OLG Schleswig 3 Wx 11/12 – Anspruch gegen Erben auf Bestimmung Inventarfrist

Februar 3, 2018

OLG Schleswig 3 Wx 11/12 – Anspruch gegen Erben auf Bestimmung Inventarfrist

RA und Notar Krau

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (3 Wx 11/12) betrifft die Haftung von Erben für Wohngeldschulden einer vererbten Eigentumswohnung.

Die Beteiligte zu 1, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, forderte von der Beteiligten zu 2, die Erbin des verstorbenen Wohnungseigentümers, eine Inventarfrist gemäß § 1994 BGB,

um die Haftung für offene Hausgeldforderungen und andere Verbindlichkeiten abzuklären.

Der Erblasser, der 2000 verstarb, war zu 50 % Miteigentümer einer Wohnung.

Nach seinem Tod und dem seiner Miteigentümerin erbten mehrere Personen, unter anderem die Beteiligte zu 2.

Die Eigentümergemeinschaft erhob im Jahr 2011 Klage gegen die Erben wegen rückständiger Zahlungen aus den Jahren 2009 bis 2011.

Die Beteiligte zu 2 argumentierte, dass es sich um Verbindlichkeiten nach dem Tod des Erblassers handelte und sie daher nur beschränkt hafte.

Sie berief sich auf die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB.

Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte die Erbin zur Zahlung, beschränkte die Haftung jedoch auf den Nachlass.

OLG Schleswig 3 Wx 11/12 – Anspruch gegen Erben auf Bestimmung Inventarfrist

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf wurde diese Beschränkung aufgehoben, und die Erben wurden ohne Haftungsbeschränkung zur Zahlung verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil später auf und verwies es zurück.

Im vorliegenden Verfahren beantragte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Frist zur Errichtung eines Nachlassinventars,

um festzustellen, ob die Wohngeldforderungen als Nachlassverbindlichkeiten gelten.

Das Amtsgericht Elmshorn wies den Antrag zunächst ab. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht jedoch zugunsten der Beteiligten zu 1 und setzte eine Frist zur Inventarerrichtung fest,

da die Forderungen teilweise auch als Nachlassverbindlichkeiten angesehen werden können, die den Erben betreffen.

Das Gericht entschied letztlich, dass die Erben in der Regel auch persönlich für Verbindlichkeiten haften, die nach dem Tod des Erblassers durch die Verwaltung des Nachlasses entstehen.

Dies gilt insbesondere für laufende Kosten einer Eigentumswohnung, die dem Nachlass zuzurechnen sind.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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