OLG Nürnberg 7 WF 434/22 – Ergänzungspfleger im Erbscheinserteilungsverfahren

Juli 26, 2022

OLG Nürnberg 7 WF 434/22 – Ergänzungspfleger im Erbscheinserteilungsverfahren

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im Erbscheinserteilungsverfahren

Hintergrund:

  • Die Mutter des Kindes ist Haupterbin nach dem Testament ihrer verstorbenen Mutter.
  • Das Testament sieht auch Zuwendungen an die Tochter (das Kind) und eine weitere Tochter vor, deren Höhe je nach Auslegung des Testaments variieren kann.
  • Das Familiengericht entzog beiden Eltern die Vertretungsmacht für das Kind im Erbscheinserteilungsverfahren und bestellte einen Ergänzungspfleger, um einen möglichen Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind zu vermeiden.
  • Die Eltern legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierten, dass sie selbst die für das Kind günstigste Auslegung des Testaments anstreben würden.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Nürnberg 7 WF 434/22 – Ergänzungspfleger im Erbscheinserteilungsverfahren

  • Das Oberlandesgericht Nürnberg hob den Beschluss des Familiengerichts auf.
  • Es bestätigte zwar das Vorliegen eines Interessenkonflikts zwischen Mutter und Kind, da die Höhe ihrer Erbanteile voneinander abhängt.
  • Es stellte jedoch fest, dass die Eltern trotz dieses Konflikts voraussichtlich im besten Interesse des Kindes handeln werden.
  • Zudem betonte das Gericht, dass die Auslegung des Testaments Aufgabe des Nachlassgerichts ist und der Einfluss der Erben hierbei begrenzt ist.
  • Daher wurde die Bestellung eines Ergänzungspflegers als unverhältnismäßig angesehen und aufgehoben.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB i.V.m. § 1796 Abs. 2 BGB: Entziehung der Vertretungsmacht der Eltern bei erheblichem Interessengegensatz zum Kind
  • § 58 ff. FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG: Zulässigkeit der Beschwerde
  • § 20 Abs. 1 FamGKG: Absehen von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren

Fazit:

OLG Nürnberg 7 WF 434/22 – Ergänzungspfleger im Erbscheinserteilungsverfahren

  • Das Urteil betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in das Elternrecht.
  • Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist nur gerechtfertigt, wenn ein erheblicher Interessengegensatz besteht und die Eltern nicht im Interesse des Kindes handeln werden.
  • Im vorliegenden Fall wurde die Bestellung eines Ergänzungspflegers als unverhältnismäßig angesehen, da die Eltern glaubhaft versicherten, im besten Interesse des Kindes zu handeln und die Auslegung des Testaments ohnehin Aufgabe des Nachlassgerichts ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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