OLG Schleswig 9 U 128/21 – Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Juli 28, 2022
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OLG Schleswig 9 U 128/21 – Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe zurück.

Der Kläger hatte eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der X Bank AG (ursprüngliche Beklagte) eingereicht.

Dieser Beschluss sah die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs auf die Beklagte vor.

Der Kläger argumentierte, er habe gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt und besitze die nötige Anfechtungsbefugnis.

Das Landgericht Itzehoe hatte die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er zum relevanten Zeitpunkt Aktionär der X Bank war und den erforderlichen Widerspruch eingelegt hatte.

Dies betraf insbesondere die Zuteilung der Stimmrechtskarten AAA und BBB, die unterschiedliche Aktienbestände repräsentierten.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht ausreichend belegen konnte, dass er vor Bekanntgabe der Tagesordnung zur Hauptversammlung im Besitz der entsprechenden Aktien war.

OLG Schleswig 9 U 128/21 – Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

In seiner Berufung führte der Kläger an, dass das Urteil aufgrund eines Verfahrensfehlers aufgehoben werden müsse, da das Landgericht nach Ablauf einer dreimonatigen Frist im schriftlichen Verfahren entschieden habe, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das OLG Schleswig entschied jedoch, dass dieser Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt wurde und das Urteil nicht darauf beruht.

Das OLG bestätigte das Urteil des Landgerichts und bekräftigte, dass der Kläger seine Anfechtungsbefugnis nicht nachweisen konnte.

Auch seine weiteren Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses, einschließlich der Gültigkeit des Verschmelzungsvertrags und der Durchführung der Hauptversammlung, wurden zurückgewiesen.

Da der Kläger keine neuen substantiellen Argumente vorbrachte, die das erstinstanzliche Urteil in Frage stellen könnten, blieb seine Berufung erfolglos.

Schließlich entschied das OLG Schleswig, dass die Klage unbegründet war und die Kosten des Verfahrens vom Kläger zu tragen sind.

RA und Notar Krau

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