OLG München 31 Wx 421/12

Juli 14, 2020

OLG München 31 Wx 421/12,

Beschluss vom 22.11.2012,

Löschung wegen Vermögenslosigkeit,

Amtslöschung,

Nachtragsliquidation

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit wird zurückgewiesen.

Hintergrund:

  • Das Finanzamt beantragte die Amtslöschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit.
  • Die Industrie- und Handelskammer konnte keine Stellungnahme abgeben, da die Geschäftsadresse unbekannt war.
  • Das Registergericht informierte den Vorstand unter seiner Privatadresse über die Löschungsabsicht, das Schreiben kam jedoch als unzustellbar zurück.
  • Eine Einwohnermeldeamtsauskunft ergab, dass der Vorstand verzogen war, mit Wegzugswohnungen im Vereinigten Königreich und den USA.
  • Das Registergericht veröffentlichte die Löschungsankündigung im elektronischen IuK-System und löschte schließlich die Gesellschaft.
  • Die Gesellschaft legte Beschwerde ein und argumentierte, dass ihre Vermögenslosigkeit nicht ausreichend geprüft wurde und die Löschungsankündigung unvollständig war.
  • Das Amtsgericht wies die Beschwerde zurück, da keine wesentlichen Verfahrensfehler vorlagen.

OLG München 31 Wx 421/12

Entscheidung des OLG München:

  • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da keine wesentlichen Verfahrensfehler des Amtsgerichts festgestellt wurden.
  • Das Amtsgericht hatte aufgrund der Mitteilung des Finanzamts einen Anhaltspunkt für die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.
  • Die Industrie- und Handelskammer konnte keine Stellungnahme abgeben, da die Geschäftsadresse unbekannt war.
  • Das Registergericht durfte davon ausgehen, dass die Gesellschaft nicht mehr existierte und weitere Nachforschungen nicht erforderlich waren.
  • Die Gesellschaft hatte ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie ihre Geschäftsadresse nicht aktualisiert hatte.
  • Das Registergericht war nicht verpflichtet, über Datenbanken oder Internetrecherchen Kontakt mit der Gesellschaft aufzunehmen.
  • Die Löschungsankündigung im IuK-System enthielt zwar nicht alle Details, dies war jedoch im Ermessen des Registergerichts und kein erheblicher Verfahrensfehler.
  • Selbst wenn die Industrie- und Handelskammer weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, hätte dies nichts geändert, da die Gesellschaft unter der von ihr selbst gemeldeten Adresse nicht erreichbar war.
  • Es lag kein schwerer Verfahrensfehler des Amtsgerichts vor, da die schriftliche Löschungsankündigung an den Vorstand ausreichend informativ war.
  • Die Veröffentlichung der Löschungsabsicht im IuK-System ohne Details war nicht zu beanstanden, da das Registergericht sein Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.

OLG München 31 Wx 421/12

Fazit:

  • Das OLG München bestätigte die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit, da keine wesentlichen Verfahrensfehler vorlagen.
  • Die Gesellschaft hatte ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie ihre Geschäftsadresse nicht aktualisiert hatte, und war daher nicht erreichbar.
  • Das Registergericht hatte seine Ermittlungspflichten erfüllt und durfte die Löschungsankündigung im IuK-System ohne Details veröffentlichen.
RA und Notar Krau

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