OLG Oldenburg 3 W 55/22 – Erbeinsetzung eines Lebenspartners

Februar 15, 2023

OLG Oldenburg 3 W 55/22 – Erbeinsetzung eines Lebenspartners

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) entschied, dass die Erbeinsetzung eines Lebenspartners in einem Testament auch dann wirksam bleibt,

wenn der Lebenspartner nach dem Verfassen des Testaments, aber vor dem Tod des Erblassers, eine neue Ehe eingeht.

Dies gilt insbesondere, wenn die ursprüngliche Partnerschaft aufgrund einer Erkrankung des Erblassers (hier: Demenz) faktisch nicht mehr fortgeführt werden konnte

und der neue Lebenspartner den Erblasser weiterhin betreut hat.

Hintergrund:

  • Der Erblasser setzte in seinem Testament seinen damaligen Lebenspartner und seine Tochter zu gleichen Teilen als Erben ein.
  • Später erkrankte der Erblasser an Demenz und wurde in einem Pflegeheim untergebracht.
  • Der Lebenspartner heiratete währenddessen einen neuen Partner.
  • Die Tochter focht das Testament an, da sie der Ansicht war, dass der Erblasser seinen Lebenspartner bei Kenntnis der neuen Ehe nicht mehr als Erben eingesetzt hätte.

OLG Oldenburg 3 W 55/22 – Erbeinsetzung eines Lebenspartners

Entscheidungsgründe:

  • Auslegung des Testaments: Das Testament enthielt keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Erbeinsetzung des Lebenspartners an das Fortbestehen der Partnerschaft geknüpft war.
  • Hypothetischer Wille des Erblassers: Das Gericht untersuchte den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Es kam zu dem Schluss, dass der Erblasser den Lebenspartner auch dann als Erben eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser aufgrund seiner Demenzerkrankung in einem Pflegeheim untergebracht werden muss und sein Partner ihn weiterhin betreut, obwohl er eine neue Ehe eingegangen ist.
  • Keine Anfechtung wegen Motivirrtums: Die Anfechtung des Testaments wegen Motivirrtums wurde zurückgewiesen, da kein Anfechtungsgrund vorlag.

Fazit:

Die Erbeinsetzung eines Lebenspartners bleibt auch dann wirksam, wenn dieser nach dem Verfassen des Testaments, aber vor dem Tod des Erblassers, eine neue Ehe eingeht, insbesondere wenn die ursprüngliche Partnerschaft aufgrund einer Erkrankung des Erblassers faktisch nicht mehr fortgeführt werden konnte und der neue Lebenspartner den Erblasser weiterhin betreut hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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