OLG Stuttgart 19 W 78/15
Beschluss vom 26. Januar 2016
Umfang der Pflicht zur Auskunftserteilung,
§ 2314 BGB
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über den Umfang der Auskunftspflicht des Erben gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten.
Der Erbe hatte dem Pflichtteilsberechtigten zwar Auskunft über den Nachlass erteilt, jedoch keine Nachforschungen
über mögliche Schenkungen der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod angestellt.
Das Landgericht hatte den Erben daraufhin zur Auskunftserteilung verurteilt und ein Zwangsgeld festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung legte der Erbe Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Stuttgart:
Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde des Erben zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Der Erbe sei verpflichtet, im zumutbaren Umfang Nachforschungen über mögliche Schenkungen anzustellen und dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft darüber zu erteilen.
Begründung:
Das OLG Stuttgart bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass der Antrag des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung zulässig ist.
Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 BGB sei auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen habe.
Das OLG Stuttgart bestätigte auch die Auffassung des Landgerichts, dass der Erbe nicht im zumutbaren Umfang Nachforschungen über mögliche Schenkungen angestellt hat.
a) Konkrete Anhaltspunkte für Schenkungen:
Das Landgericht hatte zu Recht konkrete Anhaltspunkte für Schenkungen darin gesehen, dass die Konten
der Erblasser zum Stichtag nahezu keine Guthaben aufwiesen, obwohl sie unstreitig monatliche Einkünfte hatten.
In einem solchen Fall sei der Erbe verpflichtet, von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch zu machen, um eventuelle Zuwendungsempfänger zu ermitteln.
b) Zumutbare Ermittlungen:
Zu den vom Erben anzustellenden Ermittlungen gehöre insbesondere die Einsichtnahme in die Kontoauszüge und Sparbücher für einen Zeitraum von zehn Jahren.
Auch die Einholung von Äußerungen von Verwandten über den Erhalt von Schenkungen sei zumutbar.
c) Keine unverhältnismäßige Belastung:
Selbst wenn die Banken dem Erben für die Auskünfte Aufwandsentschädigungen in Rechnung stellen würden,
sei dies angesichts des in Rede stehenden Zeitraums von zehn Jahren nicht unverhältnismäßig.
Das vom Landgericht festgesetzte Zwangsgeld sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Es sei im unteren Bereich des zulässigen Rahmens festgesetzt worden und genüge dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Stuttgart verdeutlicht den Umfang der Auskunftspflicht des Erben gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten.
Der Erbe ist verpflichtet, im zumutbaren Umfang Nachforschungen über mögliche Schenkungen der Erblasser anzustellen
und dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft darüber zu erteilen.
Dazu gehört insbesondere die Einsichtnahme in Kontoauszüge und Sparbücher sowie die Einholung von Äußerungen von Verwandten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.