OLG München 31 Wx 211/15
Beschluss vom 04.07.2017
Entwurf oder wirksames Testament
Stiftung
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.07.2017 befasst sich mit der Frage, ob handschriftliche Testamente der Erblasserin,
die nur in Kopie vorlagen, als wirksame Testamente anzusehen sind und ob die darin enthaltenen Verfügungen eine Erbeinsetzung darstellen.
Hintergrund des Falles:
Die Erblasserin verstarb am 25.02.2014 und hinterließ mehrere handschriftliche Testamente.
Ein Testament aus dem Jahr 1988 lag im Original vor, drei weitere Testamente aus den Jahren 2004, 2005 und 2013 lagen nur in Kopie vor.
Die Testamente enthielten unterschiedliche Verfügungen, insbesondere bezüglich des Immobilienvermögens der Erblasserin.
Streitig war, ob die Testamente in Kopie als wirksame Testamente anzusehen sind und ob die darin enthaltenen Verfügungen eine Erbeinsetzung darstellen.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht München entschied, dass die Testamente in Kopie als wirksame Testamente anzusehen sind
und dass die darin enthaltenen Verfügungen eine Erbeinsetzung darstellen.
Begründung:
Das Gericht stellte fest, dass die Testamente in Kopie als wirksame Testamente anzusehen sind, da sie die Formvorschriften des § 2247 BGB erfüllen.
Die Testamente sind handschriftlich verfasst und unterschrieben.
Dass die Originaltestamente nicht vorgelegt werden können, steht der Wirksamkeit der Testamente nicht entgegen,
da die Errichtung und der Inhalt der Testamente durch die Vorlage der Kopien nachgewiesen werden können.
Das Gericht legte die Testamente aus und kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin mit den Testamenten
aus den Jahren 2004/2005 und 2013 eine rechtsfähige Stiftung als ihre Alleinerbin einsetzen wollte.
Die Stiftung sollte das Immobilienvermögen der Erblasserin erhalten und gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Die Formulierung „wohltätige Stiftung“ in den Testamenten ist hinreichend bestimmt, um die Stiftung als Erbin zu identifizieren.
Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin die Testamente aus den Jahren 2004/2005 und 2013 nicht widerrufen hat.
Die Testamente ergänzen sich gegenseitig und bilden zusammen den letzten Willen der Erblasserin.
Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 2005 den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker eingesetzt hat.
Der Beteiligte zu 1 ist daher berechtigt, den Nachlass der Erblasserin zu verwalten und den Willen der Erblasserin zu vollstrecken.
Fazit:
Die handschriftlichen Testamente der Erblasserin aus den Jahren 2004, 2005 und 2013 sind als wirksame Testamente anzusehen, obwohl sie nur in Kopie vorlagen.
Die Erblasserin hat mit den Testamenten eine rechtsfähige Stiftung als ihre Alleinerbin eingesetzt.
Der Beteiligte zu 1 ist als Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass der Erblasserin zu verwalten und den Willen der Erblasserin zu vollstrecken.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.