezüglichkeit ist aber nicht möglich, ohne konkret zu bestimmen, welche Verfügung des einen Ehegatten mit welcher Verfügung des ande- ren korrespondiert (BayObLG, NJW-RR 1999, 878 ff).

Die Überlegung, es könne keine engere Verknüpfung der Verfügungen zueinander geben, als deren inhaltliche Übereinstimmung, vermag für sich allein nicht zu überzeugen. Der Senat verkennt die indizielle Bedeutung von inhaltsgleichen Verfügungen im Rahmen der Wechselbezüglichkeit nicht, jedoch bedarf es zur Annahme derselben weiterer Anknüpfungstatsachen.

Immerhin geht es um die Testierfreiheit, die nicht nur über § 2302 BGB geschützt wird, sondern die auch nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Verfassungsrang genießt. Im Verfahren 15 W 115/93, auf welches sich die Beklagten berufen, hat das OLG Hamm zwar festgestellt, dass gleichlautende Verfügungen regelmäßig den Schluss zulassen, dass ihnen gegenseitig voneinander abhängige Vorstellungen der Ehegatten zugrunde liegen. Dies allein hat dem OLG Hamm jedoch nicht genügt, um Wechselbezüglichkeit anzunehmen. Das OLG Hamm hat die Sache zurückverwiesen, damit die im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen erforderlichen Tatsachen festgestellt werden können.

Überzeugende Anhaltspunkte für das Vorliegen wechselbezüglicher Verfügungen im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB finden sich innerhalb des Testaments vom 09.06.1984 nicht.

Soweit die Ehegatten mehrfach die Worte „unser“ und „wir“ verwenden, vermag dies nicht ausreichen, um Wechselbezüglichkeit festzustellen. Zu bedenken ist insoweit, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2265 BGB eines gemeinsamen Testierwillens bedarf. Dieser ist, wie sich aus § 2270 Abs. 1 BGB ergibt, nicht mit wechselbezüglichen Verfügungen gleichzusetzen. Ein gemeinschaftliches Testament bedarf, um ein solches zu sein, keiner wechselbezüglichen Verfügungen. Soweit also die Ehegatten von „wir“ und „unser“ sprechen, ist dies ein klarer Hinweis auf den gemeinschaftlichen Testierwillen. Eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen zueinander lässt sich hieraus nicht zweifelsfrei ableiten.

Der Wille der Erblasser, wechselbezügliche Verfügungen zu treffen, muss jedoch ohne Zweifel festgestellt werden. Bei keiner der hier getroffenen Verfügungen vermag der Senat aus dem Testament einen solchen Willen der Testierenden abzuleiten.

Dass der Ehemann seine Verwandten zu Erben bestimmt, muss nicht deshalb geschehen sein, weil die Ehefrau ihre Verwandten zu Erben bestimmt hat. Eine Wechselbezüglichkeit ist nicht einmal naheliegend.

Gleiches gilt für das Vermächtnis zugunsten derer, die mit Bargeld bedacht und als Erben bezeichnet wurden. Der Wille der Erblasser, dass diese Verfügungen nicht ohne die jeweils andere gelten soll, ist nicht erkennbar.

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Es finden sich auch keinerlei Hinweise, wonach der überlebende Ehegatte in irgendeiner Weise hinsichtlich seiner Testierfreiheit eingeschränkt sein soll.

bb) Eine Wechselbezüglichkeit ergibt sich auch nicht aus der Zusammen- schau mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 08.04.1952.

Die Ehegatten können durch ein gemeinschaftliches Testament den früheren Erbvertrag abändern, § 2291 BGB. Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Berufung der Schlusserben müssen nicht in derselben Verfügung getroffen werden (BayObLG FamRZ 93,1126; BayObLG NJW-RR 03, 658).

In Betracht kommt eine Wechselbezüglichkeit zwischen den jeweiligen Erbeinsetzungen der Ehegatten als Vollerben einerseits und der Bestimmung der Schlusserben, hier die Beklagten.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Testament vom 09.06.1984 in einem inneren Zusammenhang mit dem vorgenannten Erbvertrag steht, diesen also zumindest ergänzt. Diese Verknüpfung ergibt sich hier weder ausdrücklich noch offensichtlich. Das Testament vom 09.06.1984 nimmt mit keinem Wort auf den Erbvertrag Bezug. Aus dem Testament ergibt sich nicht der mindeste Ansatzpunkt für die Annahme, das Testament sei die „Fortführung“ des Erbvertrags. Insofern unterscheidet sich der hier zur Entscheidung anstehende Fall von dem, der dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20.3.2003 (NJW-RR 03, 658) zugrunde lag. Dort hatten die Erblasser das dem Erbvertrag nachfolgende gemeinschaftliche Testament überschrieben mit „ Ergänzungen zum Ehe- und Erbvertrag vom 21. Juni 1954…“.

Der Senat verkennt nicht, dass es ein naheliegender Gedanke ist, dass im Testament die Bestimmung der Schlusserben erfolgt ist, welche im Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 1952 fehlt. Dies ist aber auch ledig- lich eine Vermutung, für die es weder im Erbvertrag noch im Testament aus dem Jahre 1984 einen Anhaltspunkt gibt. Der Erbvertrag ginge auch ohne das nachfolgende Testament nicht ins Leere; Schlusserben wären mangels gewillkürter Erbfolge die gesetzlichen Erben.

Letztlich kann dies aber dahinstehen. Auch wenn man eine oben dargestellte Verknüpfung zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament annimmt, folgt daraus noch nicht automatisch, dass eine Wechselbezüglichkeit zwischen den jeweiligen Erbeinsetzungen der Ehegatten und den Verfügungen im Testament von 1984 besteht (BayObLG NJW-RR 03, 658).

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Hinsichtlich der Verfügung zugunsten der Stiftung wie auch der Verfügung zugunsten des Roten Kreuzes … und des P.heims (Bargeld) liegt eine Wechselbezüglichkeit nicht einmal nahe.

Soweit es um die Erbeinsetzung der jeweiligen Geschwisterkinder geht, ließe sich eine Wechselbezüglichkeit zwischen den gegenseitigen Erbeinsetzungen vermuten, mithin also die Überlegung, der Erblasser habe seine Frau zur Vollerbin gemacht, weil diese seine Verwandten zu Schlusserben eingesetzt hat und umgekehrt.

Den Erblassern mag zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments 1984 bewusst geworden sein, dass sie keine leiblichen Abkömmlinge haben werden. Der Gedanke, anstelle von Abkömmlingen die Verwandten als Erben einzusetzen, liegt daher nahe. Allerdings ist festzustellen, dass es außer dem Vorliegen der hier beschriebenen Konstellation keinen Anknüpfungspunkt für Wechselbezüglichkeit gibt. Allein die Tatsache, dass die Erblasser sich gegenseitig und als Schlusserben die Geschwisterkinder bedenken, genügt nicht (BayObLG, NJW-RR 1999, 878 ff). Würde man beim Vorliegen dieser Situation stets eine Wechselbezüglichkeit annehmen, wäre die Zweifelsregelung in §§ 2270 Abs. 2, 2. Alternative BGB überflüssig.

Selbst wenn die Ehegatten sich zunächst gegenseitig bedenken und als Schlusserben gemeinsame Kinder einsetzen, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass jeder Ehegatte die Kinder deshalb im Testament bedenkt, weil dies auch der andere Ehegatte tut (BayObLG, BReg 1Z 47/85 29.08.1985).

Mithin lassen sich wechselbezügliche Verfügungen zwischen den Erbeinsetzungen der Ehegatten und den Verfügungen zugunsten der Geschwisterkinder nur vermuten. Ein überzeugender Hinweis daraufhin findet sich, anders als im Verfahren BayObLG 1Z BR 44/98 (BayObLG, NJW-RR 1999, 878 ff), weder im Testament noch im Erbvertrag.

Auch die Entscheidung des BayObLG vom 25.2.19994 (FamRz 1194, 1422), auf welche sich die Beklagten berufen, ändert hier nichts. Dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist zuzustimmen, soweit es feststellt, dass es keine allgemeine Lebenserfahrung gibt, wonach jeder der sich gegenseitig bedenkenden Ehegatten den Schlusserben nur deshalb bedenken will, weil auch der andere dies tut. Allerdings hatten im dortigen Verfahren die Erblasser in einer Testamentsurkunde sich gegenseitig bedacht und die jeweiligen Geschwister als Schlusserben eingesetzt. Das ist im vorliegenden Erbvertrag nicht geschehen; dort wurde nur die gegenseitige Erbeinsetzung verfügt.

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Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des Testaments gerade nicht, welcher Erblasser welchen oder welche Verwandten bedacht hat. Auch insoweit bleibt es nur bei einer Vermutung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit.

Auch Umstände außerhalb des Testaments, die eine gewollte wechselbezügliche Verfügung begründen könnten, liegen nicht vor.

cc) Unterstellt, es bestünden Zweifel, ob hier Wechselbezüglichkeit zwischen den jeweiligen Erbeinsetzungen der Ehegatten und der Bestimmung der Schlusserben -hier der Verwandten des Erblassers, bzw. der Erblasserin-, gewollt war, wäre 2270 Abs. 2 2. Alternative BGB als Zweifelsregelung anzuwenden.

Zu beachten ist, dass hierbei die Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen nur erfolgt, weil der Bedachte seinerseits etwas einer Person zuwendet, die mit dem einen Ehegatten verwandt ist oder ihm nahesteht. Auch ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist hier nicht anzunehmen. Die gegenseitige Erbeinsetzung erfolgte bereits im Ehe- und Erbvertrag vom 08.04.1952, mithin 32 Jahre vor der Errichtung des Testaments vom 09.06.1984. Zum Zeitpunkt der Einigung über den Erbvertrag haben die Eheleute noch keine Zuwendung an Dritte vorgenommen.

Eine Wechselbezüglichkeit stand damals nicht zur Debatte. Gerade dadurch aber fehlt es an dem für die Anwendung der Zweifelsregelung erforderlichen Zusammenspiel zwischen Zuwendung an den Ehegatten und Verfügung zugunsten Dritter. Die Zweifelsregelung kann bei einem zeitlichen Auseinanderfallen der Verfügungen nur dann angenommen werden, wenn die Testierenden die Verfügungen nachträglich zu einer Einheit verbunden haben.

Denkbar ist nun, die Ehegatten hätten bei Errichtung des Testaments am 09.06.1984 ihre gegenseitige Erbeinsetzung nunmehr bewusst davon abhängig gemacht, dass eine oder mehrere Verfügungen im Testament von 1984 getroffen werden, der Erbvertrag also nur deshalb weiter gelten solle, weil die Verfügungen im Testament 1984 getroffen würden. Aber auch für eine solche Annahme fehlt der erforderliche Anknüpfungspunkt. Wie bereits erwähnt, nimmt das Testament nicht einmal Bezug auf den Erbvertrag. Es geht auch nicht allein um die Frage, ob die Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am 09.06.1984 an den Erbvertrag gedacht haben.

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Vielmehr kommt es darauf an, dass sie die Verfügungen im Testament nur im Hinblick auf die Verfügungen des Erbvertrags getroffen haben, mit der Maßgabe, dass diese fürdahin unabänderlich sein sollen. § 2270 Abs. 2 2. Alternative BGB stellt in der Rechtsfolge eine Vermutung zugunsten der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen her – hier unter Umständen die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Erbeinsetzung der jeweiligen Verwandten.

Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 2270 Abs. 2 2. Alternative BGB, dass nämlich ein verfügungstechnischer Zusammenhang zwischen den Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen und dessen Verfügungen zugunsten Dritter besteht, festgestellt werden. Hierfür gibt es keine Vermutung. Da aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2270 Abs. 2 2. Alternative BGB nicht vorliegen, kann dessen Rechtsfolge keinen Platz greifen.

Darüber hinaus bestehen Bedenken, ob die Rechtsfolge des § 2270 Abs. 2 2. Alt. BGB von den Erblassern gewollt war. Der Erblasser Johann Sch. hat seine Frau überlebt. Wechselbezüglichkeit läge nach § 2270 Abs. 2 2. Alt BGB dann zwischen der Erbeinsetzung des Johann Sch. durch seine Ehefrau und der Erbeinsetzung der Verwandten der Ehefrau durch den Erblasser Johann Sch. vor, nicht aber mit der Erbeinsetzung der Verwandten des Erblassers. Ob dies so gelten soll ist, in Anbetracht der Ziffer II. des Testaments vom 24.9.1998, wonach die Erbfolge unberührt bleiben soll, fraglich.

Darüber hinaus bleibt darauf hinzuweisen, dass auch hier unklar ist, welcher Erblasser nun welche Verfügung getroffen hat.

Eine Wechselbezüglichkeit und die damit über § 2271 Abs. 2 BGB sich er-gebende Bindungswirkung kann somit nicht festgestellt werden.

b) Auch aus 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich keine Bindungswirkung.

Das Testament vom 09.06.1984 stellt zusammen mit dem Erbvertrag keine Einheit dar, welche die Anwendung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigen würde.

OLG München 20 U 2303/08

Wie bereits ausgeführt (oben bb.), fehlt eine Verknüpfung des Testaments mit dem Erbvertrag durch die Erblasser. Im Testament vom 09.06.1984 gibt es keinerlei Bezugnahmen auf den Erbvertrag. Allein die Vermutung, die Erblasser hätten im Testament vom 09.06.1984 die Schlusserben bestimmt, nachdem zuvor im Erbvertrag nur die Vollerben bestimmt worden waren, genügt nicht.

Voraussetzung ist eine zweifelsfreie Feststellung, dass die Erblasser die Wirkung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für das Testament vom 09.04.1984 gewollt hatten. Daran fehlt es. Darüber hinaus spricht auch der lange Zeitraum zwischen dem Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament, immerhin 32 Jahre, gegen einen solchen Zusammenhang der Verfügungen (so auch BayObLG, a.a.O.).

Eine Bindungswirkung des Erblassers Johann Sch. ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar.

Das Testament vom 24.09.1998 ist wirksam.

Die Beklagten sind als Erben Schuldner des Vermächtnisanspruches.

Der Anspruch auf Auskunft ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten (§ 2174 BGB).

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat und die Parteien sind sich über die Auslegungsgrundsätze einig, lediglich bei der Anwendung dieser auf den Einzelfall liegen Unterschiede vor.

OLG München 20 U 2303/08

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