OLG München 31 Wx 421/12

Juli 14, 2020

OLG München 31 Wx 421/12,

Beschluss vom 22.11.2012,

Löschung wegen Vermögenslosigkeit,

Amtslöschung,

Nachtragsliquidation

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit wird zurückgewiesen.

Hintergrund:

  • Das Finanzamt beantragte die Amtslöschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit.
  • Die Industrie- und Handelskammer konnte keine Stellungnahme abgeben, da die Geschäftsadresse unbekannt war.
  • Das Registergericht informierte den Vorstand unter seiner Privatadresse über die Löschungsabsicht, das Schreiben kam jedoch als unzustellbar zurück.
  • Eine Einwohnermeldeamtsauskunft ergab, dass der Vorstand verzogen war, mit Wegzugswohnungen im Vereinigten Königreich und den USA.
  • Das Registergericht veröffentlichte die Löschungsankündigung im elektronischen IuK-System und löschte schließlich die Gesellschaft.
  • Die Gesellschaft legte Beschwerde ein und argumentierte, dass ihre Vermögenslosigkeit nicht ausreichend geprüft wurde und die Löschungsankündigung unvollständig war.
  • Das Amtsgericht wies die Beschwerde zurück, da keine wesentlichen Verfahrensfehler vorlagen.

OLG München 31 Wx 421/12

Entscheidung des OLG München:

  • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da keine wesentlichen Verfahrensfehler des Amtsgerichts festgestellt wurden.
  • Das Amtsgericht hatte aufgrund der Mitteilung des Finanzamts einen Anhaltspunkt für die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.
  • Die Industrie- und Handelskammer konnte keine Stellungnahme abgeben, da die Geschäftsadresse unbekannt war.
  • Das Registergericht durfte davon ausgehen, dass die Gesellschaft nicht mehr existierte und weitere Nachforschungen nicht erforderlich waren.
  • Die Gesellschaft hatte ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie ihre Geschäftsadresse nicht aktualisiert hatte.
  • Das Registergericht war nicht verpflichtet, über Datenbanken oder Internetrecherchen Kontakt mit der Gesellschaft aufzunehmen.
  • Die Löschungsankündigung im IuK-System enthielt zwar nicht alle Details, dies war jedoch im Ermessen des Registergerichts und kein erheblicher Verfahrensfehler.
  • Selbst wenn die Industrie- und Handelskammer weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, hätte dies nichts geändert, da die Gesellschaft unter der von ihr selbst gemeldeten Adresse nicht erreichbar war.
  • Es lag kein schwerer Verfahrensfehler des Amtsgerichts vor, da die schriftliche Löschungsankündigung an den Vorstand ausreichend informativ war.
  • Die Veröffentlichung der Löschungsabsicht im IuK-System ohne Details war nicht zu beanstanden, da das Registergericht sein Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.

OLG München 31 Wx 421/12

Fazit:

  • Das OLG München bestätigte die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit, da keine wesentlichen Verfahrensfehler vorlagen.
  • Die Gesellschaft hatte ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie ihre Geschäftsadresse nicht aktualisiert hatte, und war daher nicht erreichbar.
  • Das Registergericht hatte seine Ermittlungspflichten erfüllt und durfte die Löschungsankündigung im IuK-System ohne Details veröffentlichen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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