OLG Oldenburg 3 W 55/22 – Erbeinsetzung eines Lebenspartners

Februar 15, 2023

OLG Oldenburg 3 W 55/22 – Erbeinsetzung eines Lebenspartners

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) entschied, dass die Erbeinsetzung eines Lebenspartners in einem Testament auch dann wirksam bleibt,

wenn der Lebenspartner nach dem Verfassen des Testaments, aber vor dem Tod des Erblassers, eine neue Ehe eingeht.

Dies gilt insbesondere, wenn die ursprüngliche Partnerschaft aufgrund einer Erkrankung des Erblassers (hier: Demenz) faktisch nicht mehr fortgeführt werden konnte

und der neue Lebenspartner den Erblasser weiterhin betreut hat.

Hintergrund:

  • Der Erblasser setzte in seinem Testament seinen damaligen Lebenspartner und seine Tochter zu gleichen Teilen als Erben ein.
  • Später erkrankte der Erblasser an Demenz und wurde in einem Pflegeheim untergebracht.
  • Der Lebenspartner heiratete währenddessen einen neuen Partner.
  • Die Tochter focht das Testament an, da sie der Ansicht war, dass der Erblasser seinen Lebenspartner bei Kenntnis der neuen Ehe nicht mehr als Erben eingesetzt hätte.

OLG Oldenburg 3 W 55/22 – Erbeinsetzung eines Lebenspartners

Entscheidungsgründe:

  • Auslegung des Testaments: Das Testament enthielt keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Erbeinsetzung des Lebenspartners an das Fortbestehen der Partnerschaft geknüpft war.
  • Hypothetischer Wille des Erblassers: Das Gericht untersuchte den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Es kam zu dem Schluss, dass der Erblasser den Lebenspartner auch dann als Erben eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser aufgrund seiner Demenzerkrankung in einem Pflegeheim untergebracht werden muss und sein Partner ihn weiterhin betreut, obwohl er eine neue Ehe eingegangen ist.
  • Keine Anfechtung wegen Motivirrtums: Die Anfechtung des Testaments wegen Motivirrtums wurde zurückgewiesen, da kein Anfechtungsgrund vorlag.

Fazit:

Die Erbeinsetzung eines Lebenspartners bleibt auch dann wirksam, wenn dieser nach dem Verfassen des Testaments, aber vor dem Tod des Erblassers, eine neue Ehe eingeht, insbesondere wenn die ursprüngliche Partnerschaft aufgrund einer Erkrankung des Erblassers faktisch nicht mehr fortgeführt werden konnte und der neue Lebenspartner den Erblasser weiterhin betreut hat.

RA und Notar Krau

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