OLG Schleswig 3 W 13/10

Juni 12, 2016

OLG Schleswig 3 W 13/10 Kumulation der Zweifelsregeln von § 2069 und § 2270 Absatz 2 BGB, Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Schleswig 3 W 13/10

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. als Einzelrichter am 25. Juni 2010 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 23. Oktober 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin möchte mit der beabsichtigten Klage die beiden Antragsgegner unter anderem auf Feststellung in Anspruch nehmen, dass sie – die Antragstellerin – sowie ihre Schwester Frau M jeweils zu 1/6 neben den beiden Antragsgegnern zu je 1/3 Erben nach der am … 2002 verstorbenen W geworden seien.

Sie möchte die Antragsgegner als Miterben des Weiteren auf Auskunft betreffend den Nachlass und auf Auskehrung des Reinertrages nach der erwähnten Quote in Anspruch nehmen.

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Die begehrte Prozesskostenhilfe für diese Klageziele hat das Landgericht indes mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht versagt, weil es an hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt.

Voraussetzung für einen Klagerfolg wäre, dass die Antragstellerin neben den beiden Antragsgegnern Miterbin nach der Erblasserin geworden wäre.

Das ist indes nicht der Fall, weil die Erblasserin durch ihr privatschriftliches Testament vom 03. März 1990 die Berufung der Antragstellerin und ihres weiteren Enkelkindes M als Ersatzerbin nach ihrem Sohn P wirksam widerrufen hat.

Daran war sie durch eine wechselbezügliche Verfügung im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB deshalb nicht gehindert, weil in dem vorausgegangenen gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin mit ihrem vorverstorbenen Ehemann – notarielles Testament vom 09.Mai 1968 – die Berufung der Antragstellerin und ihrer Schwester zu Ersatzerben nicht geregelt ist, diese Ersatzerbenstellung vielmehr ausschließlich auf der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht und sich durch eine individuelle Auslegung eine Wechselbezüglichkeit dieser auf § 2069 BGB beruhenden Ersatzerbenbestimmung nicht ergibt.

Ist die Berufung der Antragstellerin und ihrer Schwester als Ersatzerben nach ihrem Vater aber nicht
wechselbezüglich, dann musste für deren Widerruf die Form der §§ 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 2 Testament der Erblasserin wirksam erfolgen.

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Eine Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenbestimmung kann unter Heranziehung der neueren
Rechtsprechung des BGH

(BGH NJW 2002, 1126)

nicht erkannt werden, wonach eine Kumulation der Auslegungsregeln des § 2069 BGB zur Ersatzerbenbestimmung und des § 2270 Abs. 2 BGB zur Wechselbezüglichkeit nicht möglich ist.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ausweislich seiner verallgemeinernden Ausführungen (bei juris insbesondere Tz. 14 bis 17 im Anschluss an die dort referierte geänderte Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts) nicht nur auf die Besonderheiten des dortigen Einzelfalles (nichteheliches, im Testierzeitpunkt noch nicht geborenes und nach damaliger Rechtslage nicht im Rechtssinne mit seinem Vater verwandtes Kind des vorverstorbenen Sohnes des Erblassers) bezogene, sondern vielmehr gezielt grundsätzliche Bedeutung

(ausdrücklich ebenso OLG Hamm, FamRZ 2004, 662 ff bei juris Rn. 23 mit Literaturnachweisen).

Davon gehen auch die zahlreichen, unten noch näher zu zitierenden Kommentierungen dieser Entscheidung in der Literatur und viele sich auf diese Entscheidung seither stützende Judikate anderer Gerichte aus.

Die vor diesem Hintergrund erfolgten Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts und dessen Nichtabhilfebeschluss vom 29. Dezember 2009 sind zutreffend und halten auch einer sorgfältigen Überprüfung unter Berücksichtigung der Argumente der sofortigen Beschwerde sowie der zu diesem Themenkreis umfangreich vorhandenen Rechtsprechung und Literatur stand. Anlass, trotz der grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs der immer noch vereinzelt in der Literatur vertretenen abweichenden Auffassung zu folgen, besteht nicht, weil die dortigen Argumente, wie zu zeigen sein wird, nicht überzeugen.

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Die Frage, ob ein Testament wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB
enthält, muss für jede einzelne Verfügung gesondert untersucht werden.

Dabei stellt auch die Ersatzerbeneinsetzung im Verhältnis zur Einsetzung des zunächst bedachten Erben eine solche selbstständige, gesonderte Verfügung dar

(vgl. nur OLG München, Beschluss vom 20.04.2010, 31 Wx 83/09, bei Juris Rn. 28 m. w. N.).

Deshalb führt die Ausgangsüberlegung der sofortigen Beschwerde nicht weiter, dass hier die Wechselbezüglichkeit zwischen der Erbeinsetzung des Sohnes aus erster Ehe des Erblassers H – nämlich des Herrn P – in dem gemeinschaftlichen Testament einerseits und der Berufung der Erblasserin zur Erbin ihres Ehemannes andererseits nicht zweifelhaft sein könne.

Richtig ist allerdings, dass vor einer Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB gefragt
und geklärt werden muss, ob sich durch individuelle – ggf. auch ergänzende – Auslegung des
Testamentes bereits eine Ersatzerbeneinsetzung der Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes
ergibt. Das allerdings hat das Landgericht auch nicht verkannt.

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Die Antragstellerin meint, ein solcher Wille ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das
gemeinschaftliche Testament gerade am 25. Geburtstag des Herrn P beurkundet worden sei und
darin zum Ausdruck komme, dass es hier um eine Absicherung des Stammes von Herrn P
gegangen sei.

Insoweit ist zwar richtig, dass bei der individuellen Auslegung Umstände außerhalb des Testamentes mit heranzuziehen sind. Indes ergibt sich aus dem genannten Umstand auch unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes der Erblasser nichts für das von der Antragstellerin gewünschte Auslegungsergebnis. Es kann dahinstehen, ob es sich nicht lediglich als Zufall darstellt, dass der Testierzeitpunkt auf den Geburtstag des Herrn P fiel.

Jedenfalls lässt sich aus der Testierung der Erblasser zugunsten auch dieses Sohnes des Erblassers aus erster Ehe an diesem Tag nicht ablesen, dass nicht nur er selbst, sondern gerade auch die Enkelkinder als Ersatzerben abgesichert werden sollten.

Angesichts fehlender Erwähnung der Enkelkinder (von denen eines seinerzeit immerhin schon geboren war) lässt sich gewinnen, weil es keine Anhaltspunkte gibt, dass ausdrücklich gerade die Absicherung des
Stammes des Herrn P über seine eigene Person hinaus für die beiden Erblasser von Bedeutung sein sollte.

Das hat das Landgericht, auf dessen weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang verwiesen werden kann, zutreffend erkannt.

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Die Antragstellerin und auch die sofortige Beschwerde möchten anderes im Wege einer individuellen Auslegung aber daraus entnehmen, dass es sich hier gerade um ein notarielles  Testament handelt und sie deshalb unterstellen wollen, dass der Notar bei der Beratung der Testierenden auf die gesetzliche Zweifelsregel des § 2069 BGB hingewiesen hat, diese den Testierenden auf diese Weise bekannt war und sie aber die Vorschrift nicht ausgeschlossen hätten.

Unterstellt man eine solche Belehrung des Notars über § 2069 BGB – obgleich diese Belehrung anders als die Belehrung über etwaige Pflichtteilsansprüche in der notariellen Urkunde gerade nicht vermerkt worden ist – so ergäbe sich daraus lediglich, dass die Testierenden von dieser Zweifelsregel Kenntnis hatten.

Wäre es so, würde das Schweigen des Testamentes eher dafür sprechen, dass sie einen eigenen Willen, wonach die Abkömmlinge des P als Ersatzerben eingesetzt werden sollten, nicht gebildet hatten.

Diese Überlegung führt nicht weiter, als dass eben eine Ersatzerbenberufung aufgrund von § 2069 BGB eingreifen würde, wie dies die Antragstellerin selbst in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 (S. 2, 3. Absatz, 1. Satz) auch zutreffend ausführt.

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Allein der Umstand, dass ein notarielles Testament vorliegt, das vor dem Hintergrund der damals
noch abweichenden obergerichtlichen Rechtsauffassung (wonach eine Kumulation von § 2069
und § 2270 Abs. 2 BGB möglich war)

zur Frage der Ersatzerbeneinsetzung schweigt und eine Regelung eines dahingehenden ausdrücklichen gemeinsamen Erblasserwillens gerade nicht enthält, kann mithin nicht im Wege der individuellen Auslegung dazu führen, einen wirklichen oder auch nur mutmaßlichen Willen der Testierenden zur Ersatzerbenberufung anzunehmen

(vgl. dazu auch Frenz in ZNotP 2006, 329, 330 unter III. 2.).

Die sofortige Beschwerde beruft sich sodann zu ihren Gunsten auf die Entscheidung des OLG
Hamm vom 15. Juli 2003

(FamRZ 2004, 662 f.).

Diese Entscheidung befasst sich auf der Grundlage der genannten neueren BGH-Rechtsprechung mit der Frage, welche Anforderungen an das Testament zu stellen sind, damit ihm im Wege der individuellen Auslegung ausreichende Anhaltspunkte für eine Ersatzerbeneinsetzung entnommen werden können.

Dafür will das OLG Hamm als Kriterium insbesondere die Intensität familiärer Bindungen zwischen den testierenden Großeltern und ihren Enkelkindern heranziehen.

Es will in diesem Rahmen darauf abstellen, es könne bei

(konkret bestehenden – was festzustellen wäre, vgl. OLG Hamm, a. a. O. bei juris Rn. 27)

guten familiären Bindungen zwischen diesen Großeltern einerseits und ihren Kindern und
Enkelkindern andererseits nach der Lebenserfahrung von einem mutmaßlichen Willen der
Erblasser ausgegangen werden, dass die Enkel eines vorverstorbenen Kindes als Ersatzerben
berufen sein sollten.

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Ob derart abgesenkte Anforderungen die Basis der grundlegenden Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (a. a. O.) doch bereits verlassen und strengere Maßstäbe angewendet werden
müssen, insbesondere gute familiäre Bindungen und die genannte allgemeine Lebenserfahrung
für eine im Wege ergänzender Testamentsauslegung zu erkennende Ersatzerbeneinsetzung nicht
ausreichen

(so wohl BayObLG FamRZ 2004, 1671 f.

und in Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung sowie der Entscheidung des OLG Hamm auch Keim, ZEV 2004, 245 f.),

kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall lassen sich derartige intakte familiäre Bindungen
zwischen den testierenden Erblassern einerseits und Herrn P sowie dessen Kindern andererseits
gerade nicht feststellen. Die Antragstellerin zitiert in ihrem Klagentwurf auf Seite 4 insoweit
ausdrücklich die von dem Senat bestätigte Entscheidung des Landgerichts im Senatbeschluss vom 30. Juni 2004, 3 Wx 24/04).

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Darin heißt es aber, dass der Erblasser nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Anhörung und Beweisaufnahme zwar zu seinen Sohn P eine gute Beziehung gehabt und auch die beiden Enkelkinder ins Herz geschlossen habe,

andererseits aber die Erblasserin zu ihrem Stiefsohn und dessen Kindern in einem sehr distanzierten Verhältnis gestanden habe, weshalb ein gemeinsamer Wille der Erblasser zur Ersatzerbeneinsetzung der Antragstellerin und deren Schwester nicht festgestellt werden könne. Anderes legt die Antragstellerin in ihrem Klagentwurf auch nicht dar.

Soll es aber kommt es gerade auf den gemeinsamen Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an

(vgl. nur Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2006, vor § 2265 ff. Rn. 47 m. w. N.).

Bleibt es mithin dabei, dass eine Ersatzerbenberufung der Antragstellerin nur auf der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 2069 BGB beruht und sich nicht durch vorrangige individuelle Auslegung feststellen lässt, dann ist in einem zweiten Schritt allerdings zu fragen, ob aber eine solche auf § 2069 BGB beruhende Ersatzerbenstellung nach dem Willen der Erblasser wechselbezüglich ausgestaltet sein sollte

(zu diesem notwendigen weiteren Auslegungsschritt vgl. OLG München Beschluss vom 20. April 2010, 31 Wx 83/09 bei juris Rn. 29 ff.).

Dabei ist indes der Umstand allein, dass die Erblasser die Schlusserbeneinsetzung – hier
des P – wechselbezüglich ausgestaltet haben, kein ausreichendes und zwingendes Indiz dafür,
dass auch die Ersatzerbeneinsetzung im Sinne des § 2069 nach den Willen der Erblasser
wechselbezüglich sein sollte.

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Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Erblasser, wenn sie denn § 2069 BGB kannten (wovon die sofortige Beschwerde ausgeht), dieser Ersatzerbeneinsetzung aufgrund gesetzlicher Zweifelsregel gerade keine Bindung beimessen und dem Umstand des Vorversterbens des bedachten Schlusserbens ggfs. mit neuen Verfügungen Rechnung tragen wollten

(OLG München, a. a. O. bei juris Rn. 32;

juris-Praxiskommentar zum BGB/Reymann, 4. Aufl. Stand 7. Juni 2010, § 2271 Rn. 28.1).

Insoweit kommt auch dem Umstand, dass die Testierenden trotz unterstellter Belehrung über § 2069 BGB seitens des Notars die Abkömmlinge ihres Sohnes P in dem Testament nicht erwähnt haben, durchaus
Bedeutung zu.

Denn wenn sie sie dann nach solcher Belehrung – obwohl die Antragstellerin bereits geboren war – in dem Testament nicht ausdrücklich zu Ersatzerben berufen, spricht die Lebenserfahrung eher dafür, dass sie eine Bindung des Längstlebenden insoweit gerade nicht gewollt haben

(vgl. Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, 2. Aufl. 2008, § 2069 Rn. 5).

Das gilt hier im besonderen Maße vor dem Hintergrund, dass die Erblasserin in Kenntnis ihres
mittestierenden Ehemannes ein distanziertes Verhältnis zu ihrem Stiefsohn und dessen Kindern
hatte.

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Bestehen jedenfalls Zweifel an der von den Erblassern gewollten Wechselbezüglichkeit der auf §
2069 BGB beruhenden Stellung der Antragstellerin und ihrer Schwester zu Ersatzerben so könnte Wechselbezüglichkeit nur bei Heranziehung der weiteren Zweifelsregel aus § 2270 Abs.  2 S. 1 BGB festgestellt werden.

Dann aber käme es zu einer Kumulation der Zweifelsregeln aus § 2069 BGB und § 2270 Abs. 2 BGB.

Die Möglichkeit einer solchen Kumulation hat der BGH indes in der zitierten Entscheidung abgelehnt.

Bei den Fallgruppen der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB kann nach der zugrundeliegenden Lebenserfahrung angenommen werden, dass die Verfügung des einen die Gegenleistung für die Verfügung des anderen ist.

Dies rechtfertigt es, den Verfügungen der Ehegatten im Wege der Auslegungsregel eine Wechselbezüglichkeit auch dann beizulegen, wenn sich ein entsprechender Wille durch individuelle Auslegung nicht feststellen lässt.

Bei einer allein aus § 2069 BGB hergeleiteten Ersatzerbenstellung trifft dieser innere Rechtfertigungsgrund des § 2270 Abs. 2 BGB nicht zu.

§ 2069 BGB sagte nämlich für sich genommen über die Bindungswirkung in einem gemeinschaftlichen Testament nichts aus und hindert somit den überlebenden Ehegatten nicht an einer Änderung der nach dieser BGB mit der des § 2069 BGB würde dazu führen, dass ein nicht feststellbarer Wille zur Bindung
in Bezug auf eine durch individuelle Auslegung nicht feststellbare Verfügung angenommen wird.

Das aber lässt sich nicht mehr durch einen allgemeinen Erfahrungssatz rechtfertigen.

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Diese Begründung des BGH ist überzeugend und wird von der Rechtsprechung und auch überwiegend von der Literatur geteilt

(vgl. nur bei BayObLG a. a. O.;

OLG München, a. a. O.;

Senat a. a. O.;

Bamberger/Roth/Litzenburger a. a. O., § 2069 Rn. 5;

Keim ZEV 2004, 245 f;

Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl. 2010, § 2069 Rn. 1;

juris- Praxiskommentar/Reymann, a. a.O., § 2271 Rn. 27 ff.;

Frieser, Fachanwaltskommentar ErbR, 2. Aufl. 2008, § 2069 Rn. 4;

Löhnig in Prütting u.a., BGB, 4. Aufl. 2009, § 2269 Rn. 3).

Soweit sich zu dieser Rechtsprechung auch
kritische Stimmen finden

(etwa Staudinger/Otte, BGB, Neubearb. 2003, § 2069 Rn. 19

und MüKo zum BGB/Leipold, 5. Aufl. 2010, § 2069 Rn. 22),

vermögen die Gegenargumente nicht zu überzeugen.

Die Annahme von Otte, die Differenzierung des BGH zwischen ausdrücklich berufenen und kraft der Auslegungsregel des § 2069 berufenen Abkömmlinge fände in § 2270 Abs. 2 BGB keine Stütze, ist deshalb nicht überzeugend, weil § 2270 Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich auf „Verfügungen“ der Erblasser abstellt.

Die Kritik von Leipold, knüpft daran an, dass auch für die individuelle Auslegung eines Erblasserwillens zur Einsetzung von Ersatzerben die allgemeine Lebenserfahrung eine entscheidende Rolle spiele, die aber § 2069 BGB ebenfalls zugrunde liege.

Das überzeugt deshalb nicht, weil sich allein aus allgemeiner Lebenserfahrung ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles ein Wille der Testierenden zur Ersatzerbenbestimmung im Wege der individuellen (ergänzenden) Auslegung nicht entnehmen lässt, solches sich auch gerade aus der diskutablen Auffassung des OLG Hamm (a. a. O.) nicht ergibt.

Denn auch die dort herangezogene allgemeine Lebenserfahrung muss doch im konkreten Fall stets individuell daran überprüft werden, ob die zugrunde liegenden normalen Lebensverhältnisse mit einem guten Kontakt zwischen Großeltern und Kindern sowie Enkelkindern tatsächlich bestehen, oder es sich – wie vorliegend – anders verhält.

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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