OLG Schleswig 2 Wx 29/22 – Grundbuchberichtigung
RA und Notar Krau
In der Entscheidung des OLG Schleswig (Beschluss 2 Wx 29/22 vom 30.12.2022) ging es um die Frage, ob für eine Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall ein Erbschein vorgelegt werden muss,
wenn neben einem notariellen Testament auch spätere privatschriftliche Testamente existieren, die sterben Erbfolge beeinflussen könnte.
Der Erblasser hatte seine drei Söhne in einem notariellen Testament von 2014 zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.
In zwei späteren privatschriftlichen Testamenten von 2017 wurden insbesondere Vermächtnisse geändert.
In einem dieser Testamente fügte der Erblasser eine Klausel hinzu, wonach ein Erbe, der Klage erhebt, nur noch den Pflichtteil erhalten soll.
Diese Klausel könnte sich auf die Erbfolge auswirken, insbesondere wenn einer der Erben gegen diese Verhaltensanforderung verstößt.
Die Antragsteller wollten die Erben ohne Vorlage eines Erbscheins ins Grundbuch eintragen lassen und verwiesen auf eine eidesstattliche Versicherung, die bestätigte, dass keiner der Erben Klage erhoben hatte.
Das Grundbuchamt fordert jedoch die Vorlage eines Erbscheins, da die privatschriftlichen Testamente die Erbfolge beeinflussen könnten.
Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Nach § 35 Abs. 1 GBO muss die Erbfolge durch einen Erbschein nachgewiesen werden, wenn die Erbfolge nicht ausschließlich auf einem öffentlichen Testament beruht, sondern auch privatschriftliche Testamente vorliegen.
Auch wenn das notarielle Testament weiterhin gültig ist, kann ein privatschriftliches Testament frühere Verfügungen aufheben oder abändern,
insbesondere wenn es neue Bedingungen oder Klauseln enthält, die die Erbfolge modifizieren, wie in diesem Fall die Verwirkungsklausel.
Das Gericht betont, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung die Nachweiskette nicht abschließt, da die Verwirkungsklausel im privatschriftlichen Testament enthalten ist und nicht in einer öffentlichen Urkunde liegt.
Auch sei die eidesstattliche Versicherung der Notariatsangestellten nicht ausreichend, da es sich um eine Wissenserklärung
und nicht um eine Willenserklärung handle, die von den Erben selbst hätte abgegeben werden müssen.
Daher wurde die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Es bleibt dabei, dass in solchen Fällen, in denen ein späteres privatschriftliches Testament vorliegt, ein Erbschein erforderlich ist,
um die Erbfolge nachzuweisen und die Eintragung der Erben im Grundbuch vorzunehmen.
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