OLG Saarbrücken 5 W 96/91

August 14, 2017

OLG Saarbrücken 5 W 96/91

Widerruf des Testaments:

Rücknahme aus amtlicher Verwahrung durch Bevollmächtigten des Erblassers

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) entschied in diesem Fall, dass die Rücknahme eines Testaments

aus amtlicher Verwahrung durch einen Bevollmächtigten des Erblassers nicht zum Widerruf des Testaments führt.

§ 2256 BGB setzt voraus, dass das Testament dem Erblasser persönlich zurückgegeben wird.

Sachverhalt:

OLG Saarbrücken 5 W 96/91

Der Antragsteller beantragte einen Erbschein basierend auf einem Testament der Erblasserin.

Das Testament war in amtliche Verwahrung genommen worden, wurde aber später an den Antragsgegner, den Sohn der Erblasserin, ausgehändigt.

Der Antragsgegner focht das Testament an und machte geltend, es sei durch die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung widerrufen worden.

Rechtliche Würdigung:

  • Rücknahme aus amtlicher Verwahrung: § 2256 BGB regelt den Widerruf eines Testaments durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung. Voraussetzung ist die persönliche Rückgabe an den Erblasser.
  • Keine Stellvertretung: Das OLG stellte klar, dass eine Stellvertretung bei der Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung unzulässig ist. Die Rückgabe an einen Bevollmächtigten genügt nicht.
  • Gesetzeszweck: Der Gesetzeszweck von § 2256 BGB ist es sicherzustellen, dass der Erblasser die Rückgabe des Testaments tatsächlich selbst will. Dies wäre bei Zulassung einer Stellvertretung nicht gewährleistet.
  • Systematische Gründe: Auch systematische Gründe sprechen gegen die Zulässigkeit einer Stellvertretung. Die Rücknahme des Testaments aus amtlicher Verwahrung stellt eine letztwillige Verfügung dar. Bei letztwilligen Verfügungen ist eine Stellvertretung grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Kein Widerruf: Da das Testament nicht dem Erblasser persönlich zurückgegeben wurde, galt es nicht als widerrufen. Die Anfechtung des Testaments durch den Antragsgegner war ebenfalls erfolglos.

OLG Saarbrücken 5 W 96/91

Entscheidung:

Das OLG wies die weitere Beschwerde des Antragsgegners zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, die die Erteilung des Erbscheins an den Antragsteller vorsah.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die strengen Formvorschriften für den Widerruf eines Testaments durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung.

Es zeigt, dass die persönliche Rückgabe an den Erblasser zwingend erforderlich ist und eine Stellvertretung nicht zulässig ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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