OLG Schleswig 3 Wx 110/14 – Auslegung Erbeinsetzung nach dem Längstlebenden in privatschriftlichem Ehegattentestament

Februar 3, 2018

OLG Schleswig 3 Wx 110/14 – Auslegung Erbeinsetzung nach dem Längstlebenden in privatschriftlichem Ehegattentestament

RA und Notar Krau

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 3 Wx 110/14 behandelt die Auslegung eines privatschriftlichen Ehegattentestaments, das eine Vor- und Nacherbschaft regelt.

Der am 25. Mai 2014 verstorbene Erblasser und seine 2004 verstorbene Ehefrau hatten am 6. Oktober 2003 ein gemeinsames Testament verfasst.

In diesem Testament wurde festgelegt, dass der Längstlebende alles erbt, und nach dessen Tod die Kinder und weitere Personen bedacht werden sollten.

Die Antragsteller, zwei Söhne des Erblassers, hatten einen Erbschein beantragt, der sie als alleinige Erben ausweist.

Sie argumentierten, dass die Bestimmungen im Testament, insbesondere die Erwähnung der Enkelin und der Cousinen, lediglich als unverbindliche Wünsche zu interpretieren seien und keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden sei.

Zudem wiesen sie darauf hin, dass der Erblasser keine Wohnungen hinterlassen habe, sondern nur ein ungeteiltes Grundstück, was die testamentarischen Anordnungen erschwere.

Das Amtsgericht Elmshorn hatte den Antrag auf Erteilung des Erbscheins abgelehnt, da es die testamentarischen Bestimmungen als Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gemäß § 2100 BGB interpretierte.

OLG Schleswig 3 Wx 110/14 – Auslegung Erbeinsetzung nach dem Längstlebenden in privatschriftlichem Ehegattentestament

Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht bestätigt.

Das Testament sei so zu verstehen, dass die beiden Söhne als Vorerben des Nachlasses berufen wurden, und die Enkelin sowie die Cousinen als Nacherben.

Dabei handele es sich nicht um unverbindliche Wünsche, sondern um verbindliche letztwillige Verfügungen der Erblasser.

Auch die Tatsache, dass es keine rechtliche Teilung des Grundstücks in separate Wohnungen gab, ändere nichts an der Gültigkeit der testamentarischen Bestimmungen.

Das Gericht entschied, dass die Beschwerde der Söhne unbegründet ist, da das Testament eindeutig eine Vor- und Nacherbschaft anordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Antragstellern auferlegt, und der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 160.000 Euro festgesetzt.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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