OLG München Beschluss 23.02.2015 – 31 Wx 459/14 – Auslegung Pflichtteilsklausel

Juni 7, 2018

OLG München Beschluss 23.02.2015 – 31 Wx 459/14 – Auslegung Pflichtteilsklausel

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied in seinem Beschluss vom 23. Februar 2015 über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,

insbesondere über die Frage, ob die Erblasserin durch das Testament von 1984 gebunden war, ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben einzusetzen,

oder ob sie im Jahr 2013 frei darüber verfügen konnte, eine ihrer Töchter als Alleinerbin zu bestimmen.

Im Jahr 1984 hatten die Erblasserin und ihr bereits 1986 verstorbener Ehemann ein gemeinschaftliches Testament verfasst,

in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und eine Pflichtteilsstrafklausel für den Fall anordneten, dass eines ihrer Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangen sollte.

Für diesen Fall wurde bestimmt, dass das betreffende Kind auch nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten solle.

2013 errichtete die Erblasserin ein neues Testament, in dem sie ihre Tochter (Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einsetzte und die anderen beiden Kinder auf den Pflichtteil verwies.

OLG München Beschluss 23.02.2015 – 31 Wx 459/14 – Auslegung Pflichtteilsklausel

Nach ihrem Tod beantragte die Tochter die Erteilung eines Alleinerbscheins, dem die beiden anderen Kinder widersprachen,

da sie das Testament von 1984 für bindend hielten und eine gleiche Erbaufteilung forderten.

Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Tochter auf Erteilung des Alleinerbscheins stattgegeben, da es der Ansicht war,

dass das Testament von 1984 nur eine Pflichtteilsstrafklausel, aber keine bindende Erbeinsetzung enthalte.

Das OLG München hob diese Entscheidung jedoch auf.

Es stellte fest, dass das Testament von 1984 im Wege der Auslegung dahin verstanden werden muss, dass die Kinder der Eheleute als gleichberechtigte Schlusserben eingesetzt wurden.

Die Formulierung, dass “jedes unserer Kinder gleich behandelt werden” solle, sei als Ausdruck des Willens beider Ehegatten zu verstehen, ihre Kinder zu gleichen Teilen als Erben einzusetzen.

Diese Erbeinsetzung sei auch wechselbezüglich und damit bindend für den überlebenden Ehegatten.

Damit wurde der Tochter der Alleinerbschein verwehrt, und die drei Kinder wurden als gleichberechtigte Erben angesehen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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