OLG Oldenburg 3 U 37/22 – Wechselbezüglichkeit von Verfügungen

Februar 14, 2023

OLG Oldenburg 3 U 37/22 – Wechselbezüglichkeit von Verfügungen

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 26. August 2022 (Az. 3 U 37/22) befasst sich mit der Frage,

ob die Prinzipien zur Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach § 2270 BGB auf die Anwachsung nach § 2094 BGB übertragen werden können.

Im zugrundeliegenden Fall hatten die Eheleute DD und EE ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und EE’s Söhne als Schlusserben bestimmten.

Nach dem Tod von EE und dem späteren Tod von DD’s Lebenspartner BB entbrannte ein Streit über die Gültigkeit eines späteren handschriftlichen Testaments von DD, in dem sie BB als Alleinerben einsetzte.

Der Kläger, der Testamentsvollstrecker, argumentierte, dass die Schlusserbeneinsetzung nicht wechselbezüglich sei und das spätere Testament daher gültig sei.

Das Landgericht Aurich wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass die ursprüngliche Erbeinsetzung der Söhne im gemeinschaftlichen Testament eine wechselbezügliche Verfügung darstelle und somit bindend geworden sei, als EE starb.

OLG Oldenburg 3 U 37/22 – Wechselbezüglichkeit von Verfügungen

Das OLG bestätigte diese Entscheidung, indem es erklärte, dass die Auslegung des Testaments darauf hinweise,

dass EE die Schlusserbeneinsetzung seiner Söhne nur unter der Bedingung der vorherigen Einsetzung seiner Frau als Alleinerbin traf.

Das OLG entschied weiter, dass die Anwachsung des Erbteils des verstorbenen Adoptivsohns FF an den Beklagten (den überlebenden Schlusserben) rechtens sei.

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute die Anwachsung ausschließen wollten.

Im Gegensatz zur Ersatzerbeneinsetzung nach § 2069 BGB, bei der neue Erben bestimmt werden, handele es sich bei der Anwachsung nur um eine Umverteilung zwischen den bereits bekannten Schlusserben.

Daher sei eine Übertragung der Grundsätze zur Wechselbezüglichkeit auf § 2094 BGB nicht gerechtfertigt.

Die Berufung des Klägers wurde daher zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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