OLG München 33 W 775/22 – notarielles Nachlassverzeichnis

März 24, 2023

OLG München 33 W 775/22 – notarielles Nachlassverzeichnis

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 10.11.2022 (33 W 775/22) befasst sich mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Der Kläger, der Gläubiger in diesem Fall, forderte die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten (Schuldner), um diesen zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu zwingen.

Zuvor war der Beklagte durch ein Urteil des Landgerichts Memmingen im Jahr 2020 zur Auskunftserteilung über den Nachlass unter Vorlage von Belegen verpflichtet worden.

Der Beklagte beauftragte zwar mehrfach Notare, das Verzeichnis zu erstellen, jedoch kam es nicht zur Fertigstellung.

Ein Termin zur Erstellung des Verzeichnisses im September 2022 scheiterte aufgrund von Einwänden des Anwalts des Klägers.

Das Landgericht Memmingen hatte den Antrag des Klägers auf Verhängung eines Zwangsgeldes mit Beschluss vom 02.06.2022 zurückgewiesen, was zu einer sofortigen Beschwerde des Klägers führte.

Das OLG München gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Landgerichts auf.

Es setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro fest, das im Falle der Nichtzahlung in Zwangshaft umgewandelt werden würde,

falls der Beklagte das notarielle Nachlassverzeichnis nicht bis zum 9. Dezember 2022 vorlegt.

OLG München 33 W 775/22 – notarielles Nachlassverzeichnis

Das OLG stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO vorlagen.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses war noch nicht erfüllt.

Obwohl der Schuldner Notare beauftragt und einige Unterlagen übersandt hatte, hatte er nicht ausreichend darauf hingewirkt, dass das Verzeichnis erstellt wurde.

Besonders nach dem geplatzten Termin im September 2022 hätte der Beklagte aktiver sein müssen, um den Notar zur Fertigstellung zu veranlassen.

Das Gericht betonte, dass der Notar bei der Erstellung des Verzeichnisses keine eigene Verpflichtung erfüllt, sondern der Beklagte verantwortlich ist, die notwendigen Informationen bereitzustellen.

Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, auf weitere Anfragen des Notars zu warten. Vielmehr muss er aktiv werden, um die Erstellung des Verzeichnisses voranzutreiben.

Das OLG München entschied daher, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes notwendig sei, um den Beklagten zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu bewegen.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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