OLG München 34 Wx 501/11

August 16, 2017
Sind im notariellen Ehe- und Erbvertrag “die gemeinschaftlichen Kinder” als Erben eingesetzt, kommt anstelle eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und Versicherung an Eides statt dazu in Betracht, dass nur ein gemeinschaftliches Kind vorhanden ist.
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freyung – Grundbuchamt – vom 10. Oktober 2011 abgeändert:
Die Beteiligte kann den Nachweis der Erbfolge außer durch Vorlage eines Erbscheins auch dadurch erbringen, indem sie dem Grundbuchamt bis 20. Februar 2012 vorlegt: Beglaubigten Auszug aus dem Familienstammbuch und Versicherung an Eides statt, dass die Beteiligte das einzige Kind der Verstorbenen ist.
Dem Grundbuchamt wird gestattet, auf Antrag hin die vorstehend bestimmte Frist nach eigenem Ermessen zu verlängern.
II.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III.
Der Beschwerdewert hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils beträgt 1.000 €.

Gründe OLG München 34 Wx 501/11

I.
Im Grundbuch ist die am … verstorbene Frau K. N. als Grundstückseigentümerin eingetragen. Das Nachlassgericht hat am 5.9.2011 den beurkundeten Ehe- und Erbvertrag vom 9.3.1965 eröffnet. Hiernach hatten die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann Gütergemeinschaft vereinbart und den überlebenden Ehegatten als alleinigen Erben des Erstversterbenden eingesetzt. Weiter war erbvertraglich bestimmt (Ziffer IV):
„Erben des Zuletztversterbenden sind die gemeinschaftlichen Kinder nach gleichen Teilen. Der Letztlebende kann jedoch eines hiervon als Alleinerben einsetzen. …“
Die Beteiligte hat als 1961 geborene Tochter der Verstorbenen am 1.10.2011 die Erbschaft angenommen und die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge unter Bezugnahme auf die bei einem auswärtigen Amtsgericht geführten Nachlassakten beantragt. Außerdem wurde erklärt, dass die Verstorbene außer der Beteiligten keine weiteren Kinder habe.
OLG München 34 Wx 501/11
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 10.10.2011 Frist zur Beseitigung folgenden Hindernisses gesetzt:
Es fehle zum Nachweis der Erbfolge der Erbschein in Ausfertigung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Begründet wird dies unter Hinweis auf die Regelung in Ziff. IV des Erbvertrags. Die Beteiligte sei das einzige Kind und könne dies durch Vorlage des Familienstammbuchs und wenn notwendig auch durch eine Bestätigung des Geburtsstandesamts nachweisen. Die Vorlage eines Erbscheins sei nicht notwendig.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 7.11.2011 nicht abgeholfen.
II.
OLG München 34 Wx 501/11
Die nach § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die ergangene Zwischenverfügung (vgl. § 18 Abs. 1 GBO) hat überwiegend Erfolg.
1. Nach § 35 Abs. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist – wie hier in einem Ehe- und Erbvertrag (§§ 1410, 2276 BGB) -, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO).
Das Grundbuchamt kann jedoch die Vorlegung des Erbscheins verlangen, wenn die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als nachgewiesen erachtet wird (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GBO).
OLG München 34 Wx 501/11
a) Das Grundbuchamt hat die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (z. B. OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 412; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl. § 35 Rn. 124). Es steht nicht in seinem Belieben, ob es einen Erbschein verlangen will oder ihm die in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genannten Beweismittel genügen (Schaub in Bauer/von Oefele a. a. O.).
Vielmehr hat das Grundbuchamt selbstständig zur Frage der Erbfolge Stellung zu nehmen, gegebenenfalls auch den Willen des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln und Zweifel durch Anwendung des Gesetzes auf die Verfügung zu lösen (siehe etwa KG OLGE 44, 88).
Die inhaltliche Überprüfung der Urkunde muss ergeben, dass Erben in der Verfügung von Todes wegen in jedem Fall zweifelsfrei bezeichnet sind (Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 147).
Als unbestimmt ist die Erbeinsetzung anzusehen, wenn „die Kinder“, die „Abkömmlinge“ oder auch die „gemeinschaftlichen Kinder“ benannt werden. Wenn auch in diesen Fällen grundsätzlich ein Erbschein verlangt werden kann (Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 149), so kennt dieser Grundsatz doch Ausnahmen (Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 138).
OLG München 34 Wx 501/11
b) Nach wohl herrschender Meinung reicht im Grundbuchverfahren für die negative Tatsache, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Kinder vorhanden sind, die eidesstattliche Versicherung des (der) Erben in Verbindung mit der notariellen letztwilligen Verfügung als Nachweis aus, es sei denn, es ergäben sich aus konkreten Umständen Zweifel an der Erbfolge (OLG Schleswig FGPrax 1999, 206; OLG Hamm FGPrax 2011, 223/224; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 790 m. w. N.). So kann nach der Rechtsprechung des ehemals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts ein Erbschein (nur) dann verlangt werden, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Nachlassgericht weitere Ermittlungen anstellen und zu einer abweichenden Beurteilung der Erbfolge gelangen könnte (BayObLG FGPrax 2000, 179).
Würde das Nachlassgericht ebenfalls ohne weitere Ermittlungen eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten der Erbscheinserteilung zugrunde legen, bedarf es des Umwegs über das Nachlassgericht nicht (a. a. O. S. 180). Kann die Person des Erben durch Personenstandsurkunden festgestellt und eine Lücke im Nachweis im Hinblick auf das Fehlen weiterer Abkömmlinge des Erblassers durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden, so ist die Vorlage eines die Erbfolge bezeugenden Erbscheins nicht erforderlich (OLG Hamm Rpfleger 2011, 223 für Nacherbfolge).
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c) An dieser Rechtsprechung ist trotz kritischer Stimmen (siehe Jurksch Rpfleger 2011, 665) festzuhalten. Sie trägt in erster Linie praktischen Bedürfnissen Rechnung. Die eidesstattliche Versicherung zum Nachweis des Erbrechts eignet sich im Grundbuchverfahren in Fällen, in denen der – auch kostenträchtige – Umweg über das Nachlassgericht nicht geboten erscheint. Hierauf beschränkt sie sich auch.
Bei sachgerechter Anwendung der dazu entwickelten Grundsätze, wobei dem Grundbuchamt wie dem Senat als Tatsacheninstanz (§ 74 GBO) ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (BayObLG FGPrax 2000, 179), erscheint die Gefahr, im Grundbuchverfahren zu anderen Ergebnissen als im eigentlich dazu bestimmten Nachlassverfahren zu gelangen, gering.
2. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier Folgendes:
Erben des Letztversterbenden sind nach dem eröffneten Ehe- und Erbvertrag die gemeinschaftlichen Kinder.
Mit einer Personenstands-/Abstammungsurkunde kann die Beteiligte belegen, dass sie gemeinschaftliches Kind der verstorbenen Eheleute ist (siehe OLG Hamm FGPrax 2011, 223/224). Der fehlende Nachweis, dass die Beteiligte alleiniges Kind der verstorbenen Eheleute ist, kann durch eine (vor einem Notar abzugebende) eidesstattliche Versicherung geführt werden.
So ergibt sich aus dem 1965 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag, dass aus der 1958 geschlossenen Ehe bis dahin ein Kind vorhanden war. Aus dem Grundbuch folgt, dass die Ehefrau 1965 bereits 41 Jahre alt war.
OLG München 34 Wx 501/11
Die Beteiligte hat ferner erklärt, die Berichtigung des Grundbuchs, offensichtlich das Wohnanwesen in R. betreffend, habe bereits ohne Erbscheinsvorlage stattgefunden. Aus alledem ergeben sich keine begründbaren Anhaltspunkte, dass eine ihrer Behauptung entsprechende eidesstattliche Versicherung unzutreffend wäre.
Soweit der Ehe- und Erbvertrag unter bestimmten Umständen eine abweichende Testierung durch den Letztlebenden erlaubt, entfällt diese Möglichkeit schon dann, wenn durch eidesstattliche Versicherung der Nachweis erbracht ist, dass die Beteiligte das einzige Kind der Verstorbenen ist.
3. Demgemäß ergänzt der Senat die beanstandete Zwischenverfügung (siehe Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40.1 m. w. N.) unbeschadet der der Beteiligten weiterhin offenstehenden Möglichkeit, den Nachweis der Erbfolge auch durch einen Erbschein erbringen zu können (siehe BayObLG FGPrax 2000, 179/180).
4. Soweit die Beteiligte mit ihrem Rechtmittel (teilweise) erfolglos geblieben ist, hat der Senat eine Bewertung nach den Grundsätzen der § 131 Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO vorgenommen. Maßgeblich erscheint der Aufwand, der zur Beschaffung der zur Eintragung notwendigen Urkunden erforderlich ist, und den der Senat mit dem festgesetzten Betrag schätzt.
Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 78 Abs. 2 GBO) liegt nicht vor.
OLG München 34 Wx 501/11

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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