
OLG Sachsen-Anhalt 2 Wx 41/21 – Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Sachsen-Anhalt (Az.: 2 Wx 41/21) behandelt die Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB-DDR) errichtet wurde.
In diesem Fall hatten der Erblasser und seine zweite Ehefrau 1980 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament verfasst.
Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und erlaubten dem überlebenden Ehegatten, nach dem Tod des Erstversterbenden abweichende letztwillige Verfügungen zu treffen.
Nach dem Tod beider Ehepartner sollte die Tochter der zweiten Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 1), Alleinerbin werden.
Nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau im Jahr 2011 errichtete der Erblasser jedoch keine neuen Verfügungen.
Zuvor hatte er 1992 ein weiteres Testament erstellt, in dem er erneut seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin ernannte, sowie 2009 ein notarielles Testament, in dem er seine dritte Ehefrau (Beteiligte zu 2) als Alleinerbin einsetzte.
Im Kern des Verfahrens stand die Frage, ob das gemeinschaftliche Testament von 1980 bindend geblieben ist und ob spätere Testamente, insbesondere das von 2009, die testamentarische Erbfolge ändern konnten.
Das OLG entschied, dass das Testament von 1980 aufgrund der damaligen Regelungen des ZGB-DDR bindend ist.
Es wurde gemäß den Paragrafen 383 Abs. 1, 385 und 391 Abs. 2 ZGB-DDR formwirksam errichtet und begründete Bindungswirkungen sowohl für die wechselseitige Erbeinsetzung als auch für die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) nach dem Tod beider Ehepartner.
Eine Abweichung vom gemeinschaftlichen Testament war zwar möglich, jedoch nur nach dem Tod des Erstversterbenden und ausschließlich im Hinblick auf die Schlusserbeneinsetzung.
Der Erblasser machte jedoch keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau.
Daher blieb das Testament von 1980 bindend, und die späteren Testamente, insbesondere das von 2009, hatten keine Auswirkung auf die Erbfolge.
Die Einsetzung der dritten Ehefrau als Alleinerbin verstieß gegen die Bindungswirkungen des gemeinschaftlichen Testaments und war damit nichtig.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, das der Beteiligten zu 1) als Alleinerbin einen Erbschein ausgestellt hatte.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wurde zurückgewiesen.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 306.000 Euro festgesetzt.
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