OLG Naumburg 12 W 75/15

August 3, 2022

OLG Naumburg 12 W 75/15,

Beschluss vom 09.11.2015

Die persönliche Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GNotKG befreit das Land als gesetzlicher Zwangserbe nicht von der Haftung gemäß § 24 Nr. 9 GNotKG für die Kosten der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte.

Diese Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 BGB gehört zur Erbenermittlung im Sinne von § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, nicht zu den sonstigen den Nachlassgerichten zugewiesenen Aufgaben im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG, für die Kostenfreiheit bestünde.

Tenor

OLG Naumburg 12 W 75/15

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 20. Juli 2015 aufgehoben.

Die Kostenrechnung vom 1. Juni 2015 (Kassenzeichen: …) behält ihre Gültigkeit.

Gründe

OLG Naumburg 12 W 75/15

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 20. Juli 2015, mit dem die Kostenrechnung vom 1. Juni 2015 aufgehoben worden ist, ist nach § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG zulässig.

Über sie hat nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats zu entscheiden.

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Kostenansatz in der Rechnung vom 1. Juni 2015 ist nicht zu beanstanden.

Nach §§ 1 ff. GNotKG i. V . m. Nr. 31004 KVfG/GNotKG sind die Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen in voller Höhe anzusetzen, hier in Höhe von 29,75 €.

Die Kostenhaftung des Beteiligten zu 1) als Erbe folgt dabei aus § 24 Nr. 9 GNotKG i. V. m. § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

Dabei steht die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GNotKG der Inanspruchnahme als Erbe gemäß § 2 Abs. 4 GNotKG nicht entgegen

(vgl. OLG Stuttgart, Justiz 1990, 95;

Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., Rdn. 17 zu § 2 GNotKG, Rdn. 1 und 10 zu § 24 GNotKG;

Sommerfeldt, in: Bormann, GNotKG, Rdn. 12 zu § 24 GNotKG;

Otto, in: Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., Rdn. 40 zu § 2 GNotKG;

Hellstab, in: Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., 15 zu § 24 GNotKG;

Schneider, Gerichtkosten nach dem neuen GNotKG, § 7 Rdn. 20, § 14 Rdn. 387 f.;

Fackelmann, in: NK-GK, Rdn. 68 ff. zu § 2 GNotKG).

Unerheblich ist dabei, dass das Land Sachsen-Anhalt nur aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben gesetzlicher “Zwangserbe” geworden ist.

Denn das Gesetz enthält insoweit keine Differenzierung.

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Das Verfahren zur Erbenermittlung nach §§ 1964 ff. BGB und insbesondere die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte nach § 1965 Abs. 1 BGB unterfällt auch dem § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

Zwar wird in der Literatur zum Teil vertreten, dass die Feststellung des Erbrechts des Fiskus nach §§ 1964, 1965 BGB eine sonstige den Nachlassgerichten zugewiesene Aufgabe im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG sei, bei der keine Ausnahme von der persönlichen Kostenfreiheit anzunehmen wäre

(z.B. Schaal, in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl., Rdn. 11 zu § 342 FamFG;

Fröhler, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., Rdn. 42 zu § 342 FamFG;

Rellermeyer, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2.Aufl., Rdn. 10 zu § 342 FamFG).

Zutreffend wird die öffentliche Bekanntmachung nach § 1965 Abs. 1 BGB aber der Erbenermittlung nach § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zugeordnet

(z.B. Bumiller/Harder/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., Rdn. 6 zu § 342 FamFG;

Bassenge, in: Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., Rdn. 5 zu § 342 FamFG;

Siede, in: Frieser, Erbrecht, 4. Aufl., Rdn. 21 zu § 342 FamFG;

Burandt, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., Rdn. 2 zu § 342 FamFG;

Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., Rdn. 7 und 11 zu § 342 FamFG, äußert sich widersprüchlich: Einerseits ordnet er §§ 1960, 1961, 1964 bis 1966 BGB der Erbenermittlung zu.

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Andererseits soll die Feststellung des Fiskus nach § 1964, 1965 BGB eine sonstige Aufgabe des Nachlassgerichts sein).

Die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte dient nämlich der Ermittlung eines etwaigen Erben

(z.B. Schmidt, in: Erman, BGB, 14. Aufl., Rdn. 1 zu § 1965 BGB;

Hönninger, in: JurisPK, BGB, 7. Aufl., Rdn. 1 zu § 1965 BGB;

Marotzke, in: Staudinger, Neubearbeitung 2008, Rdn. 3 zu § 1965 BGB;

Siegmann/Höger, in: Bamberger/Roth, BGB, Stand 1. Mai 2012; Rdn. 1 zu § 1965 BGB).

Diese Einordnung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers.

So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/11471, S. 161) zu § 24 GNotKG, dass diese Vorschrift die Regelung des § 6 KostO übernehme.

Dabei solle an die Stelle der Verfahren nach § 1964 BGB insgesamt die Erbenermittlung (§ 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) treten.

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Die Regelung solle damit für die Erhebung der Auslagen gelten.

Da § 6 KostO in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung aber gerade ausdrücklich eine Kostenhaftung der Erben für das Verfahren nach § 1964 BGB vorgesehen hatte,

die Neuregelung in § 24 GNotKG aber eher eine Ausweitung der Kostenhaftung der Erben bezweckt hat, ist der Gesetzgeber nicht anders zu verstehen,

als dass der Begriff der “Erbenermittlung” in § 24 Abs. 1 Nr. 9 GNotKG auch das vollständige Verfahren nach § 1964 f. BGB, also insbesondere – unverändert – die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte, mit umfassen sollte.

Soweit das Kammergericht in seinem Beschluss vom 7. Januar 1997

(FamRZ 1997, 969)

die Ansicht vertreten hat, dass der Fiskus als gesetzlicher Erbe nicht Kostenschuldner des Verfahrens zur Feststellung des Fiskalerbrechts gemäß § 1964 f. BGB sei, liegt dem an einem entscheidendem Punkt eine abweichende Gesetzeslage zugrunde.

In der bis zum 30. Dezember 2006 geltenden Fassung des § 6 KostO war eine Haftung der Erben für die im Verfahren nach § 1964 BGB entstehenden Kosten noch gar nicht geregelt.

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Die ab dem 31. Dezember 2006 geltende Fassung des § 6 KostO sah demgegenüber ausdrücklich eine solche Erbenhaftung für das Verfahren nach § 1964 BGB vor.

Die Regelung des zuletzt geltenden § 6 KostO sollte nach der geschilderten Gesetzesbegründung aber in den neuen § 24 GNotKG übernommen werden.

Da die Voraussetzungen einer Ausnahme von der persönlichen Kostenfreiheit des Beteiligten zu 1) also vorliegen, war die Entscheidung des Kostenbeamten auch nicht weiter zu begründen.

Ob und womit eine hiervon – wiederum als Gegenausnahme – abweichende Entscheidung zu begründen gewesen wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.

Der Kostenbeamte hat im vorliegenden Fall mit der Kostenrechnung vom 1. Juni 2015 eben nichts anderes bestimmt im Sinne des § 24 GNotKG.

Ob der Beteiligte zu 1) die Einrede der Dürftigkeit nach § 1990 BGB im Ergebnis erfolgreich wird geltend machen können,

spielt für den Kostenansatz ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob der Beteiligte zu 1) mangels Werthaltigkeit des Nachlasses durch das Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechts überhaupt wirtschaftlich begünstigt wird.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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