OLG Schleswig 3 Wx 1/16 Auslegung gemäß Einheitslösung trotz Wortwahl “befreiter Vorerbe”

Februar 3, 2018

OLG Schleswig 3 Wx 1/16 Auslegung gemäß Einheitslösung trotz Wortwahl “befreiter Vorerbe”

RA und Notar Krau

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 3 Wx 1/16) befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, das die Begriffe „befreiter Vorerbe“ und „Schlusserbe“ verwendet.

Im Kern geht es um die Frage, ob die Eheleute in ihrem Testament eine Vor- und Nacherbschaft oder die sogenannte „Einheitslösung“ (also eine Alleinerbschaft mit Schlusserbenbestimmung) beabsichtigten.

Im Jahr 1996 hatten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als „befreite Vorerben“ einsetzten.

Es wurde festgelegt, dass der überlebende Ehepartner frei über den Nachlass verfügen könne.

In einem späteren Testament des Erblassers von 2009 wurden ähnliche Regelungen getroffen, allerdings ohne die Unterschrift der Ehefrau, was es unwirksam machte.

Nach dem Tod beider Eheleute beantragte der Sohn des Erblassers, der nicht aus der Ehe hervorgegangen war,

einen Erbschein, da er der Meinung war, dass eine Vor- und Nacherbschaft vorlag und er dadurch Miterbe sein sollte.

OLG Schleswig 3 Wx 1/16 Auslegung gemäß Einheitslösung trotz Wortwahl “befreiter Vorerbe”

Das Amtsgericht entschied jedoch, dass die Eheleute sich gegenseitig zu uneingeschränkten Alleinerben eingesetzt hatten und die Erbfolge nach dem Tod des Überlebenden auf den Sohn und eine Nichte zu gleichen Teilen übergehen sollte.

Der Sohn legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Es argumentierte, dass die verwendete Formulierung „befreiter Vorerbe“ zwar juristisch inkorrekt sei, jedoch nicht die Absicht der Eheleute widerspiegele.

Sie hätten keine Vor- und Nacherbschaft gewollt, sondern eine Einheitslösung, bei der der Überlebende Alleinerbe wird und nach dessen Tod das gesamte Vermögen an die Schlusserben (Sohn und Nichte) zu gleichen Teilen fällt.

Die Beschwerde des Sohnes wurde daher abgewiesen, und er trägt die Kosten des Verfahrens.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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