OLG Stuttgart 8 W 253/11

August 11, 2017

OLG Stuttgart 8 W 253/11 Erbeinsetzung des Heimträgers: Kenntnis des Heimträgers von seiner Erbeinsetzung in einem “stillen Testament” von Angehörigen des Heimbewohners bei Benachrichtigung seines Landesverbandes

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 HeimG verbietet es den Angehörigen eines (zukünftigen) behinderten Heimbewohners nicht, den Heimträger in einem “stillen Testament” als Erbe einzusetzen, wenn dieser zu Lebzeiten des Erblassers keine Kenntnis von seiner Erbeinsetzung hatte.

Der Heimträger hat keine Kenntnis von der letztwilligen Verfügung des Erblassers, wenn lediglich der Landesverband, dem er angehört, durch den Erblasser von seiner Einsetzung als Alleinerbe unterrichtet wurde.

Eine Zurechnung des auf Seiten des Landesverbandes vorhandenen Wissens zu Lasten des Heimträgers kommt nicht in Betracht, weil hierfür keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist.

OLG Stuttgart 8 W 253/11

  1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats Schwäbisch Gmünd I – Nachlassgericht – vom 04.03.2011, Az. I NG 92/2010, wird

zurückgewiesen.

  1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des Notariats Schwäbisch Gmünd I – Nachlassgericht – vom 04.03.2011, Az. I NG 92/2011,

aufgehoben.

  1. Das Notariat Schwäbisch Gmünd I – Nachlassgericht – wird angewiesen, der Beteiligten Ziff. 1 den von dieser mit Erbscheinsantrag vom 28.01.2011 beantragten Erbschein zu erteilen.
  2. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Gerichtsgebühren aus einem Gegenstandswert von € 47.680,04. Im Übrigen ergeht die Beschwerdeentscheidung gerichtsgebührenfrei.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziff. 1, 3, 4 und 5 im Beschwerdeverfahren trägt die Beteiligte Ziff. 2 jeweils die Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt.

  1. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 95.119,63 festgesetzt.

Gründe OLG Stuttgart 8 W 253/11

I.

Die Erblasserin war seit dem Jahr 1947 mit … verheiratet, der am 31.07.2006 vorverstorben ist. Die Beteiligte Ziff. 2 ist das einzige Kind aus dieser Ehe und der einzige Abkömmling der Erblasserin. Die Beteiligte Ziff. 2 ist geistig behindert, für sie ist eine rechtliche Betreuung angeordnet. Sie lebt seit dem 09.05.1988 in einer vom Beteiligten Ziff. 1 betriebenen Einrichtung in der … in ….

Von der Erblasserin liegen insgesamt drei Verfügungen von Todes wegen vor. In einem mit ihrem Ehemann … geschlossenen Erbvertrag vom 30.04.1986 (Bl. 8 d.A.) hat der Erstversterbende den überlebenden Ehegatten zu seinem unbeschränkten Alleinerben eingesetzt. Der Überlebende hat den Verein Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V., …, mithin den Beteiligten Ziff. 1, zu seinem Alleinerben eingesetzt, des weiteren unter anderem die Beteiligte Ziff. 3 als Ersatzerbin. Überdies wurde unter anderem als Auflage für den Alleinerben/Ersatzerben verfügt, dass die Beteiligte Ziff. 2 in dessen Einrichtung aufgenommen werde.

Zugunsten des Beteiligten Ziff. 3 wurde ein Vermächtnis ausgebracht. Zudem wurde unter anderem Testamentsvollstreckung angeordnet und der Beteiligte Ziff. 4 zum Testamentsvollstrecker ernannt. In einem Nachtrag vom 19.08.2003 (Bl. 9 d.A.) zum Erbvertrag vom 20.04.1986 haben die Erblasserin und ihr Ehemann … modifizierende Regelungen zu der genannten Auflage und dem genannten Vermächtnis getroffen. In einem privatschriftlich verfassten „Zusatz zum Testament“ vom 24.05.2005 (Bl. 18 d.A.) haben die Erblasserin und ihr Ehemann … schließlich folgendes verfügt:

„Der Wunsch nach unserem Tod ist, dass das Sparguthaben von der „…“ in …, an die Lebenshilfe in der … z. Hd. des Herrn … dem Leiter, für die Behinderten Bewohner, zukommt. Eventuell als Urlaubs Zuschuß. Mit den besten Wünschen von uns.
24. Mai 2005

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Der Beteiligte Ziff. 4 hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen.

Die Betreuerin der Beteiligten Ziff. 2, Frau …, schlug am 20.08.2010 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die angefallene oder noch anfallende Erbschaft namens der Beteiligten Ziff. 2 aus jedem Berufungsgrund und ohne jede Bedingung aus. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dieser Ausschlagung wurde offenbar nicht eingeholt. Stattdessen beantragte die Betreuerin mit Datum vom 29.12.2010 namens der Beteiligten Ziff. 2 die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Beteiligte Ziff. 2 Alleinerbin der Erblasserin geworden ist. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Einsetzung des Beteiligten Ziff. 1 als Erbe sei wegen eines Verstoßes gegen § 9 LHeimG BW nichtig.

Der Beteiligte Ziff. 1 ist dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 2 entgegengetreten. Er vertritt die Auffassung, er sei rechtmäßiger Testamentserbe geworden. Am 28.01.2011 hat der Beteiligte Ziff. 1 seinerseits zur Niederschrift des Notariats Schwäbisch Gmünd I – Nachlassgericht – die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach er Alleinerbe der Erblasserin geworden ist. Diesem Erbscheinsantrag ist wiederum die Beteiligte Ziff. 2 entgegengetreten.

Durch Beschluss vom 04.03.2011 hat das Notariat Schwäbisch Gmünd I – Nachlassgericht – sowohl den Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziff. 1 als auch den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 2 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Alleinerbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 1 sei gemäß § 9 Abs. 1 LHeimG BW (neuer Fassung) in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Die restliche Verfügung bleibe aber wirksam. Ein Wegfall der in § 3 des Erbvertrages vom 30.04.1986 angeordneten Ersatzerbfolge des Beteiligten Ziff. 3 sei nicht dargelegt. Daher sei auch der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 2 zurückzuweisen.

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Gegen diesen ihm am 05.03.2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte Ziff. 1 mit seiner am 04.04.2011 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde. Nach seiner Auffassung ist seine Einsetzung zum Alleinerben wirksam, da er erst nach dem Tode der Erblasserin von ihr erfahren habe. Letzteres ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Beteiligte Ziff. 2 wendet sich gegen den ihr am 07.03.2011 zugestellten Beschluss vom 04.03.2011 mit ihrer am 23.03.2011 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde. Sie hält die Entscheidung des Nachlassgerichts insoweit für richtig, als die Einsetzung des Beteiligten Ziff. 1 als Alleinerbe im Hinblick auf das Heimgesetz für unwirksam erklärt wurde. Zu der Frage, ob der Beteiligte Ziff. 1 die Verfügung gekannt hat, trägt die Beteiligte Ziff. 2 vor, der diesbezügliche – verneinende – Vortrag des Beteiligten Ziff. 1 sei schlicht unzutreffend. Die Kenntnis ergebe sich eindeutig aus einem Schreiben der Beteiligten Ziff. 1 an die Erblasserin vom 16.12.2002 (bei Bl. 155 d.A.).

Weiter macht die Beteiligte Ziff. 2 geltend, die Einsetzung der Beteiligten Ziff. 3 müsse ebenfalls gemäß § 14 HeimG bzw. § 138 BGB als unwirksam eingestuft werden. Bei der Beteiligten Ziff. 3 handle es sich um eine Einrichtung, in deren Förder- und Betreuungsbereich sich die Antragstellerin Ziff. 2 seit Jahren regelmäßig aufhalte und die den Lebensmittelpunkt für diese darstelle.

Zudem habe die im vorliegenden Fall vorgenommene Ersatzerbeneinsetzung nur den Fall umfassen sollen, dass der Verein Lebenshilfe – der Beteiligte Ziff. 1 – oder eine Ersatzorganisation nicht vorhanden ist, so dass die Beteiligte Ziff. 2 weder vom Verein Lebenshilfe noch von deren Nachfolgeorganisation betreut werden könnte. Eine Regelung für den Fall, dass die Erbeinsetzung der Beteiligten Ziff. 1 unwirksam sein sollte, hätten die Erblasser nicht getroffen mit der Folge, dass die Beteiligte Ziff. 2 gesetzliche Alleinerbin werde.

OLG Stuttgart 8 W 253/11

Hilfsweise hat die Beteiligte Ziff. 2 im vorliegenden Verfahren die Anfechtung des Erbvertrages vom 30.04.1986 erklärt und zur Begründung ausgeführt, eine Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten Ziff. 3 habe in dem Fall, dass der Beteiligte Ziff. 1 noch vorhanden sei, mit der abgegebenen Erklärung nicht erfolgen sollen.

Die Beteiligte Ziff. 2 beantragt im Beschwerdeverfahren,

die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 zurückzuweisen.

Die Beteiligte Ziff. 3 hält den angegriffenen Beschluss des Nachlassgerichts für zutreffend. Auch sie hält die Einsetzung der Beteiligten Ziff. 1 als Alleinerbin für unwirksam und ihre eigene Einsetzung als Ersatzerbe für wirksam.

Zur Frage der Kenntnis des Beteiligten Ziff. 1 von der Erbeinsetzung trägt die Beteiligte Ziff. 3 vor, es entspreche durchaus den üblichen Gepflogenheiten, dass im Wege einer letztwilligen Verfügung Begünstigte von den Erblassern zu deren Lebzeiten hierüber unterrichtet werden, auch um Wohlverhalten im Sinne der Erblasser sicherzustellen. Im vorliegenden Fall könne allerdings dahinstehen, ob der Beteiligte Ziff. 1 positive Kenntnis vom Inhalt der letztwilligen Verfügung hatte oder nicht.

Bereits der weitere Verbleib der Beteiligten Ziff. 2 in der Einrichtung des Beteiligten Ziff. 1 führe zur Nichtigkeit der Alleinerbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 1. Ihre eigene Einsetzung als Ersatzerbe hält die Beteiligte Ziff. 3 demgegenüber für wirksam. Richtig sei zwar, dass die Beteiligte Ziff. 2 in den Werkstätten der Beteiligten Ziff. 3 während der üblichen Arbeitszeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehe.

OLG Stuttgart 8 W 253/11

Es handle sich insoweit aber weder um eine Einrichtung beziehungsweise Maßnahme der Tages und Nachtpflege noch der Kurzzeitpflege, geschweige denn stelle die entsprechende Tätigkeit und der dortige Aufenthalt den Lebensmittelpunkt der Beteiligten Ziff. 2 dar, es handle sich schlichtweg um ihre Arbeitsstelle. Die Regelung des § 14 HeimG sei daher auf sie – die Beteiligten Ziff. 3 – nicht anwendbar. Sie habe im Übrigen nach dem Wortlaut des Erbvertrages „für alle Fälle“ Ersatzerbe werden sollen.

Die Beteiligte Ziff. 3 beantragt im Beschwerdeverfahren,

die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 1 und 2 zurückzuweisen.

Die Beteiligte Ziff. 3 hat während des Abhilfeverfahrens beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie Alleinerbin der Erblasserin geworden ist. Über diesen Erbscheinsantrag ist noch nicht entschieden.

Das Notariat Schwäbisch Gmünd I – „Betreuungsgericht“ (gemeint: Nachlassgericht) – hat den Beschwerden der Beteiligten Ziff. 1 und 2 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 1 und 2 sind gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 hat auch in der Sache Erfolg, da er Alleinerbe der Erblasserin geworden ist und sein Erbscheinsantrag deshalb zu Unrecht zurückgewiesen worden ist. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 2 wurde demgegenüber zu Recht zurückgewiesen, weshalb ihre Beschwerde ohne Erfolg bleibt.

1.

OLG Stuttgart 8 W 253/11

Gemäß § 14 Abs. 1 HeimG (Bund), § 14 Abs. 1 LHeimG BW alter Fassung, § 9 Abs. 1 LHeimG BW neuer Fassung ist es dem Heimträger untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder den Bewerbern um einen Heimplatz Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte oder zu vereinbarende Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Ein Verstoß hiergegen führt zur Nichtigkeit der betreffenden Zuwendung gemäß § 134 BGB. Erfasst sein können neben Zuwendungen des Bewohners oder Bewerbers auch Zuwendungen Dritter, zum Beispiel Angehöriger.

Dies ergibt sich aus der Formulierung „zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern“. Dass eine Zuwendung bereits vor dem Eintritt in das Heim erfolgt ist, schließt die Anwendbarkeit des Verbotsgesetzes nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe ZEV 1996, 146; Kammergericht NJW-RR 1999, 2). Eine Zuwendung im vorgenannten Sinne kann auch in einer letztwilligen Verfügung liegen.

Das Verbot erfasst aber nicht jede einseitige letztwillige Verfügung schlechthin. Ein „sich gewähren lassen“ setzt vielmehr voraus, dass zu der Zuwendungshandlung das Einverständnis des Empfängers der Zuwendung hinzutritt und sich deshalb das Eintreten des Vermögensvorteils auf ein Einvernehmen zwischen dem Testierenden und dem Bedachten gründet (BayObLG NJW 1992, 55; BayObLGZ 1992, 344; Kammergericht NJW-RR 1999, 2; OLG Karlsruhe ZEV 2011, 424).

In diesem Sinn wird der Begriff „sich gewähren lassen“ auch im Rahmen des § 138 Abs. 2 BGB verstanden, an den sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 14 HeimG (Bund) angelehnt hat. An einem solchen Einvernehmen fehlt es aber, wenn der Heimträger bedacht wird, ohne dass er bis zum Eintritt des Erbfalls Kenntnis erlangt hat (Kammergericht NJW-RR 1999, 2; BayObLG NJW 1992, 55; OLG Karlsruhe ZEV 2011, 424).

OLG Stuttgart 8 W 253/11

Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1998, 2964) hat die in § 14 HeimG (Bund) enthaltene Einschränkung der Testierfähigkeit des Heimbewohners unter anderem mit der Erwägung als verfassungskonform gebilligt, eine Unverhältnismäßigkeit der Regelung zur Erreichung der mit ihr verfolgten Zwecke liege nicht vor, weil testamentarische Verfügungen, die dem Betroffenen nicht mitgeteilt und im Stillen angeordnet werden, stets zulässig seien. Bei fehlender Kenntnis des Begünstigten sei das Testament stets wirksam (BVerfG a.a.O. unter Verweis auf BGH ZEV 1996, 147).

Nicht gefolgt werden kann der im vorliegenden Fall vom Nachlassgericht vertretenen Auffassung, im Hinblick darauf, dass die Beteiligte Ziff. 2 weiterhin in der Einrichtung des bedachten Trägers wohne, könne dahingestellt bleiben, ob hier ein Einvernehmen im oben genannten Sinne vorlag. Das Nachlassgericht verweist insoweit auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 20.06.2006 (NJW 2006, 2642), wonach dann, wenn ein Angehöriger eines Heimbewohners den Träger zum Erben beziehungsweise Vermächtnisnehmer einsetzt und der Heimbewohner weiterhin in der Einrichtung dieses Trägers lebt und dessen Dienste in Anspruch nimmt, das Verbot eingreifen soll, auch wenn der Heimträger ohne sein Wissen zum Erben eingesetzt wurde.

Der Bundesgerichtshof (NJW 2012, 155 – in einem Fall der Einsetzung des Heimträgers als Nacherbe) ist dieser Rechtsprechung zu Recht nicht gefolgt. Es bleibt vielmehr dabei, dass zum Schutze der Testierfreiheit die Regelung des § 14 HeimG (Bund) verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass sie dem Angehörigen eines Heimbewohners die Einsetzung des Heimträgers in einem „stillen“ Testament auch in diesem Fall nicht verbietet. Im Rahmen des praktisch wortgleichen § 14 LHeimG BW beziehungsweise nunmehr § 9 LHeimG BW kann nichts anderes gelten.

2.

Im vorliegenden Fall kann eine Unwirksamkeit der in Rede stehenden letztwilligen Verfügung – Einsetzung des Beteiligten Ziff. 1 als Alleinerbe im Erbvertrag der Eheleute … vom 30.04.1986 – nicht festgestellt werden, da nicht ersichtlich ist, dass der Beteiligte Ziff. 1 Kenntnis von der Erbeinsetzung hatte. Ein Einvernehmen im oben genannten Sinne kann nicht festgestellt werden.

OLG Stuttgart 8 W 253/11

Der Beteiligte Ziff. 1 macht geltend, er habe erst nach dem Tode der Erblasserin Kenntnis von der Zuwendung erhalten, nämlich mit der Übersendung der Niederschrift zur Testamentseröffnung vom 28.07.2010 durch das Nachlassgericht. Demgegenüber verweist die Beteiligte Ziff. 2 auf das Schreiben an die Erblasserin vom 16.12.2002 (bei Bl. 155 d.A.), in welchem die Einsetzung des Beteiligten Ziff. 1 als Alleinerbin erwähnt ist.

Dieses Schreiben stammt indes nicht vom Beteiligten Ziff. 1 (Heimträger), sondern vom Beteiligten Ziff. 5 (Landesverband). Beim Beteiligten Ziff. 1 einerseits und dem Beteiligten Ziff. 5 handelt es sich um unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten, die jeweils als eingetragener Verein verfasst sind. Zwar ist der Beteiligte Ziff. 1 Mitglied des Beteiligten Ziff. 5 als Landesverband.

Das ändert jedoch nichts daran, dass verschiedene Rechtspersönlichkeiten vorliegen. Dass der Beteiligte Ziff. 5 bereits zu Lebzeiten der Erblasserin Kenntnis von der in Rede stehenden Erbeinsetzung hatte, ergibt sich ohne weiteres aus dem Schreiben vom 16.12.2002.

Hingegen ergibt sich weder aus dem Inhalt dieses Schreibens noch aus anderen Umständen eine Kenntnis des Beteiligten Ziff. 1, sei es in Form einer Kenntnis auf Seiten seiner Organe, eines Heimleiters oder anderer Personen, deren Kenntnis zurechenbar wäre (vgl. dazu BayObLGZ 1992, 344; OLG Karlsruhe ZEV 1996, 146).

Folgerichtig kann auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ein Einvernehmen des Beteiligten im oben genannten Sinne angenommen werden. Insbesondere ist dabei auch eine Zurechnung des auf Seiten des Beteiligten Ziff. 5 vorhandenen Wissens nicht möglich. Hierfür gibt es rechtlich keine tragfähig Grundlage, insbesondere stellt § 166 Abs. 2 BGB keine solche dar.

OLG Stuttgart 8 W 253/11

Die Erblasserin hat sich ausweislich des Inhalts des Schreibens vom 16.12.2002 offenbar mit einem Schreiben vom 12.11.2002 an den Beteiligten Ziff. 5 beziehungsweise dessen Rechtsberater, Herrn Rechtsanwalt V. gewandt, den Erbvertrag vom 30.04.1986 mitübersandt und um eine Prüfung gebeten. Dass das darauf folgende Tätigwerden des Herrn … und die in dem Antwortschreiben vom 16.12.2002 liegende Beratung im Auftrag oder in Vertretung des Beteiligten Ziff. 1 oder anderweitig unter ihrer Beteiligung erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

Ebensowenig ist ersichtlich, dass der Beteiligte Ziff. 1 informiert wurde. Ersichtlich ist lediglich, dass die Beratung Niederschlag im Nachtrag vom 19.08.2003 zum Erbvertrag gefunden hat. Der Umstand als solcher, dass der Beteiligte Ziff. 1 Mitglied des Beteiligten Ziff. 5 als Landesverband ist, ist für eine Wissenszurechnung nicht ausreichend.

Bei dieser Sachlage kann eine Nichtigkeit der Erbeinsetzung gemäß § 134 BGB nicht festgestellt werden. Diese Erbeinsetzung hat daher Bestand. Die von der Beteiligten Ziff. 2 im Rahmen ihrer Beschwerde erklärte Anfechtung des Erbvertrages vom 30.04.1986 geht ins Leere, da sie auf der – nicht zutreffenden – Annahme beruht, dass der Beteiligte Ziff. 1 im Erbfall zwar existent ist, aber nicht erbt und in dieser Konstellation die Beteiligte Ziff. 3 Ersatzerbin wird.

Soweit sich dem genannten Schreiben vom 16.12.2002 zusätzlich entnehmen lässt, dass es den Eheleuten … darum ging, einen Zugriff der Sozialhilfeträger auf den Nachlass möglichst weitgehend zu verhindern, führt dies schließlich ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden letztwilligen Verfügung (vgl. Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 138 BGB, Rdnr. 50 a m.w.N. sowie zuletzt BGH NJW 2011, 1586).

OLG Stuttgart 8 W 253/11

Der auf der Grundlage dieser Erbfolge gestellte Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziff. 1 wurde daher zu Unrecht zurückgewiesen. Dementsprechend war das Nachlassgericht auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 anzuweisen, diesen Erbschein zu erteilen.

3.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich zugleich, dass der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 2 vom Nachlassgericht zu Recht zurückgewiesen worden ist. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.

4.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 KostO, im Übrigen auf §§ 81, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschwerdeverfahren beruht auf § 131 Abs. 4 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostO. Bei der Bestimmung des jeweiligen wirtschaftlichen Interesses der beiden Beschwerdeführer waren der Pflichtteilsanspruch der Beteiligten Ziff. 2 in Höhe des hälftigen Nachlasswertes sowie die von den Eheleuten …. ausgebrachten Vermächtnisse wertmindernd zu berücksichtigen.

Hieraus ergibt sich auf der Grundlage des vorliegenden Nachlassverzeichnisses des Testamentsvollstreckers vom 19.08.2010, dass die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 auf eine wirtschaftliche Verbesserung in Höhe von € 47.439,59 und die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 auf eine wirtschaftliche Verbesserung in Höhe von € 47.680,04 gerichtet ist.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor.

OLG Stuttgart 8 W 253/11

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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