OLG Sachsen-Anhalt 2 Wx 41/21 – Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments

Dezember 20, 2022

OLG Sachsen-Anhalt 2 Wx 41/21 – Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Sachsen-Anhalt (Az.: 2 Wx 41/21) behandelt die Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB-DDR) errichtet wurde.

In diesem Fall hatten der Erblasser und seine zweite Ehefrau 1980 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament verfasst.

Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und erlaubten dem überlebenden Ehegatten, nach dem Tod des Erstversterbenden abweichende letztwillige Verfügungen zu treffen.

Nach dem Tod beider Ehepartner sollte die Tochter der zweiten Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 1), Alleinerbin werden.

Nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau im Jahr 2011 errichtete der Erblasser jedoch keine neuen Verfügungen.

Zuvor hatte er 1992 ein weiteres Testament erstellt, in dem er erneut seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin ernannte, sowie 2009 ein notarielles Testament, in dem er seine dritte Ehefrau (Beteiligte zu 2) als Alleinerbin einsetzte.

Im Kern des Verfahrens stand die Frage, ob das gemeinschaftliche Testament von 1980 bindend geblieben ist und ob spätere Testamente, insbesondere das von 2009, die testamentarische Erbfolge ändern konnten.

OLG Sachsen-Anhalt 2 Wx 41/21 – Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments

Das OLG entschied, dass das Testament von 1980 aufgrund der damaligen Regelungen des ZGB-DDR bindend ist.

Es wurde gemäß den §§ 383 Abs. 1, 385 und 391 Abs. 2 ZGB-DDR formwirksam errichtet und begründete Bindungswirkungen sowohl für die wechselseitige Erbeinsetzung als auch für die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) nach dem Tod beider Ehepartner.

Eine Abweichung vom gemeinschaftlichen Testament war zwar möglich, jedoch nur nach dem Tod des Erstversterbenden und ausschließlich im Hinblick auf die Schlusserbeneinsetzung.

Der Erblasser machte jedoch keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau.

Daher blieb das Testament von 1980 bindend, und die späteren Testamente, insbesondere das von 2009, hatten keine Auswirkung auf die Erbfolge.

Die Einsetzung der dritten Ehefrau als Alleinerbin verstieß gegen die Bindungswirkungen des gemeinschaftlichen Testaments und war damit nichtig.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, das der Beteiligten zu 1) als Alleinerbin einen Erbschein ausgestellt hatte.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wurde zurückgewiesen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 306.000 Euro festgesetzt.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Trauer Grabstein

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung unter Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR

November 9, 2025
Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung unter Geltung des Zivilgesetzbuches der DDRZusammenfassung: BGH, Urteil vom 07.03.2001 – IV ZR…
Portrait Lana Berloznik Kanzlei Krau Rechtsanwälte

Pflichtteilsergänzungsanspruch – Miterben als Gesamtschuldner

November 9, 2025
Pflichtteilsergänzungsanspruch – Miterben als GesamtschuldnerHier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 1…
Apartmenthaus Wohnungseigentum

Beschlussmängelverfahren: Verwalterbestellung durch den teilenden Eigentümer in der „Aufteilungsphase“

November 5, 2025
Beschlussmängelverfahren: Verwalterbestellung durch den teilenden Eigentümer in der „Aufteilungsphase“ – Heilung von Einberufungsmängeln durch „Voll…