OLG München 31 Wx 30/10

Juni 12, 2016

OLG München 31 Wx 30/10 – Minderjährigenadoption und Volljährigenadoption, §§ 1767, 1768 und 1770 BGB

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

OLG München 31 Wx 30/10
I.
Mit notarieller Urkunde vom 25.8.2009 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme des volljährigen Beteiligten zu 2 (geb. 1982) als Kind durch den Beteiligten zu 1 (geb. 1952) mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption.

Die Beteiligten sind iranischer Abstammung.

Der Beteiligte zu 1 lebt seit rund 20 Jahren in Deutschland, seit 2004 in Augsburg, davor in Kiel.

Er hat im Jahr 2000 im Wege der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Er ist schwerbehindert und pflegebedürftig.

Seine volljährige Tochter lebt im Iran.

Der Beteiligte zu 2 ist ein Neffe des Beteiligten zu 1.

Nach seinen Angaben kam er 1996 als Minderjähriger mit seinen Eltern zum Zwecke der Asylantragstellung nach Deutschland.

Damals habe er erstmals den Onkel bewusst kennen gelernt, der ihn jedoch schon als kleines Kind gekannt habe.

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Während der Asylverfahren, die sich bis 2003 hingezogen hätten, habe er in der ihm zugewiesenen Sammelunterkunft in Augsburg wohnen müssen.

Das habe sich erst geändert, als er im Jahr 2004 – als Volljähriger – durch seine damalige Heirat mit einer Deutschen, von der er zwischenzeitlich geschieden sei, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe.

Zuvor habe er den Onkel an den Wochenenden regelmäßig in Kiel besucht.

Der Onkel, den er seit 2004 pflege, und er fühlten sich wie Vater und Sohn. Zu seinen Eltern, die nach wie vor ebenfalls in Deutschland leben, habe er seit langem ein schlechtes Verhältnis.

Seine Mutter hat in die Adoption eingewilligt.

Vom Vater liegt keine Erklärung vor.

Mit Beschluss vom 24.11.2009 sprach das Amtsgericht die Adoption aus, gegründet auf §§ 1767, 1768 und 1770 BGB.

Den beantragten Ausspruch, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Minderjährigenadoption richten (§ 1772 BGB), lehnte das Amtsgericht ab.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Anzunehmende nach eigenen Angaben nicht schon als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen wurde.

Gegen diese Ablehnung legte der Annehmende Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 27.1.2010 wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Annehmenden.

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II.
Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: § 1772 Abs. 1 Satz 1 lit. b BGB setze voraus, dass der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden sei.

Notwendig sei zum einen die räumliche Aufnahme, zum anderen, dass bereits während der Minderjährigkeit faktisch ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei.

Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Der Anzunehmende habe seinen Lebensmittelpunkt in Augsburg gehabt, während der Lebensmittelpunkt des Annehmenden in Kiel gewesen sei.

Es hätten lediglich Besuche stattgefunden.

Erst deutlich nach Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden habe der Annehmende im Jahr 2004 seinen Wohnsitz nach Augsburg verlegt, wobei er aber keine gemeinsame Wohnung mit dem Anzunehmenden gewählt habe.

Vor diesem Hintergrund sei bereits fraglich, ob überhaupt eine Aufnahme des Anzunehmenden in die Familie des Annehmenden jemals gewollt gewesen war.

Selbst wenn diese Absicht bestanden haben sollte und eine Aufnahme aus Gründen des Asylverfahrens nicht möglich gewesen sein sollte, lägen die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 lit. b BGB nicht vor.

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2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Zutreffend sind die Vorinstanzen stillschweigend davon ausgegangen, dass sich die Adoption nach deutschem Recht richtet, da es insoweit auf die Staatsangehörigkeit des Annehmenden ankommt und dieser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

Die iranische Staatsangehörigkeit des Anzunehmenden, die im Rahmen des Art. 23 EGBGB eine Rolle spielen könnte, lässt das Adoptionsstatut (deutsches Recht) unberührt.

Das Verfahren richtet sich nach dem vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden alten Recht, da der Adoptionsantrag vor dem 1.9.2009 beim damals zuständigen Vormundschaftsgericht (jetzt: Familiengericht) eingegangen ist (Art. 111 FGG-RG).

b) Als zutreffend erweist sich auch die stillschweigende Annahme des Landgerichts, dass die Erstbeschwerde zulässig war.

10aa) Nach § 56e Satz 3 FGG ist der Beschluss über die Annahme als Kind unanfechtbar; das Gericht kann ihn nicht ändern.

Gegen die Ablehnung des Adoptionsantrags ist dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 19 FGG).

Haben die Antragsteller den Ausspruch der Adoption mit den starken Wirkungen des § 1772 BGB beantragt (sog. Volladoption), und hält das Gericht die Voraussetzungen des § 1772 BGB nicht für gegeben, so muss es die Adoption ablehnen.

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Es darf nicht anstelle der beantragten Volladoption eine Adoption mit den schwachen Wirkungen des § 1770 BGB aussprechen, denn die sog. schwache Adoption ist gegenüber der sog. starken Adoption kein Minus, sondern ein Aliud (KG FamRZ 1996, 240/241).

Es wird allerdings als zulässig angesehen, dass die Antragsteller im Hauptantrag die Volladoption (§ 1772 BGB) verfolgen und hilfsweise die Adoption mit den schwachen Wirkungen (§ 1770 BGB) beantragen.

Weist in diesem Fall das Gericht den Hauptantrag zurück und gibt es dem Hilfsantrag statt, so ist der Annahmebeschluss mit den (Mindest-) Wirkungen des § 1770 BGB unanfechtbar (§ 56e S. 3 FGG).

Gegen die Ablehnung des Hauptantrags ist jedoch die Beschwerde statthaft. Hat das Rechtsmittel Erfolg, so wird das (als solches unanfechtbare) Adoptionsdekret um den Zusatz des § 1772 BGB erweitert

(vgl. Staudinger/Frank BGB Bearbeitung 2007 § 1768 Rn. 11;

BGB/RGRK/Dickescheid 12. Aufl. § 1772 Rn. 5;

zur zweckmäßigen Verfahrensweise, über den Hauptantrag vorab zu entscheiden, um deren Berechtigung im Instanzenzug überprüfen zu lassen, ehe über die Annahme mit den schwächeren Wirkungen befunden wird:

OLG Hamm FamRZ 1979, 1082/1084;

vgl. auch zur ähnlichen Problematik, wenn zugleich mit dem Adoptionsdekret ein hierauf bezogener Namensantrag abschlägig verbeschieden wird,

OLG Köln FamRZ 2003, 1773; StAZ 1982, 278;

OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1773;

OLG Düsseldorf StAZ 1983, 314;

Staudinger/-Frank § 1757 Rn. 28, 54 m.w.N.).

bb) Es kann offenbleiben, ob die Antragsteller hier überhaupt hilfsweise eine Adoption mit den schwachen Wirkungen des § 1770 BGB beantragt hatten.

Der diesbezügliche Beschluss ist unanfechtbar und unterliegt nicht der Überprüfung durch den Senat. Der Beschluss wird vom Beschwerdeführer auch nur insoweit angegriffen, als es um eine Ergänzung um den Zusatz des § 1772 BGB geht.

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Insoweit liegt eine ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vor, gegen die nach dem oben Ausgeführten das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist.

c) Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 lit. b BGB verneint.

Nach § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BGB kann die Annahme eines Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme ausgesprochen werden, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist.

Das setzt die tatsächliche dauerhafte Integration in den Familienverband des Annehmenden voraus.

Dem Gesetzgeber stand hier der Fall vor Augen, dass ein Pflegekind in einer Familie lebt, ohne dass es während der Minderjährigkeit zur Adoption kommt (vgl. BT-Drucks. 7/3061, S. 56, sog. nachgeholte Minderjährigenadoption).

Der Anzunehmende muss in der Familie des Annehmenden seinen Lebensmittelpunkt gehabt und dort gelebt haben; bloßer häufiger Kontakt und/oder eine geistige Verbindung reichen nicht aus

(vgl. OLG Hamm FamRZ 1979, 1082/1084;

KG FamRZ 1996, 240/241;

Staudinger /Frank § 1772 Rn. 3;

MünchKomm BGB/Maurer 5. Aufl. § 1772 Rn. 3).

Diese Voraussetzung lag hier unstreitig nicht vor.

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Zutreffend hat das Landgericht eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Fallgestaltung, dass die Adoptionswilligen während der Minderjährigkeit des Anzunehmenden an dessen Aufnahme in die Familie des Annehmenden gehindert waren – hier aus Gründen des Asylverfahrensrechts – abgelehnt.

Das beanstandet die weitere Beschwerde ohne Erfolg.

Das Gesetz sieht für die Volljährigenadoption einen anderen Regeltyp mit schwächeren Wirkungen vor, die im Hinblick auf die andersartige Situation erwachsener Angenommener als ausreichend angesehen werden. Hiervon macht § 1772 BGB für besonders gelagerte Fälle eine Ausnahme.

Die Aufzählung ist abschließend und eng begrenzt, um einem Missbrauch jener besonderen Form der Annahme eines Volljährigen vorzubeugen; eine Ausdehnung auf rechtsähnliche Fälle ist abzulehnen

(vgl. OLG Hamm und KG je aaO.;

Soergel/Liermann BGB 12. Aufl. § 1772 Rn. 1;

Maurer aaO.; allg. Meinung).

3. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 2 Nr. 1 KostO).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2 KostO a.F. i.V.m. § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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