OLG Naumburg 12 W 75/15 – das Land als gesetzlicher Zwangserbe

August 3, 2022

OLG Naumburg 12 W 75/15 – das Land als gesetzlicher Zwangserbe

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) wird aufgehoben und die Kostenrechnung vom 1. Juni 2015 behält ihre Gültigkeit.

Kernaussage:

Die persönliche Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GNotKG befreit das Land als gesetzlicher Zwangserbe nicht von der Haftung gemäß § 24 Nr. 9 GNotKG

für die Kosten der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte.

Diese Aufforderung gehört zur Erbenermittlung im Sinne von § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, nicht zu den sonstigen Aufgaben des Nachlassgerichts.   

Sachverhalt:

Das Amtsgericht Halle (Saale) hatte eine Kostenrechnung vom 1. Juni 2015 aufgehoben, in der dem Land Sachsen-Anhalt Kosten für eine öffentliche Aufforderung

zur Anmeldung der Erbrechte in Rechnung gestellt wurden.

Das Land war als gesetzlicher Erbe nach Ausschlagung der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben eingetreten.

OLG Naumburg 12 W 75/15 – das Land als gesetzlicher Zwangserbe

Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Land aufgrund seiner persönlichen Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GNotKG nicht für diese Kosten hafte.

Gegen diesen Beschluss legte das Land Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde des Landes ist zulässig.
  • Begründetheit der Beschwerde: Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
  • Kostenansatz: Der Kostenansatz in der Rechnung vom 1. Juni 2015 ist korrekt. Die Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen sind in voller Höhe anzusetzen.
  • Kostenhaftung des Landes: Das Land als Erbe haftet für die Kosten gemäß § 24 Nr. 9 GNotKG i. V. m. § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.
  • Keine Ausnahme von der Kostenhaftung: Die persönliche Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GNotKG befreit das Land nicht von der Kostenhaftung als Erbe. Das Gesetz macht insoweit keine Differenzierung, auch wenn das Land nur aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben Erbe geworden ist.
  • Einordnung der öffentlichen Aufforderung: Die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte nach § 1965 Abs. 1 BGB gehört zur Erbenermittlung nach § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, nicht zu den sonstigen Aufgaben des Nachlassgerichts.
  • Gesetzgeberwille: Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung in § 24 GNotKG die Kostenhaftung der Erben eher ausweiten. Daher ist der Begriff der „Erbenermittlung“ in § 24 Abs. 1 Nr. 9 GNotKG so zu verstehen, dass er auch das Verfahren nach § 1964 f. BGB, einschließlich der öffentlichen Aufforderung, umfasst.
  • Frühere Rechtsprechung: Eine frühere Entscheidung des Kammergerichts, wonach der Fiskus als gesetzlicher Erbe nicht Kostenschuldner des Verfahrens zur Feststellung des Fiskalerbrechts sei, beruhte auf einer abweichenden Gesetzeslage, da die Haftung der Erben in der damaligen Fassung des § 6 KostO noch nicht geregelt war.
  • Keine weitere Begründungspflicht: Da die Voraussetzungen einer Ausnahme von der persönlichen Kostenfreiheit vorliegen, war die Entscheidung des Kostenbeamten nicht weiter zu begründen.
  • Keine Kostenentscheidung: Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

OLG Naumburg 12 W 75/15 – das Land als gesetzlicher Zwangserbe

Fazit:

Das OLG Naumburg entschied, dass das Land Sachsen-Anhalt als gesetzlicher Erbe für die Kosten der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte haftet,

auch wenn es persönliche Kostenfreiheit genießt.

Die öffentliche Aufforderung gehört zur Erbenermittlung und fällt nicht unter die sonstigen Aufgaben des Nachlassgerichts, für die Kostenfreiheit bestünde.

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Kostenrechnung behält ihre Gültigkeit.

RA und Notar Krau

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